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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 159<br />

und <strong>de</strong>r Zuschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s zu <strong>de</strong>n Ausgaben <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Angestellten,<br />

soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bun<strong>de</strong>szuschuss-Beitrittsgebiet),<br />

wer<strong>de</strong>n jeweils für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr in <strong>de</strong>r Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die<br />

Rentenausgaben für dieses Kalen<strong>de</strong>rjahr einschließlich <strong>de</strong>r Aufwendungen für<br />

Kin<strong>de</strong>rerziehungsleistungen für Mütter <strong>de</strong>r Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich<br />

erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit <strong>de</strong>m Verhältnis vervielfältigt<br />

wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Bun<strong>de</strong>szuschüsse in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das<br />

Beitrittsgebiet zu <strong>de</strong>n Rentenausgaben <strong>de</strong>sselben Kalen<strong>de</strong>rjahres einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Aufwendungen aus <strong>de</strong>r Erbringung von Kin<strong>de</strong>rerziehungsleistungen für Mütter <strong>de</strong>r<br />

Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. Die Zuschüsse <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s sind in <strong>de</strong>m Verhältnis auf<br />

die <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r Angestellten zu verteilen, das <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis <strong>de</strong>r Verteilung auf die <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r<br />

Angestellten in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht.<br />

SGB 6 § 287f Getrennte Abrechnung<br />

Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 219 Abs. 1 und 2 für die<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet<br />

getrennt.<br />

SGB 6 § 288<br />

(weggefallen)<br />

Fünfter Titel Erstattungen<br />

SGB 6 § 289 Wan<strong>de</strong>rversicherungsausgleich<br />

(1) Hat ein Träger <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> eine Gesamtleistung mit einem<br />

knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong> Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>n auf sie entfallen<strong>de</strong>n Leistungsanteil ohne Kin<strong>de</strong>rzuschuss an<br />

die Träger <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong>.<br />

(2) Hat die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong> Träger <strong>de</strong>r<br />

knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil<br />

<strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> festgestellt, erstatten ihr die Träger <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>n von ihnen zu tragen<strong>de</strong>n Leistungsanteil und <strong>de</strong>n<br />

Kin<strong>de</strong>rzuschuss.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> zu<br />

tragen<strong>de</strong>n Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung<br />

sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.<br />

(4) Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.<br />

SGB 6 § 289a Beson<strong>de</strong>rheiten beim Wan<strong>de</strong>rversicherungsausgleich<br />

Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt,<br />

erstatten die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter im Beitrittsgebiet <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sknappschaft <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r Leistungen, <strong>de</strong>r nicht auf Zeiten in <strong>de</strong>r<br />

knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> entfällt. Dabei kann auch eine pauschale<br />

Erstattung vorgesehen wer<strong>de</strong>n. Die jährliche Abrechnung führt das<br />

Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt entsprechend § 227 durch.<br />

SGB 6 § 290 Erstattung durch <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast<br />

Die Aufwendungen <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> aufgrund von<br />

Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung <strong>de</strong>s Familiengerichts vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

1992 begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast<br />

erstattet, wenn <strong>de</strong>r Ehegatte, zu <strong>de</strong>ssen Lasten <strong>de</strong>r Versorgungsausgleich durchgeführt<br />

wor<strong>de</strong>n ist, vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 nachversichert wur<strong>de</strong>. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r<br />

Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast<br />

1. Beiträge zur Ablösung <strong>de</strong>r Erstattungspflicht gezahlt hat,<br />

2. ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die<br />

Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von<br />

Rentenanwartschaften ersetzt wor<strong>de</strong>n ist.

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