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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 119<br />

2. das 60. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />

3. entwe<strong>de</strong>r<br />

a) bei Beginn <strong>de</strong>r Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines<br />

Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen<br />

arbeitslos waren o<strong>de</strong>r Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer <strong>de</strong>s<br />

Bergbaus bezogen haben<br />

o<strong>de</strong>r<br />

b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne <strong>de</strong>r §§ 2<br />

und 3 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes für min<strong>de</strong>stens 24<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonate vermin<strong>de</strong>rt haben,<br />

4. in <strong>de</strong>n letzten zehn Jahren vor Beginn <strong>de</strong>r Rente acht Jahre Pflichtbeiträge<br />

für eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben, wobei sich <strong>de</strong>r<br />

Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und<br />

Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch<br />

Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit sind, verlängert, und<br />

5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.<br />

(2) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die<br />

während <strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Arbeitsvermittlung nicht<br />

zur Verfügung stan<strong>de</strong>n, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle<br />

Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu been<strong>de</strong>n.<br />

Der Zeitraum von zehn Jahren, in <strong>de</strong>m acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte<br />

Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit vorhan<strong>de</strong>n sein müssen, verlängert sich auch um<br />

1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,<br />

2. Ersatzzeiten,<br />

soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung<br />

o<strong>de</strong>r Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2006 an wer<strong>de</strong>n Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1<br />

nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2006 begonnen hat und<br />

<strong>de</strong>r Versicherte vor <strong>de</strong>m 2. Januar 1948 geboren ist.<br />

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit o<strong>de</strong>r<br />

nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1936 geboren<br />

sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist<br />

möglich. Die Anhebung <strong>de</strong>r Altersgrenzen und die Möglichkeit <strong>de</strong>r vorzeitigen<br />

Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.<br />

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei <strong>de</strong>r Altersrente wegen Arbeitslosigkeit o<strong>de</strong>r<br />

nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die<br />

1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und<br />

a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren o<strong>de</strong>r Anpassungsgeld für<br />

entlassene Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Bergbaus bezogen haben o<strong>de</strong>r<br />

b) <strong>de</strong>ren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung o<strong>de</strong>r Vereinbarung,<br />

die vor <strong>de</strong>m 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach <strong>de</strong>m 13. Februar 1996<br />

been<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist,<br />

2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach<br />

Artikel 56 § 2 Buchstabe b <strong>de</strong>s Vertrages über die Gründung <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor <strong>de</strong>m 14.<br />

Februar 1996 genehmigt wor<strong>de</strong>n ist, aus einem Betrieb <strong>de</strong>r Montanindustrie<br />

ausgeschie<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />

3. vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für<br />

eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2<br />

nicht für Zeiten anzuwen<strong>de</strong>n ist, in <strong>de</strong>nen Versicherte wegen <strong>de</strong>s Bezugs von<br />

Arbeitslosengeld o<strong>de</strong>r, Arbeitslosenhilfe o<strong>de</strong>r Arbeitslosengeld II<br />

versicherungspflichtig waren,<br />

wie folgt angehoben:<br />

-------------------------------------------------------------<br />

I I I I vorzeitige In-<br />

I Versicherte I Anhebung I I anspruchnahme I

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