Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 164<br />
auf einen Sachverhalt o<strong>de</strong>r Anspruch auch dann anzuwen<strong>de</strong>n, wenn bereits vor diesem<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Sachverhalt o<strong>de</strong>r Anspruch bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte<br />
Vorschriften sind auch nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf <strong>de</strong>n bis dahin<br />
bestehen<strong>de</strong>n Anspruch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Anspruch bis zum Ablauf von drei<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonaten nach <strong>de</strong>r Aufhebung geltend gemacht wird.<br />
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die<br />
persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei<br />
erstmaliger Feststellung <strong>de</strong>r Rente anzuwen<strong>de</strong>n waren.<br />
(3a) (weggefallen)<br />
(3b) Ist eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets berechnete Rente neu<br />
festgestellt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n Leistungen für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 nicht<br />
erbracht.<br />
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, <strong>de</strong>r am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht<br />
allein <strong>de</strong>shalb, weil die Vorschriften, auf <strong>de</strong>nen er beruht, durch Vorschriften dieses<br />
Gesetzbuchs ersetzt wor<strong>de</strong>n sind. Verwen<strong>de</strong>n die ersetzen<strong>de</strong>n Vorschriften für <strong>de</strong>n<br />
gleichen Sachverhalt o<strong>de</strong>r Anspruch an<strong>de</strong>re Begriffe <strong>als</strong> die aufgehobenen Vorschriften,<br />
treten insoweit diese Begriffe an die Stelle <strong>de</strong>r aufgehobenen Begriffe.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Vorschriften etwas<br />
an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe<br />
SGB 6 § 301 Leistungen zur Teilhabe<br />
(1) Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Leistungen die Vorschriften<br />
weiter anzuwen<strong>de</strong>n, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung o<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>n Leistungen ein<br />
Antrag nicht vorausging, <strong>de</strong>r Inanspruchnahme galten. Wer<strong>de</strong>n Leistungen zur Teilhabe<br />
nach <strong>de</strong>m bis zum 31. Dezember 2000 gelten<strong>de</strong>n Recht bewilligt und besteht <strong>de</strong>shalb ein<br />
Anspruch auf Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r auf große Witwenrente<br />
o<strong>de</strong>r große Witwerrente wegen Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit nicht, besteht <strong>de</strong>r<br />
Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld o<strong>de</strong>r<br />
Versorgungskrankengeld geleistet wird.<br />
(2) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> können die am 31. Dezember 1991 bestehen<strong>de</strong>n<br />
Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen <strong>de</strong>r Atmungsorgane, die nicht überwiegend<br />
<strong>de</strong>r Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.<br />
(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen<br />
Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig o<strong>de</strong>r berufsunfähig sind und bei <strong>de</strong>nen<br />
voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert o<strong>de</strong>r<br />
wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
SGB 6 § 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz<br />
(1) Für die Ermittlung <strong>de</strong>r Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die<br />
vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2001 entstan<strong>de</strong>n sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s Fünften Buches in<br />
<strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 22. Juni 2000 jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung für Zeiten nach <strong>de</strong>m 31. Dezember<br />
1996 mit <strong>de</strong>r Maßgabe entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n, dass sich das Regelentgelt um 10 vom<br />
Hun<strong>de</strong>rt, höchstens aber bis zur Höhe <strong>de</strong>s Betrages <strong>de</strong>r kalen<strong>de</strong>rtäglichen<br />
Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um<br />
<strong>de</strong>nselben Vomhun<strong>de</strong>rtsatz zu erhöhen.<br />
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor <strong>de</strong>m 22. Juni 2000<br />
bereits unanfechtbar entschie<strong>de</strong>n war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor<br />
<strong>de</strong>m 22. Juni 2000 unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 <strong>de</strong>s Zehnten<br />
Buches zurückzunehmen.<br />
Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten<br />
SGB 6 § 302 Anspruch auf Altersrente in Son<strong>de</strong>rfällen<br />
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und<br />
ist <strong>de</strong>r Versicherte vor <strong>de</strong>m 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar<br />
1992 an ausschließlich <strong>als</strong> Regelaltersrente geleistet.<br />
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s