Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 128<br />
(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen Wartezeit voll<br />
erwerbsgemin<strong>de</strong>rt waren und seit<strong>de</strong>m ununterbrochen voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind, gelten<br />
Zeiten <strong>de</strong>s gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung <strong>de</strong>s 16.<br />
Lebensjahres und nach Eintritt <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Juli<br />
1975 bis zum 31. Dezember 1991 <strong>als</strong> Pflichtbeitragszeiten.<br />
(3) Den Beitragszeiten nach Bun<strong>de</strong>srecht stehen Zeiten nach <strong>de</strong>m 8. Mai 1945 gleich,<br />
für die Beiträge zu einem System <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> nach vor <strong>de</strong>m<br />
Inkrafttreten von Bun<strong>de</strong>srecht gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften gezahlt wor<strong>de</strong>n sind; dies<br />
gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956.<br />
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht<br />
1. Zeiten <strong>de</strong>r Schul-, Fach- o<strong>de</strong>r Hochschulausbildung,<br />
2. Zeiten einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit neben <strong>de</strong>m Bezug<br />
einer Altersrente o<strong>de</strong>r einer Versorgung wegen Alters,<br />
3. Zeiten <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1991 nach <strong>de</strong>r<br />
Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in <strong>de</strong>r<br />
Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in <strong>de</strong>nen Beiträge nicht min<strong>de</strong>stens<br />
in <strong>de</strong>r in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(4) Die Beitragszeiten wer<strong>de</strong>n abweichend von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Dritten Kapitels<br />
<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet, wenn für die versicherte<br />
Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt<br />
wor<strong>de</strong>n sind. Zeiten <strong>de</strong>r Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im<br />
Beitrittsgebiet wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet.<br />
SGB 6 § 249 Beitragszeiten wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung<br />
(1) Die Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit für ein vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />
zwölf Kalen<strong>de</strong>rmonate nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats <strong>de</strong>r Geburt.<br />
1992 geborenes Kind en<strong>de</strong>t<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Anrechnung einer Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit steht <strong>de</strong>r Erziehung im Inland die<br />
Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich <strong>de</strong>r Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies<br />
gilt nicht, wenn Beitragszeiten während <strong>de</strong>sselben Zeitraums aufgrund einer<br />
Versicherungslastregelung mit einem an<strong>de</strong>ren Staat nicht in die Versicherungslast <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland fallen wür<strong>de</strong>n.<br />
(3) Der Ausschluss eines versicherungsfreien o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
befreiten Elternteils von <strong>de</strong>r Anrechnung einer Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit gilt nicht, wenn<br />
er statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten o<strong>de</strong>r auf die Befreiung von<br />
<strong>de</strong>r Versicherungspflicht verzichtet hat.<br />
(4) Ein Elternteil ist von <strong>de</strong>r Anrechnung einer Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit ausgeschlossen,<br />
wenn er vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1921 geboren ist.<br />
(5) Für die Feststellung <strong>de</strong>r Tatsachen, die für die Anrechnung von<br />
Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie<br />
glaubhaft gemacht sind.<br />
(6) Ist die Mutter vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />
insgesamt <strong>de</strong>m Vater zugeordnet.<br />
1986 gestorben, wird die Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit<br />
(7) (weggefallen)<br />
SGB 6 § 249a Beitragszeiten wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung im Beitrittsgebiet<br />
(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet<br />
hatten, sind von <strong>de</strong>r Anrechnung einer Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie<br />
vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1927 geboren sind.<br />
(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die<br />
Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit im Beitrittsgebiet vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 insgesamt <strong>de</strong>r Mutter<br />
zugeordnet, es sei <strong>de</strong>nn, es wur<strong>de</strong> eine wirksame Erklärung zugunsten <strong>de</strong>s Vaters<br />
abgegeben.<br />
SGB 6 § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege<br />
Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten <strong>de</strong>r nicht erwerbsmäßigen Pflege<br />
eines Pflegebedürftigen in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange<br />
die Pflegeperson<br />
1. wegen <strong>de</strong>r Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen o<strong>de</strong>r die Umwandlung<br />
von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und<br />
2. nicht zu <strong>de</strong>n in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von <strong>de</strong>r