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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 149<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor <strong>de</strong>m 1.<br />

Januar 1992 bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung<br />

andauert. Wer<strong>de</strong>n Beschäftigte in einem Betrieb o<strong>de</strong>r Betriebsteil, für <strong>de</strong>ssen<br />

Beschäftigte die Bun<strong>de</strong>sknappschaft bereits vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 zuständig war,<br />

infolge einer Verschmelzung, Umwandlung o<strong>de</strong>r einer sonstigen Maßnahme innerhalb von<br />

18 Kalen<strong>de</strong>rmonaten nach dieser Maßnahme in einem an<strong>de</strong>ren Betrieb o<strong>de</strong>r Betriebsteil<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens tätig, bleibt die Bun<strong>de</strong>sknappschaft für die Dauer dieser<br />

Beschäftigung zuständig.<br />

(2) Für Versicherte, die<br />

1. bis zum 31. Dezember 1955 von <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Selbstversicherung o<strong>de</strong>r<br />

2. bis zum 31. Dezember 1967 von <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Weiterversicherung<br />

in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> Gebrauch gemacht haben, ist die<br />

Bun<strong>de</strong>sknappschaft für die freiwillige Versicherung zuständig.<br />

(3) Für Personen, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zuständigkeitswechsels nach § 130 und § 136<br />

bereits eine Rente beziehen, bleibt <strong>de</strong>r bisher zuständige Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> für die Dauer <strong>de</strong>s Bezugs dieser Rente weiterhin zuständig. Bestand<br />

am 31. Dezember 2004 bei einem bisher zuständigen Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ein<br />

laufen<strong>de</strong>r Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu <strong>de</strong>ssen Abschluss<br />

erhalten.<br />

(4) Beschäftigte, die bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft beschäftigt sind, sind bis zum 30.<br />

September 2005 in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert. Für<br />

Versicherte, die am 30. September 2005 bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft beschäftigt und in<br />

<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert sind, bleibt die Deutsche<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong> Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. Dies gilt auch für<br />

Beschäftigte <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See, <strong>de</strong>ren<br />

Beschäftigung unmittelbar an ein am 30. September 2005 bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft<br />

bestehen<strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnis anschließt.<br />

SGB 6 § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen<br />

Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen<br />

Betrieb gleichgestellt ist o<strong>de</strong>r die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft für<br />

Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die <strong>de</strong>nen in<br />

knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entschei<strong>de</strong>t in<br />

Zweifelsfällen das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt.<br />

SGB 6 § 273b Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bahnversicherungsanstalt<br />

Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und<br />

nicht zu <strong>de</strong>m Personenkreis gehören, für <strong>de</strong>n die Bahnversicherungsanstalt nach § 128<br />

Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsanstalt zuständig, solange<br />

die Beschäftigung andauert.<br />

SGB 6 § 274<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 274a<br />

(weggefallen)<br />

Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz<br />

SGB 6 § 274b<br />

(weggefallen)<br />

Dritter Titel Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>sträger<br />

SGB 6 § 274c Ausgleichsverfahren<br />

(1) Versicherte, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben<br />

(Bestandsversicherte), bleiben <strong>de</strong>m am 31. Dezember 2004 zuständigen Träger

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