Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 112<br />
Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die<br />
Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.<br />
(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben<br />
in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.<br />
(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in<br />
dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.<br />
(3) (weggefallen)<br />
(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag<br />
versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die<br />
Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit <strong>de</strong>s Bezugs <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.<br />
(5) (weggefallen)<br />
(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen<br />
Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 Satz 2)<br />
versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
selbständigen Tätigkeit in <strong>de</strong>r ab 1. April 2003 gelten<strong>de</strong>n Fassung von § 8 <strong>de</strong>s Vierten<br />
Buches o<strong>de</strong>r die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen<br />
Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser<br />
Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie wer<strong>de</strong>n auf<br />
ihren Antrag von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April<br />
2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang <strong>de</strong>s Antrags<br />
an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit beschränkt.<br />
Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1<br />
Nr. 10 erfüllen, en<strong>de</strong>t die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.<br />
(7) (weggefallen)<br />
(8) Personen, die im Anschluss an <strong>de</strong>n Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld<br />
beziehen, sind für die Dauer <strong>de</strong>s Bezugs von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig.<br />
SGB 6 § 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet<br />
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig<br />
waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach <strong>de</strong>n §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig gewor<strong>de</strong>n<br />
sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die<br />
Versicherungspflicht en<strong>de</strong>n soll, bleiben in <strong>de</strong>r jeweiligen Tätigkeit o<strong>de</strong>r für die<br />
Zeit <strong>de</strong>s jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.<br />
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 2<br />
Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung <strong>de</strong>r Landwirte erfüllt<br />
haben, in <strong>de</strong>r Krankenversicherung <strong>de</strong>r Landwirte <strong>als</strong> Unternehmer versichert waren und<br />
am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser<br />
Tätigkeit versicherungspflichtig.<br />
SGB 6 § 230 Versicherungsfreiheit<br />
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 <strong>als</strong><br />
1. Polizeivollzugsbeamte auf Wi<strong>de</strong>rruf,<br />
2. Handwerker o<strong>de</strong>r<br />
3. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Pensionskasse <strong>de</strong>utscher Eisenbahnen und Straßenbahnen<br />
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit<br />
versicherungsfrei. Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines<br />
Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31.<br />
Dezember 1991 <strong>als</strong> Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in je<strong>de</strong>r<br />
Beschäftigung und je<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.<br />
(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 <strong>als</strong> versicherungspflichtige<br />
1. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten o<strong>de</strong>r Stiftungen <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r ihrer Verbän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
2. satzungsmäßige Mitglie<strong>de</strong>r geistlicher Genossenschaften, Diakonissen o<strong>de</strong>r<br />
Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,<br />
nicht versicherungsfrei und nicht von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit waren, bleiben<br />
in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie wer<strong>de</strong>n jedoch auf Antrag unter<br />
<strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Satz 1 von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit. Über<br />
die Befreiung entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>, nach<strong>de</strong>m für Beschäftigte<br />
beim Bund und bei Arbeitgebern, die <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s unterstehen, das<br />
zuständige Bun<strong>de</strong>sministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s,