Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 123<br />
unter Tage o<strong>de</strong>r mit Arbeiten unter Tage vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1968<br />
beschäftigt waren o<strong>de</strong>r<br />
c) min<strong>de</strong>stens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und<br />
insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage o<strong>de</strong>r mit<br />
Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei<br />
volle Kalen<strong>de</strong>rmonate mit Hauerarbeiten je drei Kalen<strong>de</strong>rmonate<br />
angerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Bergbaus nach Nummer 2<br />
steht <strong>de</strong>r Bezug <strong>de</strong>r Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.<br />
(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 wer<strong>de</strong>n angerechnet<br />
1. Zeiten, in <strong>de</strong>nen Versicherte vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt<br />
waren,<br />
2. Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene<br />
Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf<br />
die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt<br />
eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt wor<strong>de</strong>n ist,<br />
3. Ersatzzeiten, die <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zugeordnet<br />
sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3<br />
Buchstabe a.<br />
(3) Für die Feststellung und Zahlung <strong>de</strong>r Knappschaftsausgleichsleistung wer<strong>de</strong>n die<br />
Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung mit Ausnahme <strong>de</strong>r §§ 59 und<br />
85 angewen<strong>de</strong>t. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Grundlage für die Ermittlung <strong>de</strong>s<br />
Monatsbetrags <strong>de</strong>r Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen<br />
Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche <strong>Rentenversicherung</strong> entfallen. An die<br />
Stelle <strong>de</strong>s Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
Monat folgt, in <strong>de</strong>m die knappschaftliche Beschäftigung en<strong>de</strong>te. Neben <strong>de</strong>r<br />
Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht<br />
geleistet. Für <strong>de</strong>n Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.<br />
SGB 6 § 240 Renten wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung bei Berufsunfähigkeit<br />
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung haben bei Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres auch Versicherte,<br />
die<br />
1. vor <strong>de</strong>m 2. Januar 1961 geboren und<br />
2. berufsunfähig<br />
sind.<br />
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, <strong>de</strong>ren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit o<strong>de</strong>r<br />
Behin<strong>de</strong>rung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch<br />
gesun<strong>de</strong>n Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und<br />
Fähigkeiten auf weniger <strong>als</strong> sechs Stun<strong>de</strong>n gesunken ist. Der Kreis <strong>de</strong>r Tätigkeiten,<br />
nach <strong>de</strong>nen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle<br />
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Dauer und <strong>de</strong>s Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen<br />
Berufs und <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet<br />
wer<strong>de</strong>n können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch<br />
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebil<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r umgeschult wor<strong>de</strong>n<br />
sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit min<strong>de</strong>stens sechs Stun<strong>de</strong>n<br />
täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu<br />
berücksichtigen.<br />
SGB 6 § 241 Rente wegen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />
(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt <strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
Berufsunfähigkeit (§ 240), in <strong>de</strong>m Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs<br />
einer Knappschaftsausgleichsleistung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992.<br />
(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit vor Eintritt<br />
<strong>de</strong>r Erwerbsmin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn<br />
je<strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rmonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalen<strong>de</strong>rmonat vor Eintritt <strong>de</strong>r