Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 138<br />
zehn Jahre ununterbrochen bestan<strong>de</strong>n hat. Für freiwillige Beiträge nach <strong>de</strong>r Verordnung<br />
über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in <strong>de</strong>r Sozialversicherung vom 28.<br />
Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach<br />
<strong>de</strong>r Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei <strong>de</strong>r<br />
Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache <strong>de</strong>r<br />
gezahlten Beiträge <strong>als</strong> Verdienst.<br />
(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen<br />
Arbeitsverdienste und Einkünfte vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1990, für die wegen <strong>de</strong>r im<br />
Beitrittsgebiet jeweils gelten<strong>de</strong>n Beitragsbemessungsgrenzen o<strong>de</strong>r wegen in einem<br />
Son<strong>de</strong>rversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge o<strong>de</strong>r Beiträge zur<br />
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt wer<strong>de</strong>n konnten. Für Versicherte,<br />
die berechtigt waren, <strong>de</strong>r Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt<br />
dies für Beträge oberhalb <strong>de</strong>r jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen<br />
Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen<br />
Zusatzrentenversicherung gezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Wer<strong>de</strong>n beitragspflichtige<br />
Arbeitsverdienste o<strong>de</strong>r Einkünfte, für die nach <strong>de</strong>n im Beitrittsgebiet jeweils<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften Pflichtbeiträge o<strong>de</strong>r Beiträge zur Freiwilligen<br />
Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt wer<strong>de</strong>n konnten, glaubhaft gemacht, wer<strong>de</strong>n<br />
diese Arbeitsverdienste o<strong>de</strong>r Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel<br />
<strong>de</strong>r Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Ei<strong>de</strong>s statt zugelassen wer<strong>de</strong>n. Der<br />
Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ist für die Abnahme ei<strong>de</strong>sstattlicher Versicherungen<br />
zuständig.<br />
(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1990, in <strong>de</strong>nen Versicherte ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das<br />
Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, die Werte <strong>de</strong>r Anlagen 1<br />
bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum wird <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Anteil<br />
zugrun<strong>de</strong> gelegt. Dabei zählen Kalen<strong>de</strong>rmonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten<br />
wegen Krankheit o<strong>de</strong>r für Ausfalltage belegt sind, <strong>als</strong> Zeiten mit vollwertigen<br />
Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1949 wer<strong>de</strong>n zur<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für<br />
Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 0,025<br />
Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten wer<strong>de</strong>n fünf<br />
Sechstel <strong>de</strong>r Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
(4) Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992, in <strong>de</strong>nen Personen aufgrund gesetzlicher<br />
Pflicht mehr <strong>als</strong> drei Tage Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet<br />
haben, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>s volle Kalen<strong>de</strong>rjahr 0,75 Entgeltpunkte, für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum<br />
<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Anteil zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 wer<strong>de</strong>n<br />
für je<strong>de</strong>s volle Kalen<strong>de</strong>rjahr min<strong>de</strong>stens 0,75 Entgeltpunkte, für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum<br />
<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Anteil zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
SGB 6 § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten<br />
(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1949 wer<strong>de</strong>n<br />
zur Ermittlung von Entgeltpunkten <strong>als</strong> Beitragsbemessungsgrundlage für ein<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt,<br />
die sich<br />
1. nach Einstufung <strong>de</strong>r Beschäftigung in eine <strong>de</strong>r in Anlage 13 genannten<br />
Qualifikationsgruppen und<br />
2. nach Zuordnung <strong>de</strong>r Beschäftigung zu einem <strong>de</strong>r in Anlage 14 genannten<br />
Bereiche<br />
für dieses Kalen<strong>de</strong>rjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenze; für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum wird <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Anteil<br />
zugrun<strong>de</strong> gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung <strong>de</strong>s<br />
Euro wer<strong>de</strong>n <strong>als</strong> Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe <strong>de</strong>s<br />
Betrages in Euro berücksichtigt, <strong>de</strong>r zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie<br />
er sich für das Kalen<strong>de</strong>rjahr vor Einführung <strong>de</strong>s Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für<br />
eine Teilzeitbeschäftigung wer<strong>de</strong>n die Beträge berücksichtigt, die <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung <strong>de</strong>s<br />
maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich <strong>de</strong>r Betrieb, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War <strong>de</strong>r Betrieb Teil<br />
einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung <strong>de</strong>s Bereichs diese<br />
maßgeblich. Kommen nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht,<br />
ist von ihnen <strong>de</strong>r Bereich mit <strong>de</strong>n niedrigsten Durchschnittsverdiensten <strong>de</strong>s jeweiligen