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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 137<br />

Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

(2) Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, die Versicherte ganz o<strong>de</strong>r teilweise getragen haben, ist<br />

Beitragsbemessungsgrundlage <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn das 100fache <strong>de</strong>s<br />

gezahlten Beitrags durch <strong>de</strong>n für die jeweilige Zeit maßgeben<strong>de</strong>n Beitragssatz geteilt<br />

wird.<br />

(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr <strong>als</strong> drei<br />

Tage Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst geleistet haben, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>s volle Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0<br />

Entgeltpunkte, für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Anteil zugrun<strong>de</strong> gelegt. Satz<br />

1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn<br />

die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />

berechnet wor<strong>de</strong>n sind. Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit <strong>de</strong>r Maßgabe,<br />

dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behin<strong>de</strong>rte<br />

Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n auf Antrag für<br />

je<strong>de</strong>s volle Kalen<strong>de</strong>rjahr min<strong>de</strong>stens 0,75 Entgeltpunkte, für je<strong>de</strong>n Teilzeitraum <strong>de</strong>r<br />

entsprechen<strong>de</strong> Anteil zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- o<strong>de</strong>r Gehaltsklassen gezahlt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n die Entgeltpunkte <strong>de</strong>r Anlage 3 zugrun<strong>de</strong> gelegt, wenn die Beiträge<br />

nach <strong>de</strong>m vor <strong>de</strong>m 1. März 1957 gelten<strong>de</strong>n Recht gezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Sind die Beiträge<br />

nach <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 gelten<strong>de</strong>n Recht<br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat Entgeltpunkte aus <strong>de</strong>r in Anlage 4<br />

angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.<br />

(6) Für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Vierten Kapitels nachgezahlt wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte<br />

ermittelt, in<strong>de</strong>m die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>s<br />

Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die<br />

Beiträge nachgezahlt wor<strong>de</strong>n sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen<br />

Heiratserstattung nachgezahlt wor<strong>de</strong>n sind, wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte ermittelt, in<strong>de</strong>m die<br />

Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>s Jahres geteilt wird,<br />

in <strong>de</strong>m die Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Oktober 1921 und für<br />

Angestellte in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt wor<strong>de</strong>n<br />

sind, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

SGB 6 § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet<br />

(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach <strong>de</strong>m 8. Mai 1945 wer<strong>de</strong>n Entgeltpunkte<br />

ermittelt, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n Werten <strong>de</strong>r Anlage 10 vervielfältigte Verdienst<br />

(Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr geteilt wird. Für das Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>s Rentenbeginns und für das<br />

davorliegen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr ist <strong>de</strong>r Verdienst mit <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 zu<br />

vervielfältigen, <strong>de</strong>r für diese Kalen<strong>de</strong>rjahre vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und<br />

2 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n für Beitragszeiten auf Grund <strong>de</strong>s Bezugs von Arbeitslosengeld<br />

II.<br />

(1a) Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible<br />

Arbeitszeitregelungen verwen<strong>de</strong>ten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im<br />

Beitrittsgebiet erzielt wur<strong>de</strong>, wird mit <strong>de</strong>m vorläufigen Wert <strong>de</strong>r Anlage 10 für das<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr vervielfältigt, <strong>de</strong>m das Arbeitsentgelt zugeordnet ist.<br />

(2) Als Verdienst zählen <strong>de</strong>r tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die<br />

tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind,<br />

sowie <strong>de</strong>r Verdienst, für <strong>de</strong>n Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung o<strong>de</strong>r<br />

freiwillige Beiträge zur <strong>Rentenversicherung</strong> für Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 o<strong>de</strong>r<br />

danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Anspruchs auf Rente wegen<br />

vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Für Zeiten <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigung bei <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Deutschen Post vor <strong>de</strong>m 1.<br />

Januar 1974 gelten für <strong>de</strong>n oberhalb <strong>de</strong>r im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n<br />

Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen<br />

Zusatzrentenversicherung <strong>als</strong> gezahlt. Für Zeiten <strong>de</strong>r Beschäftigung bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten<br />

für <strong>de</strong>n oberhalb <strong>de</strong>r im Beitrittsgebiet gelten<strong>de</strong>n Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur<br />

Freiwilligen Zusatzrentenversicherung <strong>als</strong> gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis<br />

bei <strong>de</strong>r Deutschen Reichsbahn o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits

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