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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 116<br />

SGB 6 § 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet<br />

(1) Personen, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet<br />

ausgeschie<strong>de</strong>n sind, in <strong>de</strong>r sie nach <strong>de</strong>m jeweils gelten<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>n Recht nicht<br />

versicherungspflichtig, versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit<br />

waren, wer<strong>de</strong>n nachversichert, wenn sie<br />

1. ohne Anspruch o<strong>de</strong>r Anwartschaft auf Versorgung aus <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

ausgeschie<strong>de</strong>n sind und<br />

2. einen Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches zu berechnen<strong>de</strong><br />

Rente haben o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r Nachversicherung erwerben wür<strong>de</strong>n.<br />

Der Nachversicherung wer<strong>de</strong>n die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland außerhalb <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets anzuwen<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r<br />

anzuwen<strong>de</strong>n waren, fiktiv zugrun<strong>de</strong> gelegt; Regelungen, nach <strong>de</strong>nen eine<br />

Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist o<strong>de</strong>r bis zu<br />

einem bestimmten Zeitpunkt beantragt wor<strong>de</strong>n ist, fin<strong>de</strong>n keine Anwendung. Die Sätze 1<br />

und 2 gelten entsprechend<br />

1. für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets<br />

ausgeschie<strong>de</strong>n sind, wenn sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im<br />

Beitrittsgebiet nicht nachversichert wer<strong>de</strong>n konnten,<br />

2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992<br />

verloren haben.<br />

Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach<br />

kirchenrechtlichen Regelungen o<strong>de</strong>r mit Anwartschaft auf die in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

übliche Versorgung im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschie<strong>de</strong>n sind, erfolgt<br />

eine Nachversicherung nach Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994<br />

beantragt wird.<br />

(2) Personen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im<br />

Beitrittsgebiet ausgeschie<strong>de</strong>n sind, in <strong>de</strong>r sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei<br />

waren, wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n vom 1. Januar 1992 an gelten<strong>de</strong>n Vorschriften auch für Zeiten<br />

vorher nachversichert, in <strong>de</strong>nen sie nach dieser Vorschrift o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>n Recht nicht<br />

versicherungspflichtig, versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit<br />

waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches zu<br />

berechnen<strong>de</strong> Rente haben o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r Nachversicherung erwerben wür<strong>de</strong>n. Dies gilt<br />

für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 verloren<br />

haben, entsprechend.<br />

(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und an<strong>de</strong>re Mitarbeiter von<br />

Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen<br />

zwischen <strong>de</strong>n Religionsgesellschaften und <strong>de</strong>r Deutschen Demokratischen Republik<br />

Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst <strong>de</strong>r Religionsgesellschaften<br />

nachgezahlt wur<strong>de</strong>n, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt wor<strong>de</strong>n<br />

sind, <strong>als</strong> nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

dieses Buches zu berechnen<strong>de</strong> Rente haben o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r Nachversicherung erwerben<br />

wür<strong>de</strong>n.<br />

(4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>m Bund <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und <strong>de</strong>r Deutschen Demokratischen Republik<br />

Zeiten einer Tätigkeit in <strong>de</strong>n Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und<br />

Diakoniewerken vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei <strong>de</strong>r Gewährung und<br />

Berechnung von Renten aus <strong>de</strong>r Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, wer<strong>de</strong>n für<br />

diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften dieses Buches zu berechnen<strong>de</strong> Rente haben o<strong>de</strong>r aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Nachversicherung erwerben wür<strong>de</strong>n. Dies gilt entsprechend für Mitglie<strong>de</strong>r geistlicher<br />

Genossenschaften, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare<br />

Tätigkeit ausgeübt haben. Für Personen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1984 aus <strong>de</strong>r<br />

Gemeinschaft ausgeschie<strong>de</strong>n sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 o<strong>de</strong>r 2 für<br />

Zeiträume vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1985 <strong>de</strong>r Nachversicherung nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r 2 vor.<br />

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche o<strong>de</strong>r<br />

Anwartschaften aus einem Son<strong>de</strong>rversorgungssystem <strong>de</strong>s Beitrittsgebiets im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Artikels 3 § 1 Abs. 3 <strong>de</strong>s Renten-Überleitungsgesetzes erworben wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Dritter Unterabschnitt Teilhabe

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