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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 124<br />

Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit (§ 240) mit<br />

1. Beitragszeiten,<br />

2. beitragsfreien Zeiten,<br />

3. Zeiten, die nur <strong>de</strong>shalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie<br />

eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit nicht<br />

unterbrochen ist, wenn in <strong>de</strong>n letzten sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten vor Beginn<br />

dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit o<strong>de</strong>r<br />

eine Zeit nach Nummer 4, 5 o<strong>de</strong>r 6 liegt,<br />

4. Berücksichtigungszeiten,<br />

5. Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs einer Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r<br />

6. Zeiten <strong>de</strong>s gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

1992<br />

(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist o<strong>de</strong>r wenn die Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />

Berufsunfähigkeit (§ 240) vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalen<strong>de</strong>rmonate,<br />

für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit<br />

Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

SGB 6 § 242 Rente für Bergleute<br />

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten<br />

Berufsfähigkeit, in <strong>de</strong>m Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau<br />

vermin<strong>de</strong>rter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich<br />

versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um<br />

Ersatzzeiten und Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor <strong>de</strong>m 1.<br />

Januar 1992.<br />

(2) Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

vor Eintritt <strong>de</strong>r im Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn<br />

je<strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rmonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalen<strong>de</strong>rmonat vor Eintritt <strong>de</strong>r im<br />

Bergbau vermin<strong>de</strong>rten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist<br />

o<strong>de</strong>r wenn die im Bergbau vermin<strong>de</strong>rte Berufsfähigkeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1984<br />

eingetreten ist. Für Kalen<strong>de</strong>rmonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist,<br />

ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung <strong>de</strong>s 50. Lebensjahres<br />

ist auch erfüllt, wenn die Versicherten<br />

1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen<br />

Arbeiten unter Tage zusammen mit <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

zugeordneten Ersatzzeiten haben o<strong>de</strong>r<br />

2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein o<strong>de</strong>r zusammen mit <strong>de</strong>r<br />

knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordneten Ersatzzeiten haben und<br />

a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren o<strong>de</strong>r<br />

b) die erfor<strong>de</strong>rlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer<br />

Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein o<strong>de</strong>r zusammen<br />

mit <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordneten Ersatzzeiten<br />

erfüllen, wenn darauf<br />

aa) für je zwei volle Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Hauerarbeiten je drei<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonate und<br />

bb) für je drei volle Kalen<strong>de</strong>rmonate, in <strong>de</strong>nen Versicherte vor <strong>de</strong>m 1.<br />

Januar 1968 unter Tage mit an<strong>de</strong>ren <strong>als</strong> Hauerarbeiten beschäftigt<br />

waren, je zwei Kalen<strong>de</strong>rmonate o<strong>de</strong>r<br />

cc) die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei<br />

Versicherten, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet<br />

haben und diese wegen im Bergbau vermin<strong>de</strong>rter Berufsfähigkeit<br />

aufgeben mussten,<br />

angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 242a Witwenrente und Witwerrente<br />

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente o<strong>de</strong>r kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung

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