Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 133<br />
Dabei wer<strong>de</strong>n Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlen<strong>de</strong>n Antrags<br />
nicht durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.<br />
(2) Der Anteil <strong>de</strong>r pauschalen Anrechnungszeit, <strong>de</strong>r auf einen Zeitabschnitt entfällt,<br />
ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit<br />
mit <strong>de</strong>r für ihre Ermittlung maßgeben<strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Zeit in diesem Zeitabschnitt<br />
(Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.<br />
SGB 6 § 253a Zurechnungszeit<br />
Bei Beginn einer Rente vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 en<strong>de</strong>t die Zurechnungszeit mit <strong>de</strong>m<br />
vollen<strong>de</strong>ten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehen<strong>de</strong> Zeit bis zum vollen<strong>de</strong>ten 60.<br />
Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn <strong>de</strong>r Rente in <strong>de</strong>m in Anlage 23 geregelten<br />
Umfang zusätzlich <strong>als</strong> Zurechnungszeit berücksichtigt.<br />
SGB 6 § 254 Zuordnung betragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />
(1) Ersatzzeiten wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet, wenn vor<br />
dieser Zeit <strong>de</strong>r letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />
gezahlt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung<br />
beginnt und <strong>de</strong>r erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt<br />
wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(3) Anrechnungszeiten wegen <strong>de</strong>s Bezugs von Anpassungsgeld und von<br />
Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>.<br />
(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> in<br />
<strong>de</strong>m Verhältnis zugeordnet, in <strong>de</strong>m die knappschaftlichen Beitragszeiten und die <strong>de</strong>r<br />
knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten<br />
Pflichtbeitragszeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und<br />
Ersatzzeiten stehen.<br />
SGB 6 § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet<br />
Im Beitrittsgebiet vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte<br />
Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.<br />
Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung<br />
SGB 6 § 254b Rentenformel für <strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente<br />
(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland wer<strong>de</strong>n persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller<br />
Rentenwert (Ost) für die Ermittlung <strong>de</strong>s Monatsbetrags <strong>de</strong>r Rente aus Zeiten außerhalb<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebil<strong>de</strong>t, die an die Stelle<br />
<strong>de</strong>r persönlichen Entgeltpunkte und <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts treten.<br />
(2) Liegen <strong>de</strong>r Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong>, die mit <strong>de</strong>m aktuellen<br />
Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, <strong>de</strong>ren Summe<br />
<strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente ergibt.<br />
SGB 6 § 254c Anpassung <strong>de</strong>r Renten<br />
Renten, <strong>de</strong>nen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrun<strong>de</strong> liegt, wer<strong>de</strong>n angepasst, in<strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>r bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch <strong>de</strong>n neuen aktuellen Rentenwert (Ost)<br />
ersetzt wird.<br />
SGB 6 § 254d Entgeltpunkte (Ost)<br />
(1) An die Stelle <strong>de</strong>r ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für<br />
1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit,<br />
2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund <strong>de</strong>r gesetzlichen Pflicht zur Leistung von<br />
Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>s Bezugs von Sozialleistungen,<br />
mit Ausnahme <strong>de</strong>s Bezugs von Arbeitslosengeld II,<br />
3. Zeiten <strong>de</strong>r Erziehung eines Kin<strong>de</strong>s,<br />
4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 o<strong>de</strong>r danach bis