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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 128<br />

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen Wartezeit voll<br />

erwerbsgemin<strong>de</strong>rt waren und seit<strong>de</strong>m ununterbrochen voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind, gelten<br />

Zeiten <strong>de</strong>s gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung <strong>de</strong>s 16.<br />

Lebensjahres und nach Eintritt <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Juli<br />

1975 bis zum 31. Dezember 1991 <strong>als</strong> Pflichtbeitragszeiten.<br />

(3) Den Beitragszeiten nach Bun<strong>de</strong>srecht stehen Zeiten nach <strong>de</strong>m 8. Mai 1945 gleich,<br />

für die Beiträge zu einem System <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> nach vor <strong>de</strong>m<br />

Inkrafttreten von Bun<strong>de</strong>srecht gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften gezahlt wor<strong>de</strong>n sind; dies<br />

gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956.<br />

Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht<br />

1. Zeiten <strong>de</strong>r Schul-, Fach- o<strong>de</strong>r Hochschulausbildung,<br />

2. Zeiten einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit neben <strong>de</strong>m Bezug<br />

einer Altersrente o<strong>de</strong>r einer Versorgung wegen Alters,<br />

3. Zeiten <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1991 nach <strong>de</strong>r<br />

Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in <strong>de</strong>r<br />

Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in <strong>de</strong>nen Beiträge nicht min<strong>de</strong>stens<br />

in <strong>de</strong>r in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(4) Die Beitragszeiten wer<strong>de</strong>n abweichend von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Dritten Kapitels<br />

<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet, wenn für die versicherte<br />

Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Zeiten <strong>de</strong>r Versicherungspflicht von selbständig Tätigen im<br />

Beitrittsgebiet wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet.<br />

SGB 6 § 249 Beitragszeiten wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung<br />

(1) Die Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit für ein vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

zwölf Kalen<strong>de</strong>rmonate nach Ablauf <strong>de</strong>s Monats <strong>de</strong>r Geburt.<br />

1992 geborenes Kind en<strong>de</strong>t<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Anrechnung einer Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit steht <strong>de</strong>r Erziehung im Inland die<br />

Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich <strong>de</strong>r Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies<br />

gilt nicht, wenn Beitragszeiten während <strong>de</strong>sselben Zeitraums aufgrund einer<br />

Versicherungslastregelung mit einem an<strong>de</strong>ren Staat nicht in die Versicherungslast <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland fallen wür<strong>de</strong>n.<br />

(3) Der Ausschluss eines versicherungsfreien o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

befreiten Elternteils von <strong>de</strong>r Anrechnung einer Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit gilt nicht, wenn<br />

er statt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten o<strong>de</strong>r auf die Befreiung von<br />

<strong>de</strong>r Versicherungspflicht verzichtet hat.<br />

(4) Ein Elternteil ist von <strong>de</strong>r Anrechnung einer Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit ausgeschlossen,<br />

wenn er vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1921 geboren ist.<br />

(5) Für die Feststellung <strong>de</strong>r Tatsachen, die für die Anrechnung von<br />

Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie<br />

glaubhaft gemacht sind.<br />

(6) Ist die Mutter vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

insgesamt <strong>de</strong>m Vater zugeordnet.<br />

1986 gestorben, wird die Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit<br />

(7) (weggefallen)<br />

SGB 6 § 249a Beitragszeiten wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung im Beitrittsgebiet<br />

(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet<br />

hatten, sind von <strong>de</strong>r Anrechnung einer Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie<br />

vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1927 geboren sind.<br />

(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die<br />

Kin<strong>de</strong>rerziehungszeit im Beitrittsgebiet vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 insgesamt <strong>de</strong>r Mutter<br />

zugeordnet, es sei <strong>de</strong>nn, es wur<strong>de</strong> eine wirksame Erklärung zugunsten <strong>de</strong>s Vaters<br />

abgegeben.<br />

SGB 6 § 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege<br />

Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten <strong>de</strong>r nicht erwerbsmäßigen Pflege<br />

eines Pflegebedürftigen in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange<br />

die Pflegeperson<br />

1. wegen <strong>de</strong>r Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen o<strong>de</strong>r die Umwandlung<br />

von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und<br />

2. nicht zu <strong>de</strong>n in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von <strong>de</strong>r

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