Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 116<br />
SGB 6 § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet<br />
(1) Personen, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet<br />
ausgeschie<strong>de</strong>n sind, in <strong>de</strong>r sie nach <strong>de</strong>m jeweils gelten<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>n Recht nicht<br />
versicherungspflichtig, versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit<br />
waren, wer<strong>de</strong>n nachversichert, wenn sie<br />
1. ohne Anspruch o<strong>de</strong>r Anwartschaft auf Versorgung aus <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />
ausgeschie<strong>de</strong>n sind und<br />
2. einen Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches zu berechnen<strong>de</strong><br />
Rente haben o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r Nachversicherung erwerben wür<strong>de</strong>n.<br />
Der Nachversicherung wer<strong>de</strong>n die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland außerhalb <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets anzuwen<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />
anzuwen<strong>de</strong>n waren, fiktiv zugrun<strong>de</strong> gelegt; Regelungen, nach <strong>de</strong>nen eine<br />
Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist o<strong>de</strong>r bis zu<br />
einem bestimmten Zeitpunkt beantragt wor<strong>de</strong>n ist, fin<strong>de</strong>n keine Anwendung. Die Sätze 1<br />
und 2 gelten entsprechend<br />
1. für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets<br />
ausgeschie<strong>de</strong>n sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im<br />
Beitrittsgebiet nicht nachversichert wer<strong>de</strong>n konnten,<br />
2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992<br />
verloren haben.<br />
Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach<br />
kirchenrechtlichen Regelungen o<strong>de</strong>r mit Anwartschaft auf die in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
übliche Versorgung im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschie<strong>de</strong>n sind, erfolgt<br />
eine Nachversicherung nach Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994<br />
beantragt wird.<br />
(2) Personen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im<br />
Beitrittsgebiet ausgeschie<strong>de</strong>n sind, in <strong>de</strong>r sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei<br />
waren, wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n vom 1. Januar 1992 an gelten<strong>de</strong>n Vorschriften auch für Zeiten<br />
vorher nachversichert, in <strong>de</strong>nen sie nach dieser Vorschrift o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweils<br />
gelten<strong>de</strong>n, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>n Recht nicht<br />
versicherungspflichtig, versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit<br />
waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches zu<br />
berechnen<strong>de</strong> Rente haben o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r Nachversicherung erwerben wür<strong>de</strong>n. Dies gilt<br />
für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 verloren<br />
haben, entsprechend.<br />
(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und an<strong>de</strong>re Mitarbeiter von<br />
Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen<br />
zwischen <strong>de</strong>n Religionsgesellschaften und <strong>de</strong>r Deutschen Demokratischen Republik<br />
Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst <strong>de</strong>r Religionsgesellschaften<br />
nachgezahlt wur<strong>de</strong>n, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt wor<strong>de</strong>n<br />
sind, <strong>als</strong> nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
dieses Buches zu berechnen<strong>de</strong> Rente haben o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r Nachversicherung erwerben<br />
wür<strong>de</strong>n.<br />
(4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>m Bund <strong>de</strong>r<br />
Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und <strong>de</strong>r Deutschen Demokratischen Republik<br />
Zeiten einer Tätigkeit in <strong>de</strong>n Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und<br />
Diakoniewerken vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei <strong>de</strong>r Gewährung und<br />
Berechnung von Renten aus <strong>de</strong>r Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, wer<strong>de</strong>n für<br />
diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften dieses Buches zu berechnen<strong>de</strong> Rente haben o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Nachversicherung erwerben wür<strong>de</strong>n. Dies gilt entsprechend für Mitglie<strong>de</strong>r geistlicher<br />
Genossenschaften, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare<br />
Tätigkeit ausgeübt haben. Für Personen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1984 aus <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft ausgeschie<strong>de</strong>n sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 für<br />
Zeiträume vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1985 <strong>de</strong>r Nachversicherung nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r 2 vor.<br />
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche o<strong>de</strong>r<br />
Anwartschaften aus einem Son<strong>de</strong>rversorgungssystem <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Artikels 3 § 1 Abs. 3 <strong>de</strong>s Renten-Überleitungsgesetzes erworben wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Dritter Unterabschnitt Teilhabe