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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 160<br />

SGB 6 § 290a Erstattung durch <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast im Beitrittsgebiet<br />

Bei Renten, die nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets berechnet wor<strong>de</strong>n sind,<br />

wer<strong>de</strong>n die Aufwendungen <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> für die Berücksichtigung<br />

von Zeiten, für die bei Renten, die nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches berechnet<br />

wer<strong>de</strong>n, eine Nachversicherung <strong>als</strong> durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen<br />

Trägern <strong>de</strong>r Versorgungslast erstattet.<br />

SGB 6 § 291 Erstattung für Kin<strong>de</strong>rzuschüsse<br />

Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen, die von ihnen<br />

für Kin<strong>de</strong>rzuschüsse zu Renten zu tragen sind. Das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt setzt<br />

Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch.<br />

SGB 6 § 291a Erstattung von Invali<strong>de</strong>nrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit<br />

(1) Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen für<br />

Rententeile aus <strong>de</strong>r Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im<br />

Beitrittsgebiet in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.<br />

(2) Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen für die<br />

Zahlung von Invali<strong>de</strong>nrenten für behin<strong>de</strong>rte Menschen.<br />

SGB 6 § 291b Erstattung nicht beitragsge<strong>de</strong>ckter Leistungen<br />

Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen<br />

für Leistungen nach <strong>de</strong>m Fremdrentenrecht.<br />

SGB 6 § 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen<br />

Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> die Aufwendungen<br />

für Leistungen nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3, <strong>de</strong>n §§<br />

315a, 315b, 319a und 319b und <strong>de</strong>m Übergangsrecht für Renten nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach <strong>de</strong>m Gesetz über <strong>de</strong>n Ausgleich beruflicher<br />

Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.<br />

SGB 6 § 292 Verordnungsermächtigung<br />

(1) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu<br />

bestimmen.<br />

(2) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu<br />

bestimmen.<br />

(3) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattung gemäß § 291a zu bestimmen,<br />

wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(4) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291c zu<br />

bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

SGB 6 § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet<br />

Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r<br />

Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die<br />

pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Verhältnisse<br />

im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Abrechnung mit <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> erfolgt durch das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt; für die Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend.<br />

Sechster Titel Vermögensanlagen

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