Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 125<br />
auf 24 Kalen<strong>de</strong>rmonate, wenn <strong>de</strong>r Ehegatte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies<br />
gilt auch, wenn min<strong>de</strong>stens ein Ehegatte vor <strong>de</strong>m 2. Januar 1962 geboren ist und die<br />
Ehe vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 geschlossen wur<strong>de</strong>.<br />
(2) Anspruch auf große Witwenrente o<strong>de</strong>r große Witwerrente haben bei Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
sonstigen Voraussetzungen auch Witwen o<strong>de</strong>r Witwer, die<br />
1. vor <strong>de</strong>m 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind o<strong>de</strong>r<br />
2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig o<strong>de</strong>r erwerbsunfähig waren und<br />
dies ununterbrochen sind.<br />
(3) Anspruch auf Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente haben bei Erfüllung <strong>de</strong>r sonstigen<br />
Voraussetzungen auch Witwen o<strong>de</strong>r Witwer, die nicht min<strong>de</strong>stens ein Jahr verheiratet<br />
waren, wenn die Ehe vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 geschlossen wur<strong>de</strong>.<br />
SGB 6 § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977 geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten<br />
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente o<strong>de</strong>r kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung<br />
auf 24 Kalen<strong>de</strong>rmonate auch für geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten,<br />
1. <strong>de</strong>ren Ehe vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977 geschie<strong>de</strong>n ist,<br />
2. die we<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>r geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begrün<strong>de</strong>t haben<br />
und<br />
3. die im letzten Jahr vor <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s geschie<strong>de</strong>nen Ehegatten (Versicherter)<br />
Unterhalt von diesem erhalten haben o<strong>de</strong>r im letzten wirtschaftlichen<br />
Dauerzustand vor <strong>de</strong>ssen Tod einen Anspruch hierauf hatten,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach <strong>de</strong>m 30. April 1942<br />
gestorben ist.<br />
(2) Anspruch auf große<br />
geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten,<br />
Witwenrente o<strong>de</strong>r große Witwerrente besteht auch für<br />
1. <strong>de</strong>ren Ehe vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1977 geschie<strong>de</strong>n ist,<br />
2. die we<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>r geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begrün<strong>de</strong>t haben<br />
und<br />
3. die im letzten Jahr vor <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Versicherten Unterhalt von diesem<br />
erhalten haben o<strong>de</strong>r im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor <strong>de</strong>ssen<br />
Tod einen Anspruch hierauf hatten und<br />
4. die entwe<strong>de</strong>r<br />
a) ein eigenes Kind o<strong>de</strong>r ein Kind <strong>de</strong>s Versicherten erziehen (§ 46 Abs.<br />
2),<br />
b) das 45. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />
c) erwerbsgemin<strong>de</strong>rt sind,<br />
d) vor <strong>de</strong>m 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind<br />
o<strong>de</strong>r<br />
e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig o<strong>de</strong>r erwerbsunfähig waren<br />
und dies ununterbrochen sind,<br />
wenn <strong>de</strong>r Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach <strong>de</strong>m 30. April 1942<br />
gestorben ist.<br />
(3) Anspruch auf große Witwenrente o<strong>de</strong>r große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen<br />
<strong>de</strong>r in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschie<strong>de</strong>ne Ehegatten,<br />
die<br />
1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts<br />
o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständiger<br />
Tätigkeit o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>r Ersatzleistungen o<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>s<br />
Gesamteinkommens <strong>de</strong>s Versicherten nicht hatten und<br />
2. im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Scheidung entwe<strong>de</strong>r<br />
a) ein eigenes Kind o<strong>de</strong>r ein Kind <strong>de</strong>s Versicherten erzogen haben (§ 46<br />
Abs. 2) o<strong>de</strong>r<br />
b) das 45. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hatten und<br />
3. entwe<strong>de</strong>r<br />
a) ein eigenes Kind o<strong>de</strong>r ein Kind <strong>de</strong>s Versicherten erziehen (§ 46 Abs.