Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 126<br />
2),<br />
b) erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind,<br />
c) vor <strong>de</strong>m 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,<br />
d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig o<strong>de</strong>r erwerbsunfähig waren<br />
und dies ununterbrochen sind o<strong>de</strong>r<br />
e) das 60. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />
wenn auch vor Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten<br />
wegen To<strong>de</strong>s we<strong>de</strong>r ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe o<strong>de</strong>r einen<br />
Witwer noch für einen überleben<strong>de</strong>n Lebenspartner <strong>de</strong>s Versicherten aus <strong>de</strong>ssen<br />
Rentenanwartschaften besteht.<br />
(4) Anspruch auf kleine o<strong>de</strong>r große Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente nach <strong>de</strong>m vorletzten<br />
Ehegatten besteht unter <strong>de</strong>n sonstigen Voraussetzungen <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 3 auch für<br />
geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten, die wie<strong>de</strong>r geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst<br />
o<strong>de</strong>r für nichtig erklärt ist o<strong>de</strong>r wenn eine Lebenspartnerschaft begrün<strong>de</strong>t und diese<br />
wie<strong>de</strong>r aufgehoben o<strong>de</strong>r aufgelöst ist.<br />
(5) Geschie<strong>de</strong>nen Ehegatten<br />
o<strong>de</strong>r aufgehoben ist.<br />
stehen Ehegatten gleich, <strong>de</strong>ren Ehe für nichtig erklärt<br />
SGB 6 § 243a Rente wegen To<strong>de</strong>s an vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977 geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten im Beitrittsgebiet<br />
Bestimmt sich <strong>de</strong>r Unterhaltsanspruch <strong>de</strong>s geschie<strong>de</strong>nen Ehegatten nach <strong>de</strong>m Recht, das<br />
im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwen<strong>de</strong>n. In diesen Fällen besteht<br />
Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung <strong>de</strong>r sonstigen Voraussetzungen auch, wenn<br />
die Ehe vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977 geschie<strong>de</strong>n ist.<br />
SGB 6 § 243b Wartezeit<br />
Die Erfüllung <strong>de</strong>r Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf<br />
1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit o<strong>de</strong>r nach Altersteilzeitarbeit und<br />
2. Altersrente für Frauen.<br />
SGB 6 § 244 Anrechenbare Zeiten<br />
(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und<br />
Berücksichtigungszeiten wegen Kin<strong>de</strong>rerziehung anzurechnen, die vor <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Gesamtzeit für die Ermittlung <strong>de</strong>r pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl<br />
an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung <strong>de</strong>r pauschalen<br />
Anrechnungszeit überschreiten.<br />
(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren wer<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Beitragszeiten und<br />
Ersatzzeiten angerechnet.<br />
SGB 6 § 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung<br />
(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung fin<strong>de</strong>t nur Anwendung, wenn<br />
Versicherte nach<br />
gestorben sind.<br />
<strong>de</strong>m 31. Dezember 1972 vermin<strong>de</strong>rt erwerbsfähig gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
(2) Sind Versicherte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 vermin<strong>de</strong>rt erwerbsfähig gewor<strong>de</strong>n<br />
gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie<br />
o<strong>de</strong>r<br />
1. nach <strong>de</strong>m 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r einer<br />
Berufskrankheit,<br />
2. nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach <strong>de</strong>m<br />
Soldatenversorgungsgesetz <strong>als</strong> Wehrdienstleisten<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>als</strong> Soldat auf<br />
Zeit o<strong>de</strong>r wegen einer Zivildienstbeschädigung nach <strong>de</strong>m Zivildienstgesetz<br />
<strong>als</strong> Zivildienstleisten<strong>de</strong>r,<br />
3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht o<strong>de</strong>r Wehrpflicht o<strong>de</strong>r<br />
während eines Krieges geleisteten militärischen o<strong>de</strong>r militärähnlichen<br />
Dienstes (§§ 2 und 3 Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz),<br />
4. nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 o<strong>de</strong>r während<br />
o<strong>de</strong>r wegen einer anschließen<strong>de</strong>n Kriegsgefangenschaft,<br />
5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz),<br />
6. nach <strong>de</strong>m 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen <strong>als</strong> Verfolgter <strong>de</strong>s