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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 127<br />

Nation<strong>als</strong>ozialismus (§§ 1 und 2 Bun<strong>de</strong>sentschädigungsgesetz),<br />

7. nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1956 während o<strong>de</strong>r wegen eines Gewahrsams (§ 1<br />

Häftlingshilfegesetz),<br />

8. nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1956 während o<strong>de</strong>r wegen Internierung o<strong>de</strong>r<br />

Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2) o<strong>de</strong>r<br />

9. nach <strong>de</strong>m 30. Juni 1944 wegen Vertreibung o<strong>de</strong>r Flucht <strong>als</strong> Vertriebener (§§<br />

1 bis 5 Bun<strong>de</strong>svertriebenengesetz),<br />

vermin<strong>de</strong>rt erwerbsfähig gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gestorben sind.<br />

(3) Sind Versicherte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 und nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1972<br />

erwerbsunfähig gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig<br />

erfüllt, wenn sie<br />

1. wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer<br />

Ausbildung erwerbsunfähig gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gestorben sind und<br />

2. in <strong>de</strong>n zwei Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s<br />

min<strong>de</strong>stens sechs Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte<br />

Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben.<br />

SGB 6 § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet<br />

Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente <strong>als</strong><br />

erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte bereits vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 einen Anspruch auf<br />

Hinterbliebenenrente nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets gehabt hat.<br />

SGB 6 § 246 Beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten<br />

Zeiten, für die für Arbeiter in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in<br />

<strong>de</strong>r Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind,<br />

sind beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten. Bei Beginn einer Rente vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 gelten<br />

die ersten 36 Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten<br />

Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 25. Lebensjahres<br />

stets <strong>als</strong> Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Auf die ersten 36 Kalen<strong>de</strong>rmonate<br />

wer<strong>de</strong>n Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.<br />

SGB 6 § 247 Beitragszeiten<br />

(1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum<br />

31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, die <strong>de</strong>r<br />

Versicherte ganz o<strong>de</strong>r teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten,<br />

wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.<br />

(2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten,<br />

für die die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31.<br />

Dezember 1982 o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>rer Leistungsträger in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Oktober 1974 bis<br />

zum 31. Dezember 1983 wegen <strong>de</strong>s Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt<br />

hat.<br />

(2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung sind auch<br />

Zeiten, in <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen <strong>als</strong> Lehrling<br />

o<strong>de</strong>r sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich<br />

Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten<br />

jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).<br />

(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach <strong>de</strong>n Reichsversicherungsgesetzen<br />

Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) o<strong>de</strong>r freiwillige Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Zeiten vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn<br />

1. in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 min<strong>de</strong>stens ein<br />

Beitrag für diese Zeit gezahlt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

2. nach <strong>de</strong>m 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong><br />

einer Ersatzzeit min<strong>de</strong>stens ein Beitrag gezahlt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

3. min<strong>de</strong>stens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.<br />

SGB 6 § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland<br />

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in <strong>de</strong>nen Personen aufgrund gesetzlicher<br />

Pflicht nach <strong>de</strong>m 8. Mai 1945 mehr <strong>als</strong> drei Tage Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst im<br />

Beitrittsgebiet geleistet haben.

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