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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 144<br />

Dezember I 1,56 I 0,0013<br />

2009 Januar I 0,00 I 0,0000<br />

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(4) Die Summe <strong>de</strong>r Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1957<br />

liegen, muss min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>n Wert erreichen, <strong>de</strong>r sich für eine pauschale<br />

Anrechnungszeit ergeben wür<strong>de</strong>. Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen<br />

Teilen auf die begrenzt zu bewerten<strong>de</strong>n Anrechnungszeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1957.<br />

(5) Die Summe <strong>de</strong>r Entgeltpunkte für Kalen<strong>de</strong>rmonate, die <strong>als</strong> Zeiten einer beruflichen<br />

Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass<br />

min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Wert erreicht wird, <strong>de</strong>n diese Zeiten <strong>als</strong> Zeiten einer Schul- o<strong>de</strong>r<br />

Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.<br />

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine o<strong>de</strong>r bei Zusammenrechnung mit<br />

Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt<br />

drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r<br />

Wert erreicht wird, <strong>de</strong>n diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.<br />

(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel<br />

<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu<br />

berücksichtigen. Dies gilt auch für die in <strong>de</strong>n Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.<br />

SGB 6 § 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)<br />

Nach <strong>de</strong>r Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten<br />

und <strong>de</strong>r Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis <strong>als</strong> Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in <strong>de</strong>m die für die Ermittlung <strong>de</strong>s<br />

Gesamtleistungswerts zugrun<strong>de</strong> gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrun<strong>de</strong> gelegten<br />

Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 264 Zuschläge o<strong>de</strong>r Abschläge bei Versorgungsausgleich<br />

Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt wor<strong>de</strong>n, ergeben je 100<br />

Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> sind zuvor mit <strong>de</strong>r allgemeinen Bemessungsgrundlage <strong>de</strong>r<br />

knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch<br />

die allgemeine Bemessungsgrundlage <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r<br />

Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.<br />

SGB 6 § 264a Zuschläge o<strong>de</strong>r Abschläge bei Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet<br />

(1) Ein zugunsten o<strong>de</strong>r zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich<br />

wird durch einen Zuschlag o<strong>de</strong>r Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt,<br />

soweit das Familiengericht die Umrechnung <strong>de</strong>s Monatsbetrags <strong>de</strong>r übertragenen o<strong>de</strong>r<br />

begrün<strong>de</strong>ten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat.<br />

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Weise ermittelt, dass <strong>de</strong>r Monatsbetrag <strong>de</strong>r<br />

Rentenanwartschaften durch <strong>de</strong>n aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Ehezeit o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Liegt <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s<br />

Monatsbetrags <strong>de</strong>r Rentenanwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1<br />

Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrun<strong>de</strong>, ist <strong>de</strong>r aktuelle Rentenwert (Ost)<br />

mit seinem Wert bei En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ehezeit o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit auf Anordnung <strong>de</strong>s<br />

Familiengerichts vor <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Teilung nach Satz 1 mit <strong>de</strong>m<br />

Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.<br />

(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über <strong>de</strong>n<br />

Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.<br />

SGB 6 § 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten<br />

(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen<br />

Entgeltpunkten (Ost), wenn <strong>de</strong>n Zeiten <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rerziehung ausschließlich<br />

Entgeltpunkte (Ost) zugrun<strong>de</strong> liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus<br />

persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn <strong>de</strong>r Rente <strong>de</strong>s verstorbenen Versicherten<br />

ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrun<strong>de</strong> liegen.<br />

(2) Die Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an<br />

persönlichen Entgeltpunkten, wenn <strong>de</strong>r Ehegatte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 verstorben ist<br />

o<strong>de</strong>r die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wur<strong>de</strong> und min<strong>de</strong>stens ein Ehegatte vor<br />

<strong>de</strong>m 2. Januar 1962 geboren ist.

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