Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 124<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit (§ 240) mit<br />
1. Beitragszeiten,<br />
2. beitragsfreien Zeiten,<br />
3. Zeiten, die nur <strong>de</strong>shalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie<br />
eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit nicht<br />
unterbrochen ist, wenn in <strong>de</strong>n letzten sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten vor Beginn<br />
dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit o<strong>de</strong>r<br />
eine Zeit nach Nummer 4, 5 o<strong>de</strong>r 6 liegt,<br />
4. Berücksichtigungszeiten,<br />
5. Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs einer Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />
6. Zeiten <strong>de</strong>s gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />
1992<br />
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist o<strong>de</strong>r wenn die Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
Berufsunfähigkeit (§ 240) vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalen<strong>de</strong>rmonate,<br />
für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit<br />
Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
SGB 6 § 242 Rente für Bergleute<br />
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten<br />
Berufsfähigkeit, in <strong>de</strong>m Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau<br />
vermin<strong>de</strong>rter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich<br />
versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um<br />
Ersatzzeiten und Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor <strong>de</strong>m 1.<br />
Januar 1992.<br />
(2) Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
vor Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn<br />
je<strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rmonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalen<strong>de</strong>rmonat vor Eintritt <strong>de</strong>r im<br />
Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist<br />
o<strong>de</strong>r wenn die im Bergbau vermin<strong>de</strong>rte Berufsfähigkeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1984<br />
eingetreten ist. Für Kalen<strong>de</strong>rmonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist,<br />
ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung <strong>de</strong>s 50. Lebensjahres<br />
ist auch erfüllt, wenn die Versicherten<br />
1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen<br />
Arbeiten unter Tage zusammen mit <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />
zugeordneten Ersatzzeiten haben o<strong>de</strong>r<br />
2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein o<strong>de</strong>r zusammen mit <strong>de</strong>r<br />
knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordneten Ersatzzeiten haben und<br />
a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren o<strong>de</strong>r<br />
b) die erfor<strong>de</strong>rlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer<br />
Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein o<strong>de</strong>r zusammen<br />
mit <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordneten Ersatzzeiten<br />
erfüllen, wenn darauf<br />
aa) für je zwei volle Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Hauerarbeiten je drei<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonate und<br />
bb) für je drei volle Kalen<strong>de</strong>rmonate, in <strong>de</strong>nen Versicherte vor <strong>de</strong>m 1.<br />
Januar 1968 unter Tage mit an<strong>de</strong>ren <strong>als</strong> Hauerarbeiten beschäftigt<br />
waren, je zwei Kalen<strong>de</strong>rmonate o<strong>de</strong>r<br />
cc) die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei<br />
Versicherten, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet<br />
haben und diese wegen im Bergbau vermin<strong>de</strong>rter Berufsfähigkeit<br />
aufgeben mussten,<br />
angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 242a Witwenrente und Witwerrente<br />
(1) Anspruch auf kleine Witwenrente o<strong>de</strong>r kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung