Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 113<br />
in <strong>de</strong>m die Arbeitgeber, Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften ihren Sitz haben, das<br />
Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt vom Eingang <strong>de</strong>s<br />
Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.<br />
(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 <strong>als</strong> Beschäftigte o<strong>de</strong>r selbständig Tätige nicht<br />
versicherungsfrei und nicht von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit waren, wer<strong>de</strong>n in<br />
dieser Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3<br />
versicherungsfrei. Sie wer<strong>de</strong>n jedoch auf Antrag von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit.<br />
Die Befreiung wirkt vom Eingang <strong>de</strong>s Antrags an. Sie bezieht sich auf je<strong>de</strong><br />
Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit.<br />
(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen<br />
Tätigkeit <strong>als</strong> or<strong>de</strong>ntliche Studieren<strong>de</strong> einer Fachschule o<strong>de</strong>r Hochschule<br />
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit<br />
versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit<br />
en<strong>de</strong>t.<br />
(5) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn vor <strong>de</strong>m 1. Februar 2002 aufgrund<br />
einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.<br />
1 Satz 1 Nr. 2 o<strong>de</strong>r 3 vorlag.<br />
SGB 6 § 231 Befreiung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit waren,<br />
bleiben in <strong>de</strong>rselben Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit von <strong>de</strong>r<br />
Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 <strong>als</strong><br />
1. Angestellte im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erhöhung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wegfall <strong>de</strong>r<br />
Jahresarbeitsverdienstgrenze,<br />
2. Handwerker o<strong>de</strong>r<br />
3. Empfänger von Versorgungsbezügen<br />
von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in je<strong>de</strong>r Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
befreit.<br />
(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags<br />
spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in <strong>de</strong>r zu diesem<br />
Zeitpunkt gelten<strong>de</strong>n Fassung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit befreit.<br />
(3) Mitglie<strong>de</strong>r von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur <strong>de</strong>shalb<br />
Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994<br />
für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehen<strong>de</strong> Verpflichtung zur<br />
Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1994 auf<br />
weitere Angehörige <strong>de</strong>r jeweiligen Berufsgruppe erstreckt wor<strong>de</strong>n ist, wer<strong>de</strong>n bei<br />
Vorliegen <strong>de</strong>r übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
befreit, wenn<br />
1. die Verkündung <strong>de</strong>s Gesetzes, mit <strong>de</strong>m die Verpflichtung zur Mitgliedschaft<br />
in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige <strong>de</strong>r Berufsgruppe<br />
erstreckt wor<strong>de</strong>n ist, vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1996 erfolgt und<br />
2. mit <strong>de</strong>r Erstreckung <strong>de</strong>r Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer<br />
berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige <strong>de</strong>r Berufsgruppe<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>s Kreises <strong>de</strong>r Personen, die <strong>de</strong>r berufsständischen Kammer<br />
<strong>als</strong> Pflichtmitglie<strong>de</strong>r angehören, eine Rechtslage geschaffen wor<strong>de</strong>n ist,<br />
die am 31. Dezember 1994 bereits in min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Hälfte aller<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
(4) Mitglie<strong>de</strong>r von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur <strong>de</strong>shalb<br />
Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für<br />
ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehen<strong>de</strong> Verpflichtung zur Mitgliedschaft in<br />
<strong>de</strong>r berufsständischen Versorgungseinrichtung nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1994 auf<br />
diejenigen Angehörigen <strong>de</strong>r Berufsgruppe erstreckt wor<strong>de</strong>n ist, die einen gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Vorbereitungs- o<strong>de</strong>r Anwärterdienst ableisten, wer<strong>de</strong>n bei Vorliegen<br />
<strong>de</strong>r übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit,<br />
wenn<br />
1. die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r versorgungsrechtlichen Regelungen, mit <strong>de</strong>r die<br />
Verpflichtung zur Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt wor<strong>de</strong>n ist, die einen<br />
gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- o<strong>de</strong>r Anwärterdienst ableisten,