Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 156<br />
(weggefallen)<br />
SGB 6 § 285 Nachzahlung bei Nachversicherung<br />
Personen, die nachversichert wor<strong>de</strong>n sind und die aufgrund <strong>de</strong>r Nachversicherung die<br />
allgemeine Wartezeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach <strong>de</strong>m 31.<br />
Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht<br />
bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten<br />
nach Durchführung <strong>de</strong>r Nachversicherung gestellt wer<strong>de</strong>n. Die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bezug einer Rente innerhalb <strong>de</strong>r Antragsfrist steht <strong>de</strong>r<br />
Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt<br />
<strong>de</strong>r Bindungswirkung <strong>de</strong>s Nachzahlungsbeschei<strong>de</strong>s nachzuzahlen.<br />
SGB 6 § 286 Versicherungskarten<br />
(1) Wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet<br />
sind, <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> vorgelegt, haben die Träger <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> entsprechend <strong>de</strong>n Regelungen über die Klärung <strong>de</strong>s<br />
Versicherungskontos zu verfahren.<br />
(2) Wenn auf einer vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten<br />
Versicherungskarte<br />
1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger <strong>als</strong> ein Jahr vor <strong>de</strong>m<br />
Ausstellungstag <strong>de</strong>r Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt o<strong>de</strong>r<br />
2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten o<strong>de</strong>r freiwillig Versicherten<br />
ordnungsgemäß verwen<strong>de</strong>t sind,<br />
so wird vermutet, dass während <strong>de</strong>r in Nummer 1 genannten Zeiten ein die<br />
Versicherungspflicht begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnis mit <strong>de</strong>m angegebenen<br />
Arbeitsentgelt bestan<strong>de</strong>n hat und die dafür zu zahlen<strong>de</strong>n Beiträge rechtzeitig gezahlt<br />
wor<strong>de</strong>n sind und während <strong>de</strong>r mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges<br />
Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.<br />
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung <strong>de</strong>r Versicherungskarte können von<br />
<strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />
1. die Richtigkeit <strong>de</strong>r Eintragung <strong>de</strong>r Beschäftigungszeiten, <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsentgelte und <strong>de</strong>r Beiträge und<br />
2. die Rechtsgültigkeit <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Aufrechnung <strong>de</strong>r<br />
Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken<br />
nicht mehr angefochten wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht, wenn Versicherte o<strong>de</strong>r ihre Vertreter<br />
o<strong>de</strong>r zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung<br />
o<strong>de</strong>r die Verwendung <strong>de</strong>r Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die<br />
Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche <strong>Rentenversicherung</strong> entsprechend.<br />
(4) Verlorene, unbrauchbare o<strong>de</strong>r zerstörte Versicherungskarten wer<strong>de</strong>n durch die<br />
Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> vorbehaltlich <strong>de</strong>s § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene<br />
Beiträge und Arbeitsentgelte wer<strong>de</strong>n beglaubigt übertragen.<br />
(5) Machen Versicherte für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor<br />
<strong>de</strong>m Ausstellungstag <strong>de</strong>r Versicherungskarte liegt o<strong>de</strong>r nicht auf <strong>de</strong>r Karte bescheinigt<br />
ist, und für diese Beschäftigung entsprechen<strong>de</strong> Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, ist die<br />
Beschäftigungszeit <strong>als</strong> Beitragszeit anzuerkennen.<br />
(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1973 mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass es<br />
einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.<br />
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Seefahrtzeiten und<br />
Durchschnittsheuern <strong>de</strong>r Seeleute.<br />
SGB 6 § 286a Glaubhaftmachung <strong>de</strong>r Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen<br />
(1) Fehlen für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von<br />
einem Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in<br />
einem vernichteten o<strong>de</strong>r nicht erreichbaren Teil <strong>de</strong>s Karten- o<strong>de</strong>r Kontenarchivs<br />
aufzubewahren gewesen o<strong>de</strong>r ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber o<strong>de</strong>r Versicherten o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Falles auf <strong>de</strong>m Wege zum<br />
Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> verloren gegangen, unbrauchbar gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zerstört<br />
wor<strong>de</strong>n sind, sind die Zeiten <strong>de</strong>r Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>als</strong> Beitragszeit<br />
anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass <strong>de</strong>r Versicherte eine<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür