Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 149<br />
aufgrund <strong>de</strong>r Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor <strong>de</strong>m 1.<br />
Januar 1992 bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung<br />
andauert. Wer<strong>de</strong>n Beschäftigte in einem Betrieb o<strong>de</strong>r Betriebsteil, für <strong>de</strong>ssen<br />
Beschäftigte die Bun<strong>de</strong>sknappschaft bereits vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 zuständig war,<br />
infolge einer Verschmelzung, Umwandlung o<strong>de</strong>r einer sonstigen Maßnahme innerhalb von<br />
18 Kalen<strong>de</strong>rmonaten nach dieser Maßnahme in einem an<strong>de</strong>ren Betrieb o<strong>de</strong>r Betriebsteil<br />
<strong>de</strong>s Unternehmens tätig, bleibt die Bun<strong>de</strong>sknappschaft für die Dauer dieser<br />
Beschäftigung zuständig.<br />
(2) Für Versicherte, die<br />
1. bis zum 31. Dezember 1955 von <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Selbstversicherung o<strong>de</strong>r<br />
2. bis zum 31. Dezember 1967 von <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Weiterversicherung<br />
in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> Gebrauch gemacht haben, ist die<br />
Bun<strong>de</strong>sknappschaft für die freiwillige Versicherung zuständig.<br />
(3) Für Personen, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zuständigkeitswechsels nach § 130 und § 136<br />
bereits eine Rente beziehen, bleibt <strong>de</strong>r bisher zuständige Träger <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> für die Dauer <strong>de</strong>s Bezugs dieser Rente weiterhin zuständig. Bestand<br />
am 31. Dezember 2004 bei einem bisher zuständigen Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ein<br />
laufen<strong>de</strong>r Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu <strong>de</strong>ssen Abschluss<br />
erhalten.<br />
(4) Beschäftigte, die bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft beschäftigt sind, sind bis zum 30.<br />
September 2005 in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert. Für<br />
Versicherte, die am 30. September 2005 bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft beschäftigt und in<br />
<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert sind, bleibt die Deutsche<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong> Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. Dies gilt auch für<br />
Beschäftigte <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See, <strong>de</strong>ren<br />
Beschäftigung unmittelbar an ein am 30. September 2005 bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft<br />
bestehen<strong>de</strong>s Ausbildungsverhältnis anschließt.<br />
SGB 6 § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen<br />
Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen<br />
Betrieb gleichgestellt ist o<strong>de</strong>r die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft für<br />
Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die <strong>de</strong>nen in<br />
knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entschei<strong>de</strong>t in<br />
Zweifelsfällen das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt.<br />
SGB 6 § 273b Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bahnversicherungsanstalt<br />
Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und<br />
nicht zu <strong>de</strong>m Personenkreis gehören, für <strong>de</strong>n die Bahnversicherungsanstalt nach § 128<br />
Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsanstalt zuständig, solange<br />
die Beschäftigung andauert.<br />
SGB 6 § 274<br />
(weggefallen)<br />
SGB 6 § 274a<br />
(weggefallen)<br />
Zweiter Titel Datenverarbeitung und Datenschutz<br />
SGB 6 § 274b<br />
(weggefallen)<br />
Dritter Titel Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>sträger<br />
SGB 6 § 274c Ausgleichsverfahren<br />
(1) Versicherte, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben<br />
(Bestandsversicherte), bleiben <strong>de</strong>m am 31. Dezember 2004 zuständigen Träger