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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 141<br />

zuständig.<br />

SGB 6 § 259a Beson<strong>de</strong>rheiten für Versicherte <strong>de</strong>r Geburtsjahrgänge vor 1937<br />

(1) Für Versicherte, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 o<strong>de</strong>r, falls sie verstorben sind, zuletzt vor<br />

<strong>de</strong>m 19. Mai 1990<br />

1. im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>s Auslandsaufenthalts ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das<br />

Beitrittsgebiet hatten,<br />

wer<strong>de</strong>n für Pflichtbeitragszeiten vor <strong>de</strong>m 19. Mai 1990 anstelle <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n §§ 256a<br />

bis 256c zu ermitteln<strong>de</strong>n Werte Entgeltpunkte aufgrund <strong>de</strong>r Anlagen 1 bis 16 zum<br />

Fremdrentengesetz ermittelt; für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum wird <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Anteil<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt. Dabei zählen Kalen<strong>de</strong>rmonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten<br />

wegen Krankheit o<strong>de</strong>r für Ausfalltage belegt sind, <strong>als</strong> Zeiten mit vollwertigen<br />

Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1949 wer<strong>de</strong>n zur<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für<br />

Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 0,025<br />

Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt. Für Zeiten, in <strong>de</strong>nen Personen vor <strong>de</strong>m 19. Mai 1990<br />

aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr <strong>als</strong> drei Tage Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst im<br />

Beitrittsgebiet geleistet haben, wer<strong>de</strong>n die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrun<strong>de</strong><br />

gelegt. Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 wer<strong>de</strong>n<br />

Entgeltpunkte aus <strong>de</strong>r jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge,<br />

für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von <strong>de</strong>n<br />

Werten im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen.<br />

Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten wer<strong>de</strong>n fünf Sechstel <strong>de</strong>r Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong><br />

gelegt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von <strong>de</strong>r Wirkung einer Beitragserstattung nach<br />

§ 286d Abs. 2 nicht erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 259b Beson<strong>de</strong>rheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rversorgungssystem<br />

(1) Für Zeiten <strong>de</strong>r Zugehörigkeit zu einem Zusatz- o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rversorgungssystem im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991<br />

(BGBl. I S. 1677) wird bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Entgeltpunkte <strong>de</strong>r Verdienst nach <strong>de</strong>m<br />

AAÜG zugrun<strong>de</strong> gelegt. § 259a ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Als Zeiten <strong>de</strong>r Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die<br />

vor Einführung eines Versorgungssystems in <strong>de</strong>r Sozialpflichtversicherung o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt wor<strong>de</strong>n sind, wenn diese Zeiten,<br />

hätte das Versorgungssystem bereits bestan<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m Versorgungssystem zurückgelegt<br />

wor<strong>de</strong>n wären.<br />

SGB 6 § 259c<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 260 Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen<br />

Tätigkeit in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Deutschen Reich eingeglie<strong>de</strong>rten Gebieten gezahlt wor<strong>de</strong>n sind,<br />

wer<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens die im übrigen Deutschen Reich gelten<strong>de</strong>n Beitragsbemessungsgrenzen<br />

angewen<strong>de</strong>t. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland wer<strong>de</strong>n die im<br />

Bun<strong>de</strong>sgebiet gelten<strong>de</strong>n Beitragsbemessungsgrenzen angewen<strong>de</strong>t. Sind vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

1984 liegen<strong>de</strong> Arbeitsausfalltage nicht <strong>als</strong> Anrechnungszeiten zu berücksichtigen,<br />

wer<strong>de</strong>n diese Arbeitsausfalltage bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze <strong>als</strong><br />

Beitragszeiten berücksichtigt.<br />

SGB 6 § 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte<br />

Entgeltpunkte wer<strong>de</strong>n nicht ermittelt für<br />

1. Pflichtbeiträge zur <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1.<br />

Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch

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