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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 115<br />

Seeschiff we<strong>de</strong>r versicherungspflichtig noch freiwillig versichert waren<br />

und<br />

2. vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 eine an<strong>de</strong>rweitige Vorsorge im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 5<br />

Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Invalidität und <strong>de</strong>s<br />

Erlebens <strong>de</strong>s 60. o<strong>de</strong>r eines höheren Lebensjahres sowie im To<strong>de</strong>sfall für<br />

Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 ist<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass an die Stelle <strong>de</strong>s Datums 10. Dezember<br />

1998 jeweils das Datum 1. Januar 2002 und an die Stelle <strong>de</strong>s Datums 30.<br />

Juni 2000 jeweils das Datum 30. Juni 2002 tritt.<br />

Die Befreiung ist bis zm 30. Juni 2002 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt <strong>de</strong>r<br />

Versicherungspflicht an.<br />

SGB 6 § 231a Befreiung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet<br />

Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines<br />

Versicherungsvertrages von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum<br />

31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

en<strong>de</strong>n soll, bleiben in je<strong>de</strong>r Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit und bei<br />

Wehrdienstleistungen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit.<br />

SGB 6 § 232 Freiwillige Versicherung<br />

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 vom<br />

Recht <strong>de</strong>r Selbstversicherung, <strong>de</strong>r Weiterversicherung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r freiwilligen<br />

Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern.<br />

Dies gilt für Personen, die<br />

1. von <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Selbstversicherung o<strong>de</strong>r Weiterversicherung Gebrauch<br />

gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,<br />

2. von <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, nur<br />

dann, wenn sie dieses Recht nicht bereits vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 nach <strong>de</strong>n<br />

jeweils gelten<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften<br />

verloren haben.<br />

(2) Nach bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Bewilligung einer Vollrente wegen Alters o<strong>de</strong>r für Zeiten <strong>de</strong>s<br />

Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.<br />

SGB 6 § 233 Nachversicherung<br />

(1) Personen, die vor <strong>de</strong>m 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschie<strong>de</strong>n sind,<br />

in <strong>de</strong>r sie nach <strong>de</strong>m jeweils gelten<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230<br />

Abs. 1 Nr. 1 und 3 o<strong>de</strong>r § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>n Recht nicht<br />

versicherungspflichtig, versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit<br />

waren, wer<strong>de</strong>n weiterhin nach <strong>de</strong>n bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie<br />

ohne Anspruch o<strong>de</strong>r Anwartschaft auf Versorgung aus <strong>de</strong>r Beschäftigung ausgeschie<strong>de</strong>n<br />

sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres<br />

Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht<br />

versicherungspflichtig waren, wer<strong>de</strong>n für die Zeit <strong>de</strong>s Dienstes nachversichert, auch<br />

wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Satzes 1 nicht vorliegen.<br />

(2) Personen, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschie<strong>de</strong>n<br />

sind, in <strong>de</strong>r sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3<br />

o<strong>de</strong>r § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit<br />

waren, wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n vom 1. Januar 1992 an gelten<strong>de</strong>n Vorschriften auch für<br />

Zeiträume vorher nachversichert, in <strong>de</strong>nen sie nach <strong>de</strong>m jeweils gelten<strong>de</strong>n, diesen<br />

Vorschriften sinngemäß entsprechen<strong>de</strong>n Recht nicht versicherungspflichtig,<br />

versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für<br />

Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1991 verloren<br />

haben, entsprechend.<br />

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in <strong>de</strong>nen die<br />

nachzuversichern<strong>de</strong>n Personen mangels einer <strong>de</strong>m § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Vorschrift o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 wegen Überschreitens <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig o<strong>de</strong>r versicherungsfrei<br />

waren.

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