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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 134<br />

zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>s Anspruchs auf Rente wegen<br />

vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,<br />

4a. Zeiten <strong>de</strong>r nicht erwerbsmäßigen Pflege,<br />

4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer<br />

Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwen<strong>de</strong>ten Wertguthaben<br />

auf Grund einer Arbeitsleistung<br />

im Beitrittsgebiet und<br />

5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit,<br />

6. Zeiten <strong>de</strong>r Erziehung eines Kin<strong>de</strong>s,<br />

7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt<br />

im jeweiligen Geltungsbereich <strong>de</strong>r Reichsversicherungsgesetze<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).<br />

außerhalb <strong>de</strong>r<br />

(2) Absatz 1 fin<strong>de</strong>t keine Anwendung auf Zeiten vor <strong>de</strong>m 19. Mai 1990<br />

1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 o<strong>de</strong>r,<br />

falls sie verstorben sind, zuletzt vor <strong>de</strong>m 19. Mai 1990<br />

a) im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet<br />

hatten, solange sich <strong>de</strong>r Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält,<br />

o<strong>de</strong>r<br />

b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn <strong>de</strong>s Auslandsaufenthalts<br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

ohne das Beitrittsgebiet hatten,<br />

2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im<br />

Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt wor<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die<br />

286d Abs. 2 nicht erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />

von <strong>de</strong>r Wirkung einer Beitragserstattung nach §<br />

(3) Sind für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat sowohl Entgeltpunkte <strong>als</strong> auch Entgeltpunkte (Ost) zu<br />

berücksichtigen, gelten für die Ermittlung <strong>de</strong>s Monatsbetrags <strong>de</strong>r Rente die für diesen<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost) <strong>als</strong> Entgeltpunkte. Für Zeiten mit<br />

Beiträgen für eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit und für Zeiten <strong>de</strong>r<br />

Erziehung eines Kin<strong>de</strong>s vor <strong>de</strong>m 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte<br />

Entgeltpunkte nicht <strong>als</strong> Entgeltpunkte (Ost).<br />

SGB 6 § 255 Rentenartfaktor<br />

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten<br />

und großen Witwerrenten nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ablauf <strong>de</strong>s<br />

Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn <strong>de</strong>r Ehegatte vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

2002 verstorben ist o<strong>de</strong>r die Ehe vor diesem Tag geschlossen wur<strong>de</strong> und min<strong>de</strong>stens ein<br />

Ehegatte vor <strong>de</strong>m 2. Januar 1962 geboren ist.<br />

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus <strong>de</strong>r Rentenanwartschaft eines vor <strong>de</strong>m 1. Juli<br />

1977 geschie<strong>de</strong>nen Ehegatten wer<strong>de</strong>n von Beginn an mit <strong>de</strong>m Rentenartfaktor ermittelt,<br />

<strong>de</strong>r für Witwenrenten und Witwerrenten nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach<br />

Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.<br />

SGB 6 § 255a Aktueller Rentenwert (Ost)<br />

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verän<strong>de</strong>rt<br />

sich zum 1. Juli eines je<strong>de</strong>n Jahres nach <strong>de</strong>m für die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s aktuellen<br />

Rentenwerts gelten<strong>de</strong>n Verfahren. Hierbei ist jeweils die für das Beitrittsgebiet<br />

ermittelte Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten<br />

Arbeitnehmer maßgebend. § 68 Abs. 2 Satz 2 ist mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass die<br />

für das Beitrittsgebiet ermittelte beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme<br />

je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Bezieher von Arbeitslosengeld zugrun<strong>de</strong> zu legen ist.<br />

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist min<strong>de</strong>stens um <strong>de</strong>n Vomhun<strong>de</strong>rtsatz anzupassen, um<br />

<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r aktuelle Rentenwert angepasst wird.<br />

(3) Abweichend von § 68 Abs. 4 wer<strong>de</strong>n bis zur Herstellung einheitlicher<br />

Einkommensverhältnisse im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland die Anzahl <strong>de</strong>r<br />

Äquivalenzrentner und die Anzahl <strong>de</strong>r Äquivalenzbeitragszahler für das Bun<strong>de</strong>sgebiet<br />

ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet. Für die weitere

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