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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 111<br />

Fünftes Kapitel Son<strong>de</strong>rregelungen<br />

Erster Abschnitt Ergänzungen für Son<strong>de</strong>rfälle<br />

Erster Unterabschnitt Grundsatz<br />

SGB 6 § 228 Grundsatz<br />

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften <strong>de</strong>r vorangehen<strong>de</strong>n<br />

Kapitel für Sachverhalte, die von <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r vorangehen<strong>de</strong>n Kapitel an nicht mehr o<strong>de</strong>r nur noch übergangsweise eintreten<br />

können.<br />

SGB 6 § 228a Beson<strong>de</strong>rheiten für das Beitrittsgebiet<br />

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen o<strong>de</strong>r<br />

Beitragsbemessungsgrundlagen<br />

1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet<br />

(Bezugsgröße (Ost)),<br />

2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die<br />

Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze<br />

(Ost), Anlage 2a)<br />

maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit im<br />

Beitrittsgebiet erzielt wer<strong>de</strong>n. Satz 1 gilt für die Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.<br />

(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an <strong>de</strong>n<br />

aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist <strong>de</strong>r aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn das<br />

Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen aus <strong>de</strong>r Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit im<br />

Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalen<strong>de</strong>rmonat Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r<br />

Arbeitseinkommen auch im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ohne das<br />

Beitrittsgebiet erzielt, ist <strong>de</strong>r aktuelle Rentenwert maßgebend.<br />

(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen To<strong>de</strong>s<br />

an <strong>de</strong>n aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist <strong>de</strong>r aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend,<br />

wenn <strong>de</strong>r Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.<br />

SGB 6 § 228b Maßgeben<strong>de</strong> Werte in <strong>de</strong>r Anpassungsphase<br />

Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer o<strong>de</strong>r auf<br />

das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bun<strong>de</strong>sgebiet ohne das Beitrittsgebiet<br />

ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n Vorschriften etwas<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis<br />

SGB 6 § 229 Versicherungspflicht<br />

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 <strong>als</strong><br />

1. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s einer Aktiengesellschaft,<br />

2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher o<strong>de</strong>r Pflegepersonen im Zusammenhang<br />

mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber min<strong>de</strong>stens<br />

einen Arbeiter beschäftigt haben und<br />

versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie<br />

wer<strong>de</strong>n jedoch auf Antrag von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung<br />

vom Eingang <strong>de</strong>s Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.<br />

wirkt<br />

(1a) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in<br />

einer weiteren Beschäftigung<br />

versicherungspflichtig waren, bleiben<br />

o<strong>de</strong>r selbständigen<br />

in dieser Beschäftigung<br />

Tätigkeit nicht<br />

o<strong>de</strong>r selbständigen

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