Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 160<br />
SGB 6 § 290a Erstattung durch <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast im Beitrittsgebiet<br />
Bei Renten, die nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets berechnet wor<strong>de</strong>n sind,<br />
wer<strong>de</strong>n die Aufwendungen <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> für die Berücksichtigung<br />
von Zeiten, für die bei Renten, die nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches berechnet<br />
wer<strong>de</strong>n, eine Nachversicherung <strong>als</strong> durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen<br />
Trägern <strong>de</strong>r Versorgungslast erstattet.<br />
SGB 6 § 291 Erstattung für Kin<strong>de</strong>rzuschüsse<br />
Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen, die von ihnen<br />
für Kin<strong>de</strong>rzuschüsse zu Renten zu tragen sind. Das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt setzt<br />
Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch.<br />
SGB 6 § 291a Erstattung von Invali<strong>de</strong>nrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit<br />
(1) Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen für<br />
Rententeile aus <strong>de</strong>r Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im<br />
Beitrittsgebiet in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.<br />
(2) Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen für die<br />
Zahlung von Invali<strong>de</strong>nrenten für behin<strong>de</strong>rte Menschen.<br />
SGB 6 § 291b Erstattung nicht beitragsge<strong>de</strong>ckter Leistungen<br />
Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen<br />
für Leistungen nach <strong>de</strong>m Fremdrentenrecht.<br />
SGB 6 § 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen<br />
Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen<br />
für Leistungen nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3, <strong>de</strong>n §§<br />
315a, 315b, 319a und 319b und <strong>de</strong>m Übergangsrecht für Renten nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach <strong>de</strong>m Gesetz über <strong>de</strong>n Ausgleich beruflicher<br />
Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.<br />
SGB 6 § 292 Verordnungsermächtigung<br />
(1) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu<br />
bestimmen.<br />
(2) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu<br />
bestimmen.<br />
(3) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattung gemäß § 291a zu bestimmen,<br />
wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(4) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291c zu<br />
bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
SGB 6 § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r<br />
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die<br />
pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Verhältnisse<br />
im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Abrechnung mit <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> erfolgt durch das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt; für die Träger <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend.<br />
Sechster Titel Vermögensanlagen