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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 132<br />

SGB 6 § 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet<br />

(1) Anrechnungszeiten<br />

<strong>de</strong>nen Versicherte<br />

im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach <strong>de</strong>m 8. Mai 1945, in<br />

1. wegen Schwangerschaft o<strong>de</strong>r Mutterschaft während <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit<br />

nicht ausgeübt haben,<br />

2. vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992<br />

a) Lohnersatzleistungen nach <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Arbeitsför<strong>de</strong>rung,<br />

b) Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invali<strong>de</strong>nrente bei Erreichen<br />

beson<strong>de</strong>rer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung o<strong>de</strong>r<br />

c) Unterstützung während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsvermittlung<br />

bezogen haben,<br />

3. vor <strong>de</strong>m 1. März 1990 arbeitslos waren o<strong>de</strong>r<br />

4. vor <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 55. Lebensjahr Invali<strong>de</strong>nrente,<br />

Bergmannsinvali<strong>de</strong>nrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />

Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperscha<strong>de</strong>ns von 66<br />

2/3 vom Hun<strong>de</strong>rt, Kriegsbeschädigtenrente aus <strong>de</strong>m Beitrittsgebiet,<br />

entsprechen<strong>de</strong> Renten aus einem Son<strong>de</strong>rversorgungssystem o<strong>de</strong>r eine<br />

berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglie<strong>de</strong>r in staatlichen Einrichtungen<br />

bezogen haben.<br />

Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung <strong>de</strong>s 17. und nach Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />

selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten<br />

die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten <strong>de</strong>s<br />

Fernstudiums o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Abendunterrichts in <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1990 sind nicht<br />

Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

ausgeübt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft o<strong>de</strong>r Mutterschaft<br />

vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1990 wer<strong>de</strong>n pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt,<br />

wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage <strong>als</strong> Summe<br />

eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl <strong>de</strong>r Arbeitsausfalltage<br />

mit <strong>de</strong>r Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r für<br />

das jeweilige Kalen<strong>de</strong>rjahr bescheinigten Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit<br />

<strong>als</strong> Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1984 nur<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn nach <strong>de</strong>r Zuordnung min<strong>de</strong>stens ein Kalen<strong>de</strong>rmonat belegt<br />

ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten;<br />

dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf<br />

Rente.<br />

SGB 6 § 253 Pauschale Anrechnungszeit<br />

(1) Anrechnungszeit für die Zeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1957 ist min<strong>de</strong>stens die volle<br />

Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn<br />

1. <strong>de</strong>r Zeitraum vom Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r erste Pflichtbeitrag gezahlt<br />

ist, spätestens vom Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Tag nach <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s<br />

17. Lebensjahres <strong>de</strong>s Versicherten fällt, bis zum Kalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r letzte Pflichtbeitrag vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1957 gezahlt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

ermittelt wird (Gesamtzeit),<br />

2. die Gesamtzeit um die auf sie entfallen<strong>de</strong>n mit Beiträgen und Ersatzzeiten<br />

belegten Kalen<strong>de</strong>rmonate zur Ermittlung <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n Zeit gemin<strong>de</strong>rt<br />

wird (Gesamtlücke) und<br />

3. die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerun<strong>de</strong>tes volles Viertel<br />

<strong>de</strong>r auf die Gesamtzeit entfallen<strong>de</strong>n Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit<br />

<strong>de</strong>m Verhältnis vervielfältigt wird, in <strong>de</strong>m die Summe <strong>de</strong>r auf die<br />

Gesamtzeit entfallen<strong>de</strong>n mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonate zu <strong>de</strong>r Gesamtzeit steht.

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