Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 146<br />
Rente min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>n §§ 311 und 312 ergeben<strong>de</strong>, um die Beträge nach § 93<br />
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a gemin<strong>de</strong>rte Betrag.<br />
SGB 6 § 267 Rente und Leistungen aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung<br />
Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Summe <strong>de</strong>r zusammentreffen<strong>de</strong>n Rentenbeträge bleibt bei <strong>de</strong>r<br />
Rente aus <strong>de</strong>r Unfallversicherung auch die Kin<strong>de</strong>rzulage unberücksichtigt.<br />
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977 geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten<br />
und Än<strong>de</strong>rung von Renten beim Versorgungsausgleich Siebter Unterabschnitt<br />
SGB 6 § 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977 geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten<br />
Witwenrenten und Witwerrenten aus <strong>de</strong>r Rentenanwartschaft eines vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977<br />
geschie<strong>de</strong>nen Ehegatten wer<strong>de</strong>n vom Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats an geleistet, in <strong>de</strong>m die<br />
Rente beantragt wird.<br />
SGB 6 § 268a Än<strong>de</strong>rung von Renten beim Versorgungsausgleich<br />
§ 101 Abs. 3 Satz 4 gilt nicht in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen vor <strong>de</strong>m 30. März 2005 die<br />
zunächst nicht aufgrund <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die<br />
Entscheidung <strong>de</strong>s Familiengerichts über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich wirksam gewor<strong>de</strong>n ist.<br />
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen<br />
SGB 6 § 269 Steigerungsbeträge<br />
(1) Für Beiträge <strong>de</strong>r Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr.<br />
3 wer<strong>de</strong>n zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese<br />
betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung <strong>de</strong>s Beitrags im Alter<br />
bis zu 30 Jahren<br />
1,6667 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />
von 31 bis 35 Jahren 1,5 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />
von 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />
von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />
von 46 bis 50 Jahren 1,0 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />
von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hun<strong>de</strong>rt,<br />
von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />
<strong>de</strong>s Nennwerts <strong>de</strong>s Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit <strong>de</strong>m für<br />
die Rente maßgeben<strong>de</strong>n Rentenartfaktor <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong>. Das Alter<br />
<strong>de</strong>s Versicherten bestimmt sich nach <strong>de</strong>m Unterschied zwischen <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>r<br />
Beitragszahlung und <strong>de</strong>m Geburtsjahr <strong>de</strong>s Versicherten. Für Beiträge, die für Arbeiter<br />
in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. August 1921<br />
bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n Steigerungsbeträge nicht<br />
geleistet.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n auf eine Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten<br />
Ansprüche infolge Auflösung <strong>de</strong>r letzten Ehe angerechnet, wer<strong>de</strong>n hierauf auch die zu<br />
einer Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente nach <strong>de</strong>m letzten Ehegatten geleisteten<br />
Steigerungsbeträge aus Beiträgen <strong>de</strong>r Höherversicherung angerechnet. Wer<strong>de</strong>n zu einer<br />
Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus<br />
Beiträgen <strong>de</strong>r Höherversicherung gezahlt, wer<strong>de</strong>n hierauf auch Ansprüche infolge<br />
Auflösung <strong>de</strong>r letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente o<strong>de</strong>r<br />
Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten Ehegatten angerechnet wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(3) Wer<strong>de</strong>n Witwenrenten o<strong>de</strong>r Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, wer<strong>de</strong>n<br />
im gleichen Verhältnis auch<br />
Höherversicherung aufgeteilt.<br />
hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen <strong>de</strong>r<br />
(4) Wer<strong>de</strong>n Witwenrenten o<strong>de</strong>r Witwerrenten bei Wie<strong>de</strong>rheirat <strong>de</strong>s Berechtigten<br />
abgefun<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen <strong>de</strong>r<br />
Höherversicherung abgefun<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 269a Zuschuss zur Krankenversicherung<br />
(1) § 106 Abs. 2 und 3 ist für das Jahr 2004 mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass<br />
1. für Rentenbezieher, die freiwillig in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung