Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 108<br />
allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> entfällt.<br />
(2) Soweit im Leistungsfall ein Träger <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> zuständig<br />
ist, erstattet ihm die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong> Träger<br />
<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>n von ihr zu tragen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r<br />
Leistungen. Zu tragen ist <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Leistungen, <strong>de</strong>r auf Zeiten in <strong>de</strong>r<br />
knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> entfällt.<br />
(3) Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe wer<strong>de</strong>n im gleichen Verhältnis wie<br />
Rentenleistungen erstattet. Dabei wer<strong>de</strong>n nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf<br />
<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres vor <strong>de</strong>r Antragstellung berücksichtigt. Eine pauschale Erstattung<br />
kann vorgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> zu<br />
tragen<strong>de</strong>n Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung<br />
sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.<br />
(5) Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Anrechnungsvorschriften bestimmt sich <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n<br />
jeweiligen Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> entfallen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>s Anrechnungsbetrags nach<br />
<strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Höhe dieser Leistungsanteile.<br />
(6) Die Träger <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> zahlen <strong>de</strong>r Deutschen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong> Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> einen Wan<strong>de</strong>rungsausgleich. Der auf die Träger <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> entfallen<strong>de</strong> Anteil am Wan<strong>de</strong>rungsausgleich bestimmt sich nach <strong>de</strong>m<br />
Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Berechnung <strong>de</strong>s Wan<strong>de</strong>rungsausgleichs<br />
wer<strong>de</strong>n miteinan<strong>de</strong>r vervielfältigt:<br />
1. Die Differenz zwischen <strong>de</strong>r durchschnittlichen Zahl <strong>de</strong>r knappschaftlich<br />
Versicherten in <strong>de</strong>m Jahr, für das <strong>de</strong>r Wan<strong>de</strong>rungsausgleich gezahlt wird,<br />
und <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r am 1. Januar 1991 in <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> Versicherten,<br />
2. das Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>s Jahres, für das <strong>de</strong>r Wan<strong>de</strong>rungsausgleich<br />
gezahlt wird, wobei für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch<br />
<strong>de</strong>n Faktor <strong>de</strong>r Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird,<br />
3. <strong>de</strong>r Beitragssatz in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r<br />
Angestellten <strong>de</strong>s Jahres, für das <strong>de</strong>r Wan<strong>de</strong>rungsausgleich gezahlt wird.<br />
Als Versicherte <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> gelten auch sonstige<br />
Versicherte (§ 166). Der Betrag <strong>de</strong>s Wan<strong>de</strong>rungsausgleichs ist mit einem Faktor zu<br />
bereinigen, <strong>de</strong>r die längerfristigen Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Rentnerzahl und <strong>de</strong>s<br />
Rentenvolumens in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> berücksichtigt.<br />
SGB 6 § 224 Erstattung durch die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit<br />
(1) Zum Ausgleich <strong>de</strong>r Aufwendungen, die <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> für Renten wegen<br />
voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung entstehen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Anspruch auch von <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal nach <strong>de</strong>r<br />
Hälfte <strong>de</strong>r Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung einschließlich<br />
<strong>de</strong>r darauf entfallen<strong>de</strong>n Beteiligung <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> an <strong>de</strong>n Beiträgen zur<br />
Kranken- und Pflegeversicherung und <strong>de</strong>r durchschnittlichen Dauer <strong>de</strong>s Anspruchs auf<br />
Arbeitslosengeld, <strong>de</strong>r anstelle <strong>de</strong>r Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung bestan<strong>de</strong>n<br />
hätte.<br />
(2) Auf <strong>de</strong>n Ausgleichsbetrag leistet die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit Abschlagszahlungen,<br />
die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag <strong>de</strong>r Rentenvorschüsse in das Inland für <strong>de</strong>n<br />
letzten Monat eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres zu zahlen sind. Als Abschlagszahlung wer<strong>de</strong>n<br />
für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen<br />
Euro festgesetzt. In <strong>de</strong>n Folgejahren wer<strong>de</strong>n die Abschlagszahlungen unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt.<br />
Die Abrechnung <strong>de</strong>r Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September <strong>de</strong>s auf das Jahr<br />
<strong>de</strong>r Abschlagszahlung folgen<strong>de</strong>n Jahres.<br />
(3) Das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt führt die Abrechnung und <strong>de</strong>n Zahlungsausgleich<br />
zwischen <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> sowie <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> und die Verteilung auf die Träger <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> durch. Es bestimmt erstm<strong>als</strong> für das Jahr 2003 die Höhe <strong>de</strong>r<br />
jährlichen Abschlagszahlungen.<br />
(4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Dabei erfolgt die Abrechnung mit <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />
entsprechend <strong>de</strong>m Verhältnis, in <strong>de</strong>m die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen