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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 155<br />

gemin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n sind, ganz o<strong>de</strong>r teilweise wie<strong>de</strong>r aufzufüllen,<br />

2. aufgrund einer Entscheidung <strong>de</strong>s Familiengerichts Rentenanwartschaften zum<br />

Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2<br />

Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) in Entgeltpunkten (Ost) zu<br />

begrün<strong>de</strong>n,<br />

3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in<br />

Entgeltpunkten (Ost) zugunsten <strong>de</strong>s Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225<br />

Abs. 2, § 264a).<br />

(2) Für die Zahlung von Beiträgen wer<strong>de</strong>n die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte<br />

(Ost) umgerechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Weise ermittelt, dass <strong>de</strong>r<br />

Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rentenanwartschaften durch <strong>de</strong>n aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem<br />

Wert bei En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ehezeit o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.<br />

(3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist <strong>de</strong>r Betrag zu zahlen, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn<br />

<strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beitragszahlung gelten<strong>de</strong> Beitragssatz auf das für das<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>r Beitragszahlung zugrun<strong>de</strong> zu legen<strong>de</strong> Durchschnittsentgelt im<br />

Beitrittsgebiet angewen<strong>de</strong>t wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das<br />

durch <strong>de</strong>n vorläufigen Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im<br />

übrigen Bun<strong>de</strong>sgebiet zugrun<strong>de</strong> zu legen. Der Zahlbetrag wird nach <strong>de</strong>n Rechengrößen zur<br />

Durchführung <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bun<strong>de</strong>sministerium für<br />

Gesundheit und Soziale Sicherung im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen<br />

enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt;<br />

dabei können Rundungsvorschriften <strong>de</strong>r Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben,<br />

um genauere Ergebnisse zu erzielen.<br />

(4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.<br />

SGB 6 § 281b Verordnungsermächtigung<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srates für die Fälle, in <strong>de</strong>nen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches<br />

anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung <strong>de</strong>r<br />

Aufwendungen aus <strong>de</strong>r Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die<br />

Berechnung und Durchführung <strong>de</strong>r Erstattung zu regeln.<br />

Dritter Titel Verfahren<br />

SGB 6 § 281c Mel<strong>de</strong>pflichten im Beitrittsgebiet<br />

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>s Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet<br />

mitarbeiten<strong>de</strong> Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5 sowie die<br />

§§ 28b und 28c <strong>de</strong>s Vierten Buches gelten entsprechend.<br />

SGB 6 §§ 282 und 283<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte<br />

Personen im Sinne <strong>de</strong>r §§ 1 bis 4 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>svertriebenengesetzes und <strong>de</strong>s § 1 <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sevakuiertengesetzes, die<br />

1. vor <strong>de</strong>r Vertreibung, <strong>de</strong>r Flucht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Evakuierung selbständig tätig<br />

waren und<br />

2. binnen drei Jahren nach <strong>de</strong>r Vertreibung, <strong>de</strong>r Flucht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Evakuierung<br />

o<strong>de</strong>r nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung,<br />

Aussiedlung o<strong>de</strong>r Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,<br />

können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres<br />

bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924<br />

zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nach<br />

bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht<br />

zulässig.<br />

SGB 6 § 284a

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