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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 145<br />

SGB 6 § 264c Zugangsfaktor<br />

Beginnt eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r eine Rente wegen To<strong>de</strong>s<br />

vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004, ist bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Zugangsfaktors anstelle <strong>de</strong>r<br />

Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres die Vollendung <strong>de</strong>s in Anlage 23 angegebenen<br />

Lebensalters maßgebend.<br />

SGB 6 § 265 Knappschaftliche Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

(1) Für Beiträge zur knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>, die für Arbeiter in <strong>de</strong>r<br />

Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. August 1921 bis zum<br />

31. Dezember 1923 gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 0,0625<br />

Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

(2) Für Zeiten, in <strong>de</strong>nen Versicherte eine Bergmannsprämie vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992<br />

bezogen haben, wird die <strong>de</strong>r Ermittlung von Entgeltpunkten zugrun<strong>de</strong> zu legen<strong>de</strong><br />

Beitragsbemessungsgrundlage für je<strong>de</strong>s volle Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>s Bezugs <strong>de</strong>r<br />

Bergmannsprämie um das 200fache <strong>de</strong>r Bergmannsprämie und für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat um<br />

ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.<br />

(3) Bei Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit Beitragszeiten <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und<br />

<strong>de</strong>r Angestellten, die beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten<br />

belegt sind, die <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet sind, wer<strong>de</strong>n für<br />

die Ermittlung <strong>de</strong>s Wertes für beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten die Entgeltpunkte für diese<br />

Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.<br />

(4) Bei Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit Beitragszeiten <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>,<br />

die beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die<br />

<strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r Angestellten zugeordnet sind, wer<strong>de</strong>n für<br />

die Ermittlung <strong>de</strong>s Wertes für beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten die ohne Anwendung <strong>de</strong>s § 84<br />

Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333<br />

vervielfältigt.<br />

(5) Für die Ermittlung <strong>de</strong>r zusätzlichen Entgeltpunkte <strong>de</strong>s Leistungszuschlags für<br />

ständige Arbeiten unter Tage wer<strong>de</strong>n auch Zeiten berücksichtigt, in <strong>de</strong>nen Versicherte<br />

vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonate mit an<strong>de</strong>ren <strong>als</strong> Hauerarbeiten je zwei Kalen<strong>de</strong>rmonate angerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in <strong>de</strong>nen eine Rente wegen<br />

Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten<br />

und großen Witwerrenten in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ehegatte verstorben ist,<br />

0,8, wenn <strong>de</strong>r Ehegatte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 verstorben ist o<strong>de</strong>r die Ehe vor diesem<br />

Tag geschlossen wur<strong>de</strong> und min<strong>de</strong>stens ein Ehegatte vor <strong>de</strong>m 2. Januar 1962 geboren ist.<br />

SGB 6 § 265a Knappschaftliche Beson<strong>de</strong>rheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet<br />

(1) Entgeltpunkte aus <strong>de</strong>m Leistungszuschlag wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>als</strong><br />

Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in <strong>de</strong>m die Kalen<strong>de</strong>rmonate mit ständigen Arbeiten<br />

unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.<br />

(2) Sind Abschläge bei Versorgungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu<br />

berücksichtigen (§ 264a), wird bei <strong>de</strong>r Umrechnung von Rentenanwartschaften in<br />

Entgeltpunkte (Ost) <strong>de</strong>r Monatsbetrag <strong>de</strong>r Anwartschaften für <strong>de</strong>n Versicherten, für <strong>de</strong>n<br />

die knappschaftliche <strong>Rentenversicherung</strong> die Versicherung durchführt, durch das<br />

1,3333fache <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt.<br />

SGB 6 § 265b<br />

(weggefallen)<br />

Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen<br />

SGB 6 § 266 Erhöhung <strong>de</strong>s Grenzbetrags<br />

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach <strong>de</strong>n Vorschriften im Gebiet<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus <strong>de</strong>r<br />

Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließen<strong>de</strong>

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