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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 139<br />

Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem o<strong>de</strong>r zu einem von mehreren Bereichen<br />

nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu <strong>de</strong>m Bereich mit <strong>de</strong>n für das jeweilige Jahr<br />

niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die<br />

Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1950 und für<br />

Zeiten im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor <strong>de</strong>m 1.<br />

Januar 1991 wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln <strong>de</strong>r sich aufgrund <strong>de</strong>r Anlagen 1<br />

bis 16 zum Fremdrentengesetz ergeben<strong>de</strong>n Werte ermittelt, es sei <strong>de</strong>nn, die Höhe <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsentgelte ist bekannt o<strong>de</strong>r kann auf sonstige Weise festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung wer<strong>de</strong>n für<br />

je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 0,0208, min<strong>de</strong>stens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten<br />

Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen wer<strong>de</strong>n für<br />

Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte <strong>de</strong>r Anlage 15 zugrun<strong>de</strong> gelegt, für<br />

Zeiten danach für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln<br />

<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.<br />

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom<br />

1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht<br />

ist, dass Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n, ist <strong>als</strong><br />

Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage<br />

16 zu berücksichtigen.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage<br />

(1) Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung<br />

nachgewiesen ist, wer<strong>de</strong>n, wenn die Höhe <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt<br />

ist o<strong>de</strong>r nicht auf sonstige Weise festgestellt wer<strong>de</strong>n kann, zur Ermittlung von<br />

Entgeltpunkten <strong>als</strong> Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr einer<br />

Vollzeitbeschäftigung die sich nach <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Absätzen ergeben<strong>de</strong>n Beträge<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt. Für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum wird <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Anteil zugrun<strong>de</strong><br />

gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1949 wer<strong>de</strong>n die Werte<br />

berücksichtigt, die <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigung zu einer<br />

Vollzeitbeschäftigung entsprechen.<br />

(2) Für Zeiten im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und<br />

für Zeiten im Beitrittsgebiet vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1950 sind die Beträge maßgebend, die<br />

sich aufgrund <strong>de</strong>r Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

ergeben.<br />

(3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel<br />

erhöhten Beträge maßgebend, die sich<br />

a) nach Einstufung <strong>de</strong>r Beschäftigung in eine <strong>de</strong>r in Anlage 13 genannten<br />

Qualifikationsgruppen und<br />

b) nach Zuordnung <strong>de</strong>r Beschäftigung zu einem <strong>de</strong>r in Anlage 14 genannten<br />

Bereiche<br />

für dieses Kalen<strong>de</strong>rjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist anzuwen<strong>de</strong>n. Für<br />

Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies<br />

nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen<br />

Zusatzrentenversicherung gezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht<br />

glaubhaft gemacht wer<strong>de</strong>n, ist <strong>als</strong> Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1990<br />

im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n, für die wegen <strong>de</strong>r im Beitrittsgebiet jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />

Beitragsbemessungsgrenzen o<strong>de</strong>r wegen in einem Son<strong>de</strong>rversorgungssystem erworbener<br />

Anwartschaften Pflichtbeiträge o<strong>de</strong>r Beiträge zur Freiwilligen<br />

Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt wer<strong>de</strong>n konnten.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 256d<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten<br />

(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur

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