Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 154<br />
(1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar<br />
1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im<br />
Inland gelten auf Antrag <strong>als</strong> Pflichtbeiträge, wenn<br />
1. <strong>de</strong>r Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos ist, dass er für<br />
die gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungen im Ablauf<br />
<strong>de</strong>s täglichen Lebens in erheblichem Umfang frem<strong>de</strong>r Hilfe dauernd bedarf,<br />
und<br />
2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich min<strong>de</strong>stens zehn Stun<strong>de</strong>n aufgewen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Versicherte, die wegen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995<br />
ausgeübten Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung<br />
ausüben, können auf Antrag für je<strong>de</strong>n Betrag zwischen <strong>de</strong>m tatsächlich erzielten<br />
Arbeitsentgelt und <strong>de</strong>m Doppelten dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur<br />
Beitragsbemessungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen<br />
nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die nachweisen, dass sie ohne ihre in <strong>de</strong>r Zeit<br />
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt<br />
erzielt hätten, das das Doppelte <strong>de</strong>s tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts<br />
übersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze<br />
Pflichtbeiträge bis zu diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei<br />
Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Eine Unterbrechung <strong>de</strong>r Pflegetätigkeit wegen eines Erholungsurlaubs, wegen einer<br />
Krankheit o<strong>de</strong>r wegen einer an<strong>de</strong>rweitigen Verhin<strong>de</strong>rung von längstens einem<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonat im Kalen<strong>de</strong>rjahr steht <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Absatzes 1 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Absatzes 2<br />
nicht entgegen.<br />
(4) Wird <strong>de</strong>r Antrag nach <strong>de</strong>m 31. März 1995 und nach Ablauf von drei Kalen<strong>de</strong>rmonaten<br />
nach Aufnahme <strong>de</strong>r Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1 und 2 nicht mehr<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld<br />
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer<br />
<strong>de</strong>s Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />
Leistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelts o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommens, wobei 80 vom<br />
Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von<br />
Krankengeld das <strong>de</strong>m Krankengeld zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Einkommen nicht zu berücksichtigen<br />
ist. Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, gilt §<br />
166 Abs. 1 Nr. 2b entsprechend. Die Beiträge wer<strong>de</strong>n vom Leistungsträger getragen.<br />
SGB 6 § 279g Son<strong>de</strong>rregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten<br />
Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes in <strong>de</strong>r bis zum<br />
30. Juni 2004 gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n sind, weil mit <strong>de</strong>r Altersteilzeitarbeit<br />
vor <strong>de</strong>m 1. Juli 2004 begonnen wur<strong>de</strong> (§ 15g <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes), sind § 163<br />
Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in <strong>de</strong>r bis zum 30. Juni 2004 gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 280 Höherversicherung für Zeiten vor 1998<br />
Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie <strong>als</strong> solche<br />
bezeichnet sind.<br />
SGB 6 § 281 Nachversicherung<br />
(1) Sind für <strong>de</strong>n Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor <strong>de</strong>m 1.<br />
Januar 1992 gezahlt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten <strong>als</strong><br />
Beiträge zur Höherversicherung.<br />
(2) Soweit nach <strong>de</strong>m vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 gelten<strong>de</strong>n Recht Beiträge im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten<br />
sie erst mit <strong>de</strong>r Zahlung im Sinne <strong>de</strong>s § 181 Abs. 1 Satz 2 <strong>als</strong> rechtzeitig entrichtete<br />
Pflichtbeiträge.<br />
SGB 6 § 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet<br />
(1) Im Rahmen <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt wer<strong>de</strong>n, um<br />
1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost)