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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 162<br />

Versicherung befreit war, o<strong>de</strong>r<br />

3. bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete<br />

hatte, aber <strong>de</strong>r gewöhnliche Aufenthalt in <strong>de</strong>n in Absatz 1 genannten<br />

Gebieten aus Verfolgungsgrün<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sentschädigungsgesetzes aufgegeben wor<strong>de</strong>n ist; dies gilt auch, wenn<br />

bei Ehegatten <strong>de</strong>r gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in <strong>de</strong>n in Absatz 1<br />

genannten Gebieten aufgegeben wor<strong>de</strong>n ist und nur beim Ehemann<br />

Verfolgungsgrün<strong>de</strong> vorgelegen haben.<br />

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Geburt aufgrund<br />

einer Versicherungslastregelung mit einem an<strong>de</strong>ren Staat nicht in die<br />

Versicherungslast <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland fallen wür<strong>de</strong>n.<br />

(4) Einer Geburt in <strong>de</strong>n in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die<br />

1. zu <strong>de</strong>n in § 1 <strong>de</strong>s Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört o<strong>de</strong>r<br />

2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor <strong>de</strong>m 1. September 1939 aus einem Gebiet,<br />

in <strong>de</strong>m Beiträge an einen nicht<strong>de</strong>utschen Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> bei Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls wie nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>r Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu<br />

behan<strong>de</strong>ln waren, in eines <strong>de</strong>r in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,<br />

die Geburt in <strong>de</strong>n jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.<br />

(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine<br />

Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung nur, wenn sie zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n §§ 18 und 19 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zur Regelung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgutmachung nation<strong>als</strong>ozialistischen Unrechts in <strong>de</strong>r<br />

Sozialversicherung genannten Personen gehört.<br />

SGB 6 § 294a Beson<strong>de</strong>rheiten für das Beitrittsgebiet<br />

Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet<br />

und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente o<strong>de</strong>r<br />

Invali<strong>de</strong>nrente aufgrund <strong>de</strong>s im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n Rechts, ist § 294 nicht<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf<br />

die Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung bei Erfüllung <strong>de</strong>r sonstigen Voraussetzungen auch,<br />

wenn die Mutter vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1927 geboren ist.<br />

SGB 6 § 295 Höhe <strong>de</strong>r Leistung<br />

Monatliche Höhe <strong>de</strong>r Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung ist <strong>de</strong>r jeweils für die Berechnung<br />

von Renten maßgeben<strong>de</strong> aktuelle Rentenwert.<br />

SGB 6 § 295a Höhe <strong>de</strong>r Leistung im Beitrittsgebiet<br />

Monatliche Höhe <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rerziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist<br />

<strong>de</strong>r jeweils für die Berechnung von Renten maßgeben<strong>de</strong> aktuelle Rentenwert (Ost). Dies<br />

gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entwe<strong>de</strong>r<br />

1. im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet o<strong>de</strong>r<br />

2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>s Auslandsaufenthalts ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das<br />

Beitrittsgebiet hatten.<br />

SGB 6 § 296 Beginn und En<strong>de</strong><br />

(1) Eine Leistung für Kin<strong>de</strong>rerziehung wird von <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

<strong>de</strong>ssen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

an gezahlt, zu<br />

(2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.<br />

(3) Fallen aus tatsächlichen o<strong>de</strong>r rechtlichen Grün<strong>de</strong>n die Anspruchsvoraussetzungen<br />

für die Leistung weg, en<strong>de</strong>t sie mit <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rmonat, zu <strong>de</strong>ssen Beginn <strong>de</strong>r Wegfall<br />

wirksam ist.<br />

(4) Die Leistung wird bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats gezahlt, in <strong>de</strong>m die Berechtigte<br />

gestorben ist.<br />

SGB 6 § 296a<br />

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