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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 147<br />

versichert sind, in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2004 und<br />

2. für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichert sind, in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004<br />

<strong>de</strong>r zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz <strong>de</strong>r<br />

Krankenkassen gilt.<br />

(2) § 106 Abs. 3 ist vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

dass <strong>de</strong>r zum 1. März 2005 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz <strong>de</strong>r<br />

Krankenkassen um 0,9 Beitragssatzpunkte zu vermin<strong>de</strong>rn ist.<br />

SGB 6 § 269b Rentenabfindung bei Wie<strong>de</strong>rheirat von Witwen und Witwern<br />

Die Rentenabfindung bei Wie<strong>de</strong>rheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung<br />

<strong>de</strong>r bereits geleisteten kleinen Witwenrente o<strong>de</strong>r kleinen Witwerrente, wenn <strong>de</strong>r<br />

vorletzte Ehegatte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn<br />

min<strong>de</strong>stens ein Ehegatte in <strong>de</strong>r vorletzten Ehe vor <strong>de</strong>m 2. Januar 1962 geboren ist und<br />

diese Ehe vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 geschlossen wur<strong>de</strong>.<br />

SGB 6 § 270 Kin<strong>de</strong>rzuschuss<br />

(1) Berechtigten, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen<br />

Kin<strong>de</strong>rzuschuss hatten, wird zu einer Rente aus eigener Versicherung <strong>de</strong>r<br />

Kin<strong>de</strong>rzuschuss für dieses Kind in <strong>de</strong>r zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies gilt<br />

nicht, solange <strong>de</strong>m über 18 Jahre alten Kind<br />

1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 385 Euro monatlich zusteht o<strong>de</strong>r<br />

2. mit Rücksicht auf die Ausbildung Arbeitslosengeld o<strong>de</strong>r Übergangsgeld von<br />

wenigstens 315 Euro monatlich zusteht o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>swegen nicht zusteht,<br />

weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.<br />

Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kin<strong>de</strong>rzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie<br />

vermögenswirksame Leistungen, die <strong>de</strong>m Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n über die geschul<strong>de</strong>te<br />

Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />

Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.<br />

(2) Der Kin<strong>de</strong>rzuschuss fällt weg, wenn<br />

1. das Kind in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine<br />

Waisenrente nicht mehr erfüllt,<br />

2. für das Kind eine Kin<strong>de</strong>rzulage aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung geleistet wird,<br />

3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,<br />

4. Berechtigte wegen <strong>de</strong>r Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft<br />

versicherungsfrei wer<strong>de</strong>n und ihr Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf<br />

das Kind enthält o<strong>de</strong>r sie eine Versorgung mit entsprechen<strong>de</strong>n Beträgen<br />

erhalten o<strong>de</strong>r<br />

5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wer<strong>de</strong>n<br />

und Leistungen hieraus erhalten, in <strong>de</strong>nen Beträge mit Rücksicht auf das<br />

Kind enthalten sind.<br />

(3) Bei mehreren Berechtigten wird <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rzuschuss für ein Kind nur <strong>de</strong>m geleistet,<br />

<strong>de</strong>r das Kind überwiegend unterhält.<br />

SGB 6 § 270a<br />

(weggefallen)<br />

Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung<br />

SGB 6 § 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung bei Berufsunfähigkeit<br />

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung bei<br />

Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in <strong>de</strong>r<br />

sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.<br />

SGB 6 § 271 Höhe <strong>de</strong>r Rente<br />

Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach <strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m 9. Mai 1945

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