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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 109<br />

voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung unter Einbeziehung <strong>de</strong>r im Wan<strong>de</strong>rversicherungsausgleich zu<br />

zahlen<strong>de</strong>n und zu erstatten<strong>de</strong>n Beträge zu <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Aufwendungen <strong>de</strong>r Träger<br />

<strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> zusammenstehen.<br />

SGB 6 § 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />

(1) Das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt führt für pauschale Beiträge nach § 345a Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Dritten Buches die Verteilung zwischen <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

sowie <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> durch. Die pauschalen Beiträge sind<br />

mit <strong>de</strong>m Ausgleichsbetrag <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit nach § 224 im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.<br />

(2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. Dabei erfolgt die<br />

Abrechnung mit <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> entsprechend <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis, in <strong>de</strong>m die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller<br />

Erwerbsmin<strong>de</strong>rung unter Einbeziehung <strong>de</strong>r im Wan<strong>de</strong>rversicherungsausgleich zu zahlen<strong>de</strong>n<br />

und zu erstatten<strong>de</strong>n Beträge zu <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Aufwendungen <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> zusammen stehen.<br />

SGB 6 § 225 Erstattung durch <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast<br />

(1) Die Aufwendungen <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> aufgrund von<br />

Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung <strong>de</strong>s Familiengerichts begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />

sind, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast erstattet. Ist <strong>de</strong>r<br />

Ehegatte o<strong>de</strong>r Lebenspartner, zu <strong>de</strong>ssen Lasten <strong>de</strong>r Versorgungsausgleich durchgeführt<br />

wur<strong>de</strong>, später nachversichert wor<strong>de</strong>n, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres entstan<strong>de</strong>n sind, das <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge für die<br />

Nachversicherung o<strong>de</strong>r in Fällen <strong>de</strong>s § 185 Abs. 1 Satz 3 <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r<br />

Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch<br />

eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt<br />

wor<strong>de</strong>n (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s in<br />

Satz 2 genannten Kalen<strong>de</strong>rjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung <strong>als</strong><br />

neuen Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast über.<br />

(2) Wird durch Entscheidung <strong>de</strong>s Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begrün<strong>de</strong>t,<br />

<strong>de</strong>ren Monatsbetrag 1 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r bei En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ehezeit o<strong>de</strong>r<br />

Lebenspartnerschaftszeit gelten<strong>de</strong>n monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat <strong>de</strong>r<br />

Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 226 Verordnungsermächtigung<br />

(1) Die Bun<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Berechnung und Durchführung <strong>de</strong>r Erstattung von<br />

Aufwendungen durch <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast zu bestimmen.<br />

(2) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu<br />

bestimmen.<br />

(3) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere zur Ermittlung <strong>de</strong>s Wan<strong>de</strong>rungsausgleichs nach §<br />

223 Abs. 6 zu bestimmen.<br />

(4) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Wirtschaft und Arbeit und <strong>de</strong>m<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

das Nähere über die Pauschalierung <strong>de</strong>s Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu bestimmen.<br />

(5) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Verteilung <strong>de</strong>r<br />

pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung gemäß § 224a zu<br />

bestimmen.<br />

Vierter Unterabschnitt Abrechnung <strong>de</strong>r Aufwendungen<br />

SGB 6 § 227 Abrechnung <strong>de</strong>r Aufwendungen<br />

(1) Das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt verteilt die Beträge nach <strong>de</strong>n §§ 219 und 223 auf die<br />

Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen <strong>de</strong>n<br />

Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r Angestellten sowie <strong>de</strong>r

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