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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 150<br />

zugeordnet. Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel<br />

1. zwischen <strong>de</strong>n Regionalträgern,<br />

2. in die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See<br />

und<br />

3. auf Grund <strong>de</strong>s Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.<br />

(2) bis (6) Tritt am 1.10.2005 in Kraft<br />

SGB 6 § 274d Zuständigkeit <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> bis zur Errichtung <strong>de</strong>r Deutschen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Bund und <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See<br />

(1) Bis zum 30. September 2005 tritt an die Stelle <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

Bund in § 125 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 126 sowie 127 Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3 Nr.<br />

2 die Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte.<br />

(2) Bis zum 30. September 2005 wird das Zuordnungsverfahren nach § 127 Abs. 2 vom<br />

Vorstand <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger mit einer Mehrheit von<br />

min<strong>de</strong>stens zwei Dritteln aller Stimmen <strong>de</strong>r satzungsmäßigen Mitglie<strong>de</strong>rzahl festgelegt.<br />

(3) Bis zum 30. September 2005 treten an die Stelle <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

Knappschaft-Bahn-See<br />

1. die Bun<strong>de</strong>sknappschaft in § 127 Abs. 2 Nr. 4, § 129 Abs. 1 Nr. 6 und in <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Dritten Kapitels Erster Abschnitt Dritter Unterabschnitt,<br />

2. die Bun<strong>de</strong>sknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse in §§<br />

125, 126, 127 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und, in <strong>de</strong>r angegebenen Reihenfolge, in<br />

Absatz 3 Nr. 1 sowie in § 274c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1,<br />

3. die Bahnversicherungsanstalt in § 129 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie in §<br />

130,<br />

4. die Seekasse in § 129 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 sowie in § 130.<br />

Elfter Unterabschnitt Finanzierung<br />

Erster Titel (weggefallen)<br />

SGB 6 § 275<br />

(weggefallen)<br />

Zweiter Titel Beiträge<br />

SGB 6 § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet<br />

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> sowie in<br />

<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> verän<strong>de</strong>rn sich zum 1. Januar eines je<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

jeweils gelten<strong>de</strong>n Werte <strong>de</strong>r Anlage 2 durch <strong>de</strong>n für dieses Kalen<strong>de</strong>rjahr bestimmten<br />

vorläufigen Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 geteilt wer<strong>de</strong>n. Dabei ist von <strong>de</strong>n ungerun<strong>de</strong>ten<br />

Beträgen auszugehen, aus <strong>de</strong>nen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wur<strong>de</strong>n. Die<br />

Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt wer<strong>de</strong>n, auf<br />

das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurun<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 275b Verordnungsermächtigung<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung <strong>de</strong>r Anlage 2a festzusetzen.<br />

SGB 6 § 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003<br />

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 beträgt in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

<strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r Angestellten 61.200 Euro jährlich und 5.100 Euro monatlich und<br />

in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> 75.000 Euro jährlich und 6.250 Euro<br />

monatlich.<br />

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 2003 beträgt in <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r Angestellten 51.000 Euro jährlich und 4.250

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