Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 151<br />
Euro monatlich und in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> 63.000 Euro jährlich<br />
und 5.250 Euro monatlich.<br />
(3) Der Ausgangswert zur Bestimmung <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2004<br />
beträgt in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r Angestellten 60.792,06 Euro<br />
und in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> 74.816,79 Euro.<br />
SGB 6 § 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter<br />
(1) Bei Versicherungspflicht wegen <strong>de</strong>s Bezugs einer Sozialleistung sind in <strong>de</strong>r Zeit<br />
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die<br />
gezahlten Sozialleistungen.<br />
(2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung<br />
von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld sind in <strong>de</strong>r Zeit vom 1.<br />
Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s zuletzt für einen vollen<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonat versicherten Arbeitsentgelts o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommens <strong>als</strong><br />
beitragspflichtige Einnahmen zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />
SGB 6 § 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe<br />
(1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen und<br />
1. vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1945 geboren sind,<br />
2. vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2000 arbeitslos gewor<strong>de</strong>n sind und<br />
3. sich vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2000 arbeitslos gemel<strong>de</strong>t haben,<br />
ist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Arbeitslosenhilfe zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit <strong>de</strong>m Wert, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn die zu<br />
zahlen<strong>de</strong> Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlen<strong>de</strong><br />
Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 ergeben<strong>de</strong>n Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt<br />
bis zum 30. Juni <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres gezahlt wer<strong>de</strong>n, das <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr folgt, in<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestan<strong>de</strong>n hat*<br />
(2) Die Beiträge wer<strong>de</strong>n vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die<br />
gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten. Die beitragspflichtigen<br />
Einnahmen nach Absatz 1 sind auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten durch die Agentur für Arbeit<br />
zu benennen, hierbei ist in <strong>de</strong>r Regel auf <strong>de</strong>n Jahresbetrag abzustellen.<br />
(3) Maßgebend für die Bestimmung <strong>de</strong>s Beitragssatzes ist <strong>de</strong>r Beitragssatz <strong>de</strong>s Jahres,<br />
für das die Beiträge gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 276a<br />
(weggefallen)<br />
SGB 6 § 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe<br />
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte<br />
Arbeitslosenhilfe.<br />
SGB 6 § 276c Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe<br />
Die Beiträge wer<strong>de</strong>n bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie wer<strong>de</strong>n<br />
von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit gezahlt.<br />
SGB 6 § 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung<br />
Die Durchführung <strong>de</strong>r Nachversicherung von Personen, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 aus<br />
einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschie<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r ihren<br />
Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht<br />
nachversichert wor<strong>de</strong>n sind, richtet sich nach <strong>de</strong>n vom 1. Januar 1992 an gelten<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer<br />
Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung <strong>de</strong>r Aufwendungen aus<br />
<strong>de</strong>r Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt<br />
wirksam, es sei <strong>de</strong>nn, dass nach <strong>de</strong>n vom 1. Januar 1992 an gelten<strong>de</strong>n Vorschriften<br />
Grün<strong>de</strong> für einen Aufschub <strong>de</strong>r Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.<br />
SGB 6 § 277a Durchführung <strong>de</strong>r Nachversicherung im Beitrittsgebiet<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Nachversicherung von Personen, die eine<br />
nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die