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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 107<br />

1 durch.<br />

SGB 6 § 219 Finanzverbund in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter<br />

(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> zu<br />

tragen<strong>de</strong>n Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die<br />

nicht Leistungen zur Teilhabe sind, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r<br />

Arbeiter nach <strong>de</strong>m Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

gemeinsam getragen.<br />

(2) Der Bun<strong>de</strong>szuschuss an die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter wird nach<br />

<strong>de</strong>m Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen verteilt.<br />

(3) Innerhalb <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter wird ein Finanzausgleich so<br />

durchgeführt, dass die Nachhaltigkeitsrücklage je<strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

<strong>de</strong>r Arbeiter am Jahresen<strong>de</strong> im Verhältnis zu <strong>de</strong>n Aufwendungen zu eigenen Lasten gleich<br />

ist.<br />

SGB 6 § 220 Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren<br />

(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter sowie in<br />

<strong>de</strong>n Bereichen <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Angestellten und <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> für Leistungen zur Teilhabe wer<strong>de</strong>n entsprechend <strong>de</strong>r<br />

voraussichtlichen Entwicklung <strong>de</strong>r Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich<br />

beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am En<strong>de</strong> eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>n für dieses Kalen<strong>de</strong>rjahr jeweils bestimmten Betrag, wird <strong>de</strong>r sich<br />

für <strong>de</strong>n jeweiligen Bereich für das zweite Kalen<strong>de</strong>rjahr nach <strong>de</strong>m Jahr <strong>de</strong>r<br />

Überschreitung <strong>de</strong>r Ausgaben nach Satz 1 ergeben<strong>de</strong> Betrag entsprechend vermin<strong>de</strong>rt.<br />

(2) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter stimmen die auf sie entfallen<strong>de</strong>n<br />

Anteile an <strong>de</strong>m Gesamtbetrag für Leistungen zur Teilhabe im Verband Deutscher<br />

<strong>Rentenversicherung</strong>sträger ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur<br />

Teilhabe <strong>de</strong>m Umfang und <strong>de</strong>n Kosten nach einheitlich erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit <strong>de</strong>r Maßgabe<br />

entsprechend, dass auch die Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Rentner und <strong>de</strong>r Rentenzugänge<br />

sowie <strong>de</strong>r Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind.<br />

SGB 6 § 221 Ausgaben für das Anlagevermögen<br />

Für die Schaffung o<strong>de</strong>r Erhaltung nicht liqui<strong>de</strong>r Teile <strong>de</strong>s Anlagevermögens dürfen<br />

Mittel nur aufgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um die ordnungsgemäße und<br />

wirtschaftliche Aufgabenerfüllung <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> zu ermöglichen<br />

o<strong>de</strong>r zu sichern. Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und <strong>de</strong>n Umbau von<br />

Gebäu<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Eigenbetriebe <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> dürfen nur unter <strong>de</strong>r<br />

zusätzlichen Voraussetzung aufgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, dass diese Vorhaben auch unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>s Gesamtbedarfs aller Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind. Die Träger stellen gemeinsam im Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger<br />

sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen<br />

Grundsätzen beurteilt wird.<br />

SGB 6 § 222 Ermächtigung<br />

(1) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r gemäß § 221 Satz 1 zur<br />

Verfügung stehen<strong>de</strong>n Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Ausgaben zeitlich begrenzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch<br />

allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsvermögens abzugrenzen.<br />

Dritter Unterabschnitt Erstattungen<br />

SGB 6 § 223 Wan<strong>de</strong>rversicherungsausgleich und Wan<strong>de</strong>rungsausgleich<br />

(1) Soweit im Leistungsfall die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong><br />

Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> zuständig ist, erstatten ihr die<br />

Träger <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>n von ihnen zu tragen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r<br />

Leistungen. Zu tragen ist <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Leistungen, <strong>de</strong>r auf Zeiten in <strong>de</strong>r

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