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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 151<br />

Euro monatlich und in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> 63.000 Euro jährlich<br />

und 5.250 Euro monatlich.<br />

(3) Der Ausgangswert zur Bestimmung <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2004<br />

beträgt in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r Angestellten 60.792,06 Euro<br />

und in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> 74.816,79 Euro.<br />

SGB 6 § 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter<br />

(1) Bei Versicherungspflicht wegen <strong>de</strong>s Bezugs einer Sozialleistung sind in <strong>de</strong>r Zeit<br />

vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die<br />

gezahlten Sozialleistungen.<br />

(2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung<br />

von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld sind in <strong>de</strong>r Zeit vom 1.<br />

Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s zuletzt für einen vollen<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat versicherten Arbeitsentgelts o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommens <strong>als</strong><br />

beitragspflichtige Einnahmen zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

SGB 6 § 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe<br />

(1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen und<br />

1. vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1945 geboren sind,<br />

2. vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2000 arbeitslos gewor<strong>de</strong>n sind und<br />

3. sich vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2000 arbeitslos gemel<strong>de</strong>t haben,<br />

ist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Arbeitslosenhilfe zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit <strong>de</strong>m Wert, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn die zu<br />

zahlen<strong>de</strong> Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlen<strong>de</strong><br />

Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 ergeben<strong>de</strong>n Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt<br />

bis zum 30. Juni <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres gezahlt wer<strong>de</strong>n, das <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr folgt, in<br />

<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestan<strong>de</strong>n hat*<br />

(2) Die Beiträge wer<strong>de</strong>n vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die<br />

gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten. Die beitragspflichtigen<br />

Einnahmen nach Absatz 1 sind auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten durch die Agentur für Arbeit<br />

zu benennen, hierbei ist in <strong>de</strong>r Regel auf <strong>de</strong>n Jahresbetrag abzustellen.<br />

(3) Maßgebend für die Bestimmung <strong>de</strong>s Beitragssatzes ist <strong>de</strong>r Beitragssatz <strong>de</strong>s Jahres,<br />

für das die Beiträge gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 276a<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe<br />

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte<br />

Arbeitslosenhilfe.<br />

SGB 6 § 276c Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe<br />

Die Beiträge wer<strong>de</strong>n bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie wer<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit gezahlt.<br />

SGB 6 § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung<br />

Die Durchführung <strong>de</strong>r Nachversicherung von Personen, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 aus<br />

einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschie<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r ihren<br />

Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht<br />

nachversichert wor<strong>de</strong>n sind, richtet sich nach <strong>de</strong>n vom 1. Januar 1992 an gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer<br />

Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung <strong>de</strong>r Aufwendungen aus<br />

<strong>de</strong>r Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt<br />

wirksam, es sei <strong>de</strong>nn, dass nach <strong>de</strong>n vom 1. Januar 1992 an gelten<strong>de</strong>n Vorschriften<br />

Grün<strong>de</strong> für einen Aufschub <strong>de</strong>r Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.<br />

SGB 6 § 277a Durchführung <strong>de</strong>r Nachversicherung im Beitrittsgebiet<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Nachversicherung von Personen, die eine<br />

nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die

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