Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 163<br />
SGB 6 § 297 Zuständigkeit<br />
(1) Zuständig für die Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung ist <strong>de</strong>r Versicherungsträger, <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Mutter eine Versichertenrente zahlt. Bezieht eine Mutter nur<br />
Hinterbliebenenrente, ist <strong>de</strong>r Versicherungsträger zuständig, <strong>de</strong>r die<br />
Hinterbliebenenrente aus <strong>de</strong>r Versicherung <strong>de</strong>s zuletzt verstorbenen Versicherten<br />
zahlt. In <strong>de</strong>n übrigen Fällen ist die Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte<br />
zuständig. Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung gezahlt, bleibt<br />
<strong>de</strong>r zahlen<strong>de</strong> Versicherungsträger zuständig.<br />
(2) Die Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung wird <strong>als</strong> Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die<br />
Mutter eine Rente bezieht, es sei <strong>de</strong>nn, dass die Rente in vollem Umfang übertragen,<br />
verpfän<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>t ist. Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung<br />
für Kin<strong>de</strong>rerziehung <strong>als</strong> Zuschlag zu <strong>de</strong>r Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach<br />
Absatz 1 maßgebend ist.<br />
(3) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 104 Abs. 1 Satz 4 <strong>de</strong>s Zehnten Buches ist <strong>de</strong>r<br />
Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung an die Mutter<br />
weiterzuleiten.<br />
SGB 6 § 298 Durchführung<br />
(1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer<br />
Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie <strong>de</strong>n Vornamen, das Geburtsdatum<br />
und <strong>de</strong>n Geburtsort ihres Kin<strong>de</strong>s nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Den Nachweis über <strong>de</strong>n Vornamen, das Geburtsdatum und <strong>de</strong>n Geburtsort ihres Kin<strong>de</strong>s<br />
hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einer sonstigen<br />
öffentlichen Urkun<strong>de</strong> zu führen. Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn<br />
die Mutter<br />
1. erklärt, dass sie eine solche Urkun<strong>de</strong> nicht hat und auch in <strong>de</strong>r Familie<br />
nicht beschaffen kann,<br />
2. glaubhaft macht, dass die Anfor<strong>de</strong>rung einer Geburtsurkun<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r für die<br />
Führung <strong>de</strong>s Geburtseintrags zuständigen <strong>de</strong>utschen Stelle erfolglos<br />
geblieben ist, wobei die Anfor<strong>de</strong>rung auch <strong>als</strong> erfolglos anzusehen ist,<br />
wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer<br />
Geburtsurkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Geburtseintrag erneuert wer<strong>de</strong>n müsste, und<br />
3. eine von <strong>de</strong>m für ihren Wohnort zuständigen Stan<strong>de</strong>sbeamten auszustellen<strong>de</strong><br />
Bescheinigung vorlegt, aus <strong>de</strong>r sich ergibt, dass er ein die Geburt ihres<br />
Kin<strong>de</strong>s ausweisen<strong>de</strong>s Familienbuch nicht führt und nach seiner Kenntnis bei<br />
<strong>de</strong>m Stan<strong>de</strong>sbeamten <strong>de</strong>s Stan<strong>de</strong>samts I in Berlin (West) ein urkundlicher<br />
Nachweis über die Geburt ihres Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eine Mitteilung hierüber nicht<br />
vorliegt.<br />
Als Mittel <strong>de</strong>r Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Ei<strong>de</strong>s statt zugelassen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 299 Anrechnungsfreiheit<br />
Die Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung bleibt <strong>als</strong> Einkommen unberücksichtigt, wenn bei<br />
Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Anspruch auf diese Leistungen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Höhe von an<strong>de</strong>rem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für<br />
Kin<strong>de</strong>rerziehung fin<strong>de</strong>t § 38 <strong>de</strong>s Zwölften Buches keine Anwendung. Auf<br />
Rechtsvorschriften beruhen<strong>de</strong> Leistungen an<strong>de</strong>rer, auf die ein Anspruch nicht besteht,<br />
dürfen nicht <strong>de</strong>shalb versagt wer<strong>de</strong>n, weil die Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung bezogen<br />
wird.<br />
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von <strong>de</strong>r Anwendung neuen Rechts<br />
Erster Unterabschnitt Grundsatz<br />
SGB 6 § 300 Grundsatz<br />
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von <strong>de</strong>m Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an