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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 161<br />

SGB 6 § 293 Vermögensanlagen<br />

(1) Das am 1. Januar 1992 vorhan<strong>de</strong>ne Rücklagevermögen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft ist nicht<br />

vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus Vermögensanlagen <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sknappschaft sind Einnahmen <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>.<br />

(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhan<strong>de</strong>nen Anteile eines Trägers <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und an<strong>de</strong>ren<br />

Einrichtungen, <strong>de</strong>ren Zweck <strong>de</strong>r Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die<br />

nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in <strong>de</strong>m Umfang, in <strong>de</strong>m sie am 31.<br />

Dezember 1991 bestan<strong>de</strong>n haben, gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Das nicht liqui<strong>de</strong> Anlagevermögen und das liqui<strong>de</strong> Beteiligungsvermögen <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte ist unbescha<strong>de</strong>t von Absatz 2 aufzulösen,<br />

soweit es nicht in Eigenbetrieben, Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>n, Gesellschaftsanteilen an<br />

Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitgliedschaften bei<br />

Rehabilitationseinrichtungen o<strong>de</strong>r Darlehen nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die<br />

Auflösung unter Beachtung <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit möglich ist. Dem<br />

Grundsatz <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Veräußerung zum<br />

Verkehrswert, jedoch nicht unter <strong>de</strong>m Anschaffungswert, bei liqui<strong>de</strong>m<br />

Beteiligungsvermögen min<strong>de</strong>stens in Höhe <strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>m Ertragswertverfahren zu<br />

ermitteln<strong>de</strong>n Wertes. Bei einer Veräußerung von Grundstücks- und Wohnungseigentum o<strong>de</strong>r<br />

von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die berechtigten Interessen <strong>de</strong>r Mieter zu<br />

berücksichtigen. Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene Verzinsung<br />

hinzuwirken, die auf <strong>de</strong>n Verkehrswert, min<strong>de</strong>stens auf <strong>de</strong>n Anschaffungswert <strong>de</strong>r<br />

Vermögensanlage bezogen ist. Für die nicht liqui<strong>de</strong>n Teile <strong>de</strong>s Verwaltungsvermögens<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.<br />

(4) Die Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte und die Bun<strong>de</strong>sknappschaft <strong>als</strong><br />

Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> sind verpflichtet, das<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung über die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten. Die<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die vorgenannten<br />

Träger zu bewirken. Im Übrigen ist das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale<br />

Sicherung berechtigt, die Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte sowie die<br />

Bun<strong>de</strong>sknappschaft <strong>als</strong> Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> im Benehmen mit<br />

diesen bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung <strong>de</strong>r Verpflichtungen<br />

nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit tritt das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit<br />

und Soziale Sicherung an die Stelle <strong>de</strong>s jeweiligen Vorstan<strong>de</strong>s. Das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

für Gesundheit und Soziale Sicherung kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die<br />

Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte und die Bun<strong>de</strong>sknappschaft haben <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m von diesem<br />

beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Unterlagen zu übergeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu erteilen.<br />

Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 aufzulösen<strong>de</strong>n Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, die von<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, bedürfen <strong>de</strong>r Einwilligung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Gesundheit und Soziale<br />

Sicherung.<br />

Leistungen für Kin<strong>de</strong>rerziehung an Mütter <strong>de</strong>r Geburtsjahrgänge vor 1921 Zwölfter<br />

Unterabschnitt<br />

SGB 6 § 294 Anspruchsvoraussetzungen<br />

(1) Eine Mutter, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für je<strong>de</strong>s Kind, das<br />

sie im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für<br />

Kin<strong>de</strong>rerziehung. Der Geburt im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland steht die Geburt<br />

im jeweiligen Geltungsbereich <strong>de</strong>r Reichsversicherungsgesetze gleich.<br />

(2) Einer Geburt in <strong>de</strong>n in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb<br />

dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt<br />

1. in diesen Gebieten hatte,<br />

2. zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s<br />

Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r unmittelbar vorher entwe<strong>de</strong>r sie selbst o<strong>de</strong>r ihr Ehemann, mit<br />

<strong>de</strong>m sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten<br />

Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb<br />

nicht hat, weil sie selbst o<strong>de</strong>r ihr Ehemann versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r

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