Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 152<br />
Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge für Zeiten im<br />
Beitrittsgebiet vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Werten <strong>de</strong>r Anlage 10<br />
und mit <strong>de</strong>m Verhältniswert zu vervielfältigen, in <strong>de</strong>m zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung die<br />
Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis<br />
zu einem Betrag zu berücksichtigen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m durch die entsprechen<strong>de</strong>n Werte <strong>de</strong>r Anlage<br />
10 geteilten Betrag <strong>de</strong>r jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> entspricht. § 181 Abs. 4 bleibt unberührt. Für Personen, die nach<br />
§ 233a Abs. 1 Satz 2 <strong>als</strong> nachversichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von<br />
Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung <strong>de</strong>r Aufwendungen aus <strong>de</strong>r<br />
Nachversicherung; <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Nachversicherung und <strong>de</strong>r Erstattung wer<strong>de</strong>n die<br />
bisherigen Vorschriften, die im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Beitrittsgebiets anzuwen<strong>de</strong>n sind, fiktiv zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
(2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und an<strong>de</strong>re Mitarbeiter von<br />
Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 <strong>als</strong> nachversichert<br />
gelten, gilt die Nachversicherung mit <strong>de</strong>n Entgelten <strong>als</strong> durchgeführt, für die<br />
Beiträge nachgezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Die Religionsgesellschaften haben <strong>de</strong>n<br />
Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.<br />
(3) Für Diakonissen und Mitglie<strong>de</strong>r geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet,<br />
die nach § 233a Abs. 4 nachversichert wer<strong>de</strong>n, ist Beitragsbemessungsgrundlage für<br />
Zeiten<br />
1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,<br />
2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340<br />
Deutsche Mark,<br />
3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />
420 Deutsche Mark,<br />
4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />
470 Deutsche Mark und<br />
5. vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 520 Deutsche Mark.<br />
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge mit <strong>de</strong>n<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Werten <strong>de</strong>r Anlage 10 und mit <strong>de</strong>m Verhältniswert zu vervielfältigen, in<br />
<strong>de</strong>m im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. § 181 Abs.<br />
4 bleibt unberührt.<br />
SGB 6 § 278 Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung<br />
(1) Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten<br />
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche<br />
Mark,<br />
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r<br />
Angestellten.<br />
(2) Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist<br />
1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche<br />
Mark,<br />
2. vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r<br />
Angestellten.<br />
(3) Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist <strong>de</strong>r<br />
Teil <strong>de</strong>s sich aus Absatz 1 ergeben<strong>de</strong>n Betrages, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r ermäßigten zur<br />
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.<br />
SGB 6 § 278a Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet<br />
(1) Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet<br />
1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche<br />
Mark, das durch <strong>de</strong>n jeweiligen Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 zu teilen ist,<br />
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in