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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 157<br />

Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie<br />

die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel <strong>de</strong>r<br />

Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Ei<strong>de</strong>s statt zugelassen wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ist für die Abnahme ei<strong>de</strong>sstattlicher Versicherungen<br />

zuständig.<br />

(2) Sind in Unterlagen<br />

1. Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- o<strong>de</strong>r<br />

Gehaltszahlungszeitraum hinausgehen<strong>de</strong> Zeit,<br />

2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung<br />

bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. Bei<br />

<strong>de</strong>r Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- o<strong>de</strong>r Gehaltsklassen sind die<br />

niedrigsten Beiträge an <strong>de</strong>n Beginn und die höchsten Beiträge an das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r Versicherung nicht bekannt,<br />

wird vermutet, dass die Versicherung mit <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 14. Lebensjahres,<br />

frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherung nicht<br />

bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit <strong>de</strong>m<br />

1. Kalen<strong>de</strong>rmonat vor Beginn <strong>de</strong>r zu berechnen<strong>de</strong>n Rente bei einer Rente wegen<br />

Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach<br />

Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, o<strong>de</strong>r bei<br />

einer Erziehungsrente,<br />

2. Eintritt <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit bei einer Rente<br />

wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit,<br />

3. Tod <strong>de</strong>s Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente<br />

geen<strong>de</strong>t hat. Für die knappschaftliche <strong>Rentenversicherung</strong> wird <strong>als</strong> Beginn <strong>de</strong>r<br />

Versicherung die satzungsmäßige Min<strong>de</strong>staltersgrenze vermutet.<br />

SGB 6 § 286b Glaubhaftmachung <strong>de</strong>r Beitragszahlung im Beitrittsgebiet<br />

Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in <strong>de</strong>r Zeit vom 9. Mai 1945<br />

bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen<br />

erzielt haben und von diesem entsprechen<strong>de</strong> Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, sind die <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Zeiträume <strong>als</strong> Beitragszeit<br />

anzuerkennen. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die<br />

Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel <strong>de</strong>r<br />

Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Ei<strong>de</strong>s statt zugelassen wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ist für die Abnahme ei<strong>de</strong>sstattlicher Versicherungen<br />

zuständig.<br />

SGB 6 § 286c Vermutung <strong>de</strong>r Beitragszahlung im Beitrittsgebiet<br />

Sind in <strong>de</strong>n Versicherungsunterlagen <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

1992 Arbeitszeiten o<strong>de</strong>r Zeiten <strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt,<br />

wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestan<strong>de</strong>n hat und für<br />

das angegebene Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in <strong>de</strong>nen eine Rente aus <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> o<strong>de</strong>r<br />

eine Versorgung bezogen wur<strong>de</strong>, die nach <strong>de</strong>n bis zum 31. Dezember 1991 im<br />

Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n Vorschriften zur Versicherungs- o<strong>de</strong>r Beitragsfreiheit<br />

führte.<br />

SGB 6 § 286d Beitragserstattung<br />

(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit <strong>de</strong>r<br />

Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in<br />

Anspruch genommen wor<strong>de</strong>n ist, eine Erstattung nicht ausschließt.<br />

(2) Die Wirkung <strong>de</strong>r Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach <strong>de</strong>m 20. Juni<br />

1948 und vor <strong>de</strong>m 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m 31. Januar 1949 und<br />

vor <strong>de</strong>m 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt wor<strong>de</strong>n sind, wenn die Erstattung<br />

bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist. Sind für diese Zeiten Beiträge<br />

nachgezahlt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n auf Antrag anstelle <strong>de</strong>r Beitragszeiten nach Satz 1 die<br />

gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. Wer<strong>de</strong>n die nachgezahlten Beiträge<br />

nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.<br />

(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestan<strong>de</strong>n haben, gilt<br />

Artikel 229 § 6 Abs. 4 <strong>de</strong>s Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

entsprechend.

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