Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 137<br />
Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
(2) Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt<br />
wor<strong>de</strong>n sind, die Versicherte ganz o<strong>de</strong>r teilweise getragen haben, ist<br />
Beitragsbemessungsgrundlage <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn das 100fache <strong>de</strong>s<br />
gezahlten Beitrags durch <strong>de</strong>n für die jeweilige Zeit maßgeben<strong>de</strong>n Beitragssatz geteilt<br />
wird.<br />
(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge<br />
gezahlt wor<strong>de</strong>n sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr <strong>als</strong> drei<br />
Tage Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst geleistet haben, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>s volle Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0<br />
Entgeltpunkte, für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Anteil zugrun<strong>de</strong> gelegt. Satz<br />
1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />
die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />
berechnet wor<strong>de</strong>n sind. Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit <strong>de</strong>r Maßgabe,<br />
dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n auf Antrag für<br />
je<strong>de</strong>s volle Kalen<strong>de</strong>rjahr min<strong>de</strong>stens 0,75 Entgeltpunkte, für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum <strong>de</strong>r<br />
entsprechen<strong>de</strong> Anteil zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- o<strong>de</strong>r Gehaltsklassen gezahlt<br />
wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n die Entgeltpunkte <strong>de</strong>r Anlage 3 zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn die Beiträge<br />
nach <strong>de</strong>m vor <strong>de</strong>m 1. März 1957 gelten<strong>de</strong>n Recht gezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Sind die Beiträge<br />
nach <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 gelten<strong>de</strong>n Recht<br />
gezahlt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat Entgeltpunkte aus <strong>de</strong>r in Anlage 4<br />
angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.<br />
(6) Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Vierten Kapitels nachgezahlt wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte<br />
ermittelt, in<strong>de</strong>m die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>s<br />
Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die<br />
Beiträge nachgezahlt wor<strong>de</strong>n sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen<br />
Heiratserstattung nachgezahlt wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte ermittelt, in<strong>de</strong>m die<br />
Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>s Jahres geteilt wird,<br />
in <strong>de</strong>m die Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Oktober 1921 und für<br />
Angestellte in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt wor<strong>de</strong>n<br />
sind, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
SGB 6 § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet<br />
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach <strong>de</strong>m 8. Mai 1945 wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte<br />
ermittelt, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n Werten <strong>de</strong>r Anlage 10 vervielfältigte Verdienst<br />
(Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr geteilt wird. Für das Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>s Rentenbeginns und für das<br />
davorliegen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr ist <strong>de</strong>r Verdienst mit <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 zu<br />
vervielfältigen, <strong>de</strong>r für diese Kalen<strong>de</strong>rjahre vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und<br />
2 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n für Beitragszeiten auf Grund <strong>de</strong>s Bezugs von Arbeitslosengeld<br />
II.<br />
(1a) Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible<br />
Arbeitszeitregelungen verwen<strong>de</strong>ten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im<br />
Beitrittsgebiet erzielt wur<strong>de</strong>, wird mit <strong>de</strong>m vorläufigen Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 für das<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr vervielfältigt, <strong>de</strong>m das Arbeitsentgelt zugeordnet ist.<br />
(2) Als Verdienst zählen <strong>de</strong>r tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die<br />
tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind,<br />
sowie <strong>de</strong>r Verdienst, für <strong>de</strong>n Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung o<strong>de</strong>r<br />
freiwillige Beiträge zur <strong>Rentenversicherung</strong> für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 o<strong>de</strong>r<br />
danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Anspruchs auf Rente wegen<br />
vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Für Zeiten <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigung bei <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Deutschen Post vor <strong>de</strong>m 1.<br />
Januar 1974 gelten für <strong>de</strong>n oberhalb <strong>de</strong>r im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n<br />
Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen<br />
Zusatzrentenversicherung <strong>als</strong> gezahlt. Für Zeiten <strong>de</strong>r Beschäftigung bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten<br />
für <strong>de</strong>n oberhalb <strong>de</strong>r im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur<br />
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung <strong>als</strong> gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis<br />
bei <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits