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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 153<br />

Höhe von 20 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 geteilten<br />

jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter<br />

und <strong>de</strong>r Angestellten,<br />

3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom<br />

Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r jeweiligen Bezugsgröße (Ost).<br />

(2) Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist<br />

1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche<br />

Mark, das durch <strong>de</strong>n jeweiligen Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 zu teilen ist,<br />

2. vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in<br />

Höhe von 10 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 geteilten<br />

jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter<br />

und <strong>de</strong>r Angestellten,<br />

3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom<br />

Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r jeweiligen Bezugsgröße (Ost).<br />

(3) Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist <strong>de</strong>r<br />

Teil <strong>de</strong>s sich aus Absatz 1 ergeben<strong>de</strong>n Betrages, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r ermäßigten zur<br />

regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.<br />

SGB 6 § 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern<br />

(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit<br />

Nie<strong>de</strong>rlassungserlaubnis sind min<strong>de</strong>stens 40 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße.<br />

(2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem<br />

Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und <strong>de</strong>s Ehegatten o<strong>de</strong>r eines Verwandten<br />

ersten Gra<strong>de</strong>s keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen<br />

beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahre 1991 von <strong>de</strong>r Möglichkeit Gebrauch<br />

gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger <strong>als</strong> zwölf Monate zu zahlen, sind für<br />

Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, min<strong>de</strong>stens 50 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />

Bezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahre 1991 für je<strong>de</strong>n Monat Beiträge von<br />

einem niedrigeren Arbeitseinkommen <strong>als</strong> <strong>de</strong>m Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind<br />

beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in<br />

<strong>de</strong>nen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb vor Abzug <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausgaben und Freibeträge weniger <strong>als</strong> 50 vom<br />

Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße betragen, min<strong>de</strong>stens 40 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße.<br />

Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die<br />

auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, min<strong>de</strong>stens 20 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />

Bezugsgröße. Die Regelungen in <strong>de</strong>n Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwen<strong>de</strong>n, wenn dies bis<br />

zum 30. Juni 1992 beantragt wird.<br />

SGB 6 § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeiten<strong>de</strong>r Ehegatten im Beitrittsgebiet<br />

Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeiten<strong>de</strong>n Ehegatten sind die<br />

Einnahmen aus <strong>de</strong>r Tätigkeit.<br />

SGB 6 § 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte<br />

Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet<br />

haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbemessungsgrundlage<br />

(§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. § 228a gilt nicht.<br />

SGB 6 § 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet<br />

(1) Die Beiträge wer<strong>de</strong>n bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach <strong>de</strong>n Vorschriften für das<br />

Beitrittsgebiet von <strong>de</strong>r zahlen<strong>de</strong>n Stelle allein getragen.<br />

(2) Die Beiträge wer<strong>de</strong>n bei mitarbeiten<strong>de</strong>n Ehegatten von diesen und <strong>de</strong>n selbständig<br />

Tätigen je zur Hälfte getragen.<br />

SGB 6 § 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet<br />

Für die Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge von mitarbeiten<strong>de</strong>n Ehegatten gelten die Vorschriften<br />

über <strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die<br />

selbständig Tätigen <strong>als</strong> Arbeitgeber.<br />

SGB 6 § 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen

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