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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 133<br />

Dabei wer<strong>de</strong>n Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlen<strong>de</strong>n Antrags<br />

nicht durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.<br />

(2) Der Anteil <strong>de</strong>r pauschalen Anrechnungszeit, <strong>de</strong>r auf einen Zeitabschnitt entfällt,<br />

ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit<br />

mit <strong>de</strong>r für ihre Ermittlung maßgeben<strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Zeit in diesem Zeitabschnitt<br />

(Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.<br />

SGB 6 § 253a Zurechnungszeit<br />

Bei Beginn einer Rente vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 en<strong>de</strong>t die Zurechnungszeit mit <strong>de</strong>m<br />

vollen<strong>de</strong>ten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehen<strong>de</strong> Zeit bis zum vollen<strong>de</strong>ten 60.<br />

Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn <strong>de</strong>r Rente in <strong>de</strong>m in Anlage 23 geregelten<br />

Umfang zusätzlich <strong>als</strong> Zurechnungszeit berücksichtigt.<br />

SGB 6 § 254 Zuordnung betragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

(1) Ersatzzeiten wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet, wenn vor<br />

dieser Zeit <strong>de</strong>r letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

gezahlt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung<br />

beginnt und <strong>de</strong>r erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(3) Anrechnungszeiten wegen <strong>de</strong>s Bezugs von Anpassungsgeld und von<br />

Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>.<br />

(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> in<br />

<strong>de</strong>m Verhältnis zugeordnet, in <strong>de</strong>m die knappschaftlichen Beitragszeiten und die <strong>de</strong>r<br />

knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten<br />

Pflichtbeitragszeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und<br />

Ersatzzeiten stehen.<br />

SGB 6 § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet<br />

Im Beitrittsgebiet vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte<br />

Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.<br />

Fünfter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung<br />

SGB 6 § 254b Rentenformel für <strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente<br />

(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland wer<strong>de</strong>n persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller<br />

Rentenwert (Ost) für die Ermittlung <strong>de</strong>s Monatsbetrags <strong>de</strong>r Rente aus Zeiten außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebil<strong>de</strong>t, die an die Stelle<br />

<strong>de</strong>r persönlichen Entgeltpunkte und <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts treten.<br />

(2) Liegen <strong>de</strong>r Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrun<strong>de</strong>, die mit <strong>de</strong>m aktuellen<br />

Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, <strong>de</strong>ren Summe<br />

<strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>r Rente ergibt.<br />

SGB 6 § 254c Anpassung <strong>de</strong>r Renten<br />

Renten, <strong>de</strong>nen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrun<strong>de</strong> liegt, wer<strong>de</strong>n angepasst, in<strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch <strong>de</strong>n neuen aktuellen Rentenwert (Ost)<br />

ersetzt wird.<br />

SGB 6 § 254d Entgeltpunkte (Ost)<br />

(1) An die Stelle <strong>de</strong>r ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für<br />

1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit,<br />

2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund <strong>de</strong>r gesetzlichen Pflicht zur Leistung von<br />

Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>s Bezugs von Sozialleistungen,<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>s Bezugs von Arbeitslosengeld II,<br />

3. Zeiten <strong>de</strong>r Erziehung eines Kin<strong>de</strong>s,<br />

4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 o<strong>de</strong>r danach bis

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