Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 135<br />
Berechnung nach § 68 Abs. 4 wer<strong>de</strong>n die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert.<br />
Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen <strong>de</strong>r Beiträge aller in <strong>de</strong>r<br />
allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> versicherungspflichtig Beschäftigten, <strong>de</strong>r geringfügig<br />
Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und <strong>de</strong>r Bezieher von Arbeitslosengeld eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres, das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1, das Gesamtvolumen <strong>de</strong>r Renten<br />
abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bun<strong>de</strong>sgebiet ohne das<br />
Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und <strong>de</strong>r Berechnung<br />
zugrun<strong>de</strong> zu legen. Im Beitrittsgebiet ist dabei <strong>als</strong> Durchschnittsentgelt für das<br />
jeweilige Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Anlage 1 dividiert durch <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Anlage 10<br />
zu berücksichtigen und bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten<br />
<strong>de</strong>r aktuelle Rentenwert (Ost) zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />
SGB 6 § 255b Verordnungsermächtigung<br />
(1) Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srates <strong>de</strong>n zum 1. Juli eines Jahres maßgeben<strong>de</strong>n aktuellen Rentenwert (Ost) zu<br />
bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. März <strong>de</strong>s jeweiligen Jahres erfolgen.<br />
(2) Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srates zum En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
1. für das vergangene Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Anlage 10<br />
2. für das folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>n vorläufigen Wert <strong>de</strong>r Anlage 10<br />
<strong>als</strong> das Vielfache <strong>de</strong>s Durchschnittsentgelts <strong>de</strong>r Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im<br />
Beitrittsgebiet zu bestimmen.<br />
SGB 6 § 255c Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage gegen die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zahlbetrags <strong>de</strong>r Rente<br />
Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage von Rentenbeziehern gegen<br />
1. die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Zahlbetrags <strong>de</strong>r Rente,<br />
2. die Festsetzung <strong>de</strong>s Beitragszuschusses nach § 106 für Rentenbezieher, die<br />
freiwillig in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind o<strong>de</strong>r<br />
3. <strong>de</strong>n Wegfall <strong>de</strong>s Beitragszuschusses nach § 106a<br />
zum 1. April 2004 aufgrund einer Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s allgemeinen Beitragssatzes ihrer<br />
Krankenkasse o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>r Tragung <strong>de</strong>r Beiträge zur Pflegeversicherung<br />
haben keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung. Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage gegen die Festsetzung <strong>de</strong>s<br />
Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004 für Rentenbezieher, die bei einem<br />
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes <strong>de</strong>r Krankenkassen haben ebenfalls keine<br />
aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.<br />
SGB 6 § 255d<br />
(weggefallen)<br />
SGB 6 § 255e Bestimmung <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis<br />
zum 1. Juli 2011 tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Faktors für die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
Beitragssatzes zur allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> (§ 68 Abs. 3) <strong>de</strong>r Faktor für die<br />
Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Beitragssatzes zur allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> und <strong>de</strong>s<br />
Altersvorsorgeanteils.<br />
(2) Der Faktor, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Altersvorsorgeanteils und <strong>de</strong>s<br />
Beitragssatzes zur allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> ergibt, wird ermittelt, in<strong>de</strong>m<br />
1. <strong>de</strong>r Altersvorsorgeanteil und <strong>de</strong>r durchschnittliche Beitragssatz in <strong>de</strong>r<br />
allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>s vergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahres von 100 vom<br />
Hun<strong>de</strong>rt subtrahiert wer<strong>de</strong>n,<br />
2. <strong>de</strong>r Altersvorsorgeanteil und <strong>de</strong>r durchschnittliche Beitragssatz in <strong>de</strong>r<br />
allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> für das vorvergangene Kalen<strong>de</strong>rjahr von 100<br />
vom Hun<strong>de</strong>rt subtrahiert wer<strong>de</strong>n,<br />
und anschließend <strong>de</strong>r nach Nummer 1 ermittelte Wert durch <strong>de</strong>n nach Nummer 2<br />
ermittelten Wert geteilt wird.<br />
(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre<br />
vor 2002 0,0 vom Hun<strong>de</strong>rt,