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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 113<br />

in <strong>de</strong>m die Arbeitgeber, Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften ihren Sitz haben, das<br />

Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom Eingang <strong>de</strong>s<br />

Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.<br />

(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 <strong>als</strong> Beschäftigte o<strong>de</strong>r selbständig Tätige nicht<br />

versicherungsfrei und nicht von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit waren, wer<strong>de</strong>n in<br />

dieser Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3<br />

versicherungsfrei. Sie wer<strong>de</strong>n jedoch auf Antrag von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit.<br />

Die Befreiung wirkt vom Eingang <strong>de</strong>s Antrags an. Sie bezieht sich auf je<strong>de</strong><br />

Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit.<br />

(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen<br />

Tätigkeit <strong>als</strong> or<strong>de</strong>ntliche Studieren<strong>de</strong> einer Fachschule o<strong>de</strong>r Hochschule<br />

versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit<br />

versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit<br />

en<strong>de</strong>t.<br />

(5) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn vor <strong>de</strong>m 1. Februar 2002 aufgrund<br />

einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 2 o<strong>de</strong>r 3 vorlag.<br />

SGB 6 § 231 Befreiung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit waren,<br />

bleiben in <strong>de</strong>rselben Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit von <strong>de</strong>r<br />

Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 <strong>als</strong><br />

1. Angestellte im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erhöhung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wegfall <strong>de</strong>r<br />

Jahresarbeitsverdienstgrenze,<br />

2. Handwerker o<strong>de</strong>r<br />

3. Empfänger von Versorgungsbezügen<br />

von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in je<strong>de</strong>r Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />

selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

befreit.<br />

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags<br />

spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in <strong>de</strong>r zu diesem<br />

Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>n Fassung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit befreit.<br />

(3) Mitglie<strong>de</strong>r von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur <strong>de</strong>shalb<br />

Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994<br />

für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehen<strong>de</strong> Verpflichtung zur<br />

Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1994 auf<br />

weitere Angehörige <strong>de</strong>r jeweiligen Berufsgruppe erstreckt wor<strong>de</strong>n ist, wer<strong>de</strong>n bei<br />

Vorliegen <strong>de</strong>r übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

befreit, wenn<br />

1. die Verkündung <strong>de</strong>s Gesetzes, mit <strong>de</strong>m die Verpflichtung zur Mitgliedschaft<br />

in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige <strong>de</strong>r Berufsgruppe<br />

erstreckt wor<strong>de</strong>n ist, vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1996 erfolgt und<br />

2. mit <strong>de</strong>r Erstreckung <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer<br />

berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige <strong>de</strong>r Berufsgruppe<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>s Kreises <strong>de</strong>r Personen, die <strong>de</strong>r berufsständischen Kammer<br />

<strong>als</strong> Pflichtmitglie<strong>de</strong>r angehören, eine Rechtslage geschaffen wor<strong>de</strong>n ist,<br />

die am 31. Dezember 1994 bereits in min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Hälfte aller<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

(4) Mitglie<strong>de</strong>r von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur <strong>de</strong>shalb<br />

Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für<br />

ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehen<strong>de</strong> Verpflichtung zur Mitgliedschaft in<br />

<strong>de</strong>r berufsständischen Versorgungseinrichtung nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1994 auf<br />

diejenigen Angehörigen <strong>de</strong>r Berufsgruppe erstreckt wor<strong>de</strong>n ist, die einen gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Vorbereitungs- o<strong>de</strong>r Anwärterdienst ableisten, wer<strong>de</strong>n bei Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit,<br />

wenn<br />

1. die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r versorgungsrechtlichen Regelungen, mit <strong>de</strong>r die<br />

Verpflichtung zur Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt wor<strong>de</strong>n ist, die einen<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- o<strong>de</strong>r Anwärterdienst ableisten,

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