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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 148<br />

gelten<strong>de</strong>n Reichsversicherungsgesetzen<br />

1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit im<br />

Inland o<strong>de</strong>r<br />

2. freiwillige Beiträge für die Zeit <strong>de</strong>s gewöhnlichen Aufenthalts im Inland<br />

o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s jeweiligen Geltungsbereichs <strong>de</strong>r<br />

Reichsversicherungsgesetze<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten sind Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten, wenn<br />

die Erziehung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland erfolgt ist.<br />

SGB 6 § 272 Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit<br />

eines Staates haben, in <strong>de</strong>m die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen<strong>de</strong>n ist, die vor<br />

<strong>de</strong>m 19. Mai 1950 geboren sind und vor <strong>de</strong>m 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

im Ausland genommen haben, wer<strong>de</strong>n zusätzlich ermittelt aus<br />

1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach <strong>de</strong>m Fremdrentengesetz, begrenzt auf<br />

die Höhe <strong>de</strong>r Entgeltpunkte für Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten,<br />

2. <strong>de</strong>m Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach <strong>de</strong>m Fremdrentengesetz,<br />

begrenzt auf die Höhe <strong>de</strong>s Leistungszuschlags für<br />

Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten,<br />

3. <strong>de</strong>m Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten<br />

Versorgungsausgleich o<strong>de</strong>r Rentensplitting, <strong>de</strong>r auf Beitragszeiten nach <strong>de</strong>m<br />

Fremdrentengesetz entfällt, in <strong>de</strong>m Verhältnis, in <strong>de</strong>m die nach Nummer 1<br />

begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach <strong>de</strong>m Fremdrentengesetz zu<br />

allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und<br />

4. <strong>de</strong>m Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus<br />

Beitragszeiten nach <strong>de</strong>m Fremdrentengesetz in <strong>de</strong>m sich nach Nummer 3<br />

ergeben<strong>de</strong>n Verhältnis.<br />

(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach <strong>de</strong>m Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1<br />

aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten <strong>als</strong><br />

Entgeltpunkte (Ost).<br />

(3) Zu <strong>de</strong>n Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe<br />

<strong>de</strong>r Entgeltpunkte für Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind,<br />

gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung von Entgeltpunkten aus<br />

einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten<br />

Versorgungsausgleich o<strong>de</strong>r Rentensplitting und für <strong>de</strong>n Zuschlag bei einer Waisenrente<br />

sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach <strong>de</strong>m Fremdrentengesetz zu<br />

berücksichtigen.<br />

SGB 6 § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufen<strong>de</strong>r Geldleistungen bei Beginn vor <strong>de</strong>m 1. April 2004<br />

(1) Bei Beginn laufen<strong>de</strong>r Geldleistungen mit Ausnahme <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s vor <strong>de</strong>m 1.<br />

April 2004 wer<strong>de</strong>n diese zu Beginn <strong>de</strong>s Monats fällig, zu <strong>de</strong>ssen Beginn die<br />

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie wer<strong>de</strong>n am letzten Bankarbeitstag <strong>de</strong>s<br />

Monats ausgezahlt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Monat <strong>de</strong>r Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3<br />

gilt entsprechend.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund <strong>de</strong>s § 89 zu zahlen<strong>de</strong> Renten, für<br />

Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente o<strong>de</strong>r Rente wegen<br />

vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen To<strong>de</strong>s, die im<br />

Anschluss an eine Rente <strong>de</strong>s verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem<br />

Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen <strong>de</strong>r erstmalige<br />

Rentenbeginn vor <strong>de</strong>m 1. April 2004 liegt.<br />

Zehnter Unterabschnitt Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz<br />

Erster Titel Organisation<br />

SGB 6 § 273 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft<br />

(1) Für Beschäftigte ist die Bun<strong>de</strong>sknappschaft auch zuständig, wenn die Versicherten

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