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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 158<br />

SGB 6 § 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung<br />

Versicherte, die für die Durchführung <strong>de</strong>r Versicherung sowie für die Feststellung und<br />

Erbringung von Leistungen einschließlich <strong>de</strong>r Rentenauskunft erfor<strong>de</strong>rliche Daten mit<br />

Eintragungen in <strong>de</strong>m Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind<br />

berechtigt,<br />

1. in einer beglaubigten Abschrift <strong>de</strong>s vollständigen Ausweises o<strong>de</strong>r von<br />

Auszügen <strong>de</strong>s Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für <strong>de</strong>n Träger<br />

<strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> nicht erfor<strong>de</strong>rlich sind, und<br />

2. diese Abschrift <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>als</strong> Nachweis vorzulegen.<br />

Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne <strong>de</strong>s § 29 Abs. 4 <strong>de</strong>s Zehnten<br />

Buches.<br />

Vierter Titel Berechnungsgrundlagen<br />

SGB 6 § 287 Weitergeltung <strong>de</strong>r Beitragssätze <strong>de</strong>s Jahres 2003<br />

Die Beitragssätze <strong>de</strong>s Jahres 2003 gelten so lange, bis sie nach <strong>de</strong>r Regelung über die<br />

Festsetzung <strong>de</strong>r Beitragssätze nach <strong>de</strong>m Vierten Kapitel neu festzusetzen sind.<br />

SGB 6 § 287a<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bruttolohn- und<br />

-gehaltssumme für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das<br />

Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.<br />

(2) Abweichend von <strong>de</strong>r Regelung über die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r jährlichen Ausgaben für<br />

Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr 1997 auf die Höhe <strong>de</strong>r zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark vermin<strong>de</strong>rten<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Ausgaben für das Kalen<strong>de</strong>rjahr 1993 begrenzt. Der nach Satz 1<br />

maßgeben<strong>de</strong> Betrag wird für das Jahr 1998 um 450 Millionen Deutsche Mark und für das<br />

Jahr 1999 um 900 Millionen Deutsche Mark erhöht. Nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s Gesetzes zur<br />

Zuständigkeitsverlagerung <strong>de</strong>r bisher von <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> erbrachten Leistung<br />

"Stationäre Heilbehandlung für Kin<strong>de</strong>r" in die gesetzliche Krankenversicherung wird<br />

von <strong>de</strong>n in Satz 2 genannten Erhöhungsbeträgen jährlich <strong>de</strong>r Betrag von 210 Millionen<br />

Deutsche Mark abgesetzt. Bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe<br />

(§ 220 Abs. 1) für das Jahr 2000 ist <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 1999<br />

maßgeben<strong>de</strong> Betrag zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

SGB 6 § 287c<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 287d Erstattungen in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

(1) Der Bund erstattet <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> im Beitrittsgebiet die<br />

Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung <strong>de</strong>r weiteren<br />

Son<strong>de</strong>rleistungen.<br />

(2) Das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1, setzt die<br />

Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen <strong>de</strong>n<br />

Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />

1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend<br />

entschie<strong>de</strong>n war und<br />

2. das Scha<strong>de</strong>nsereignis nach <strong>de</strong>m 30. Juni 1983 eingetreten ist.<br />

SGB 6 § 287e Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>szuschusses im Beitrittsgebiet<br />

(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.<br />

(2) Der Zuschuss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s zu <strong>de</strong>n Ausgaben <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter,<br />

soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bun<strong>de</strong>szuschuss-Beitrittsgebiet),

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