Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 106<br />
SGB 6 § 214 Liquiditätssicherung<br />
(1) Reichen in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> die liqui<strong>de</strong>n Mittel <strong>de</strong>r<br />
Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet<br />
<strong>de</strong>r Bund <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> eine Liquiditätshilfe in Höhe<br />
<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Mittel (Bun<strong>de</strong>sgarantie).<br />
(2) Die vom Bund <strong>als</strong> Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind<br />
zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr zur Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt wer<strong>de</strong>n, spätestens bis zum 31. Dezember<br />
<strong>de</strong>s auf die Vergabe folgen<strong>de</strong>n Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.<br />
SGB 6 § 215 Beteiligung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />
In <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> trägt <strong>de</strong>r Bund <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />
zwischen <strong>de</strong>n Einnahmen und <strong>de</strong>n Ausgaben eines Kalen<strong>de</strong>rjahres; er stellt hiermit<br />
zugleich <strong>de</strong>ren dauern<strong>de</strong> Leistungsfähigkeit sicher.<br />
Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich<br />
SGB 6 § 216 Nachhaltigkeitsrücklage<br />
Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r Angestellten halten eine<br />
Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), <strong>de</strong>r die Überschüsse <strong>de</strong>r<br />
Einnahmen über die Ausgaben zugeführt wer<strong>de</strong>n und aus <strong>de</strong>r Defizite zu <strong>de</strong>cken sind. Das<br />
Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Nachhaltigkeitsrücklage.<br />
SGB 6 § 217 Anlage <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsrücklage<br />
(1) Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liqui<strong>de</strong> anzulegen. Als liqui<strong>de</strong> gelten alle<br />
Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist o<strong>de</strong>r Restlaufzeit bis zu zwölf<br />
Monaten, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer<br />
angemessenen Verzinsung ein Rückfluss min<strong>de</strong>stens in Höhe <strong>de</strong>s angelegten Betrages<br />
gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluss min<strong>de</strong>stens in Höhe <strong>de</strong>s angelegten Betrages<br />
nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu<br />
zwölf Monaten auch dann <strong>als</strong> liqui<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag durch eine<br />
entsprechend höhere Verzinsung min<strong>de</strong>stens ausgeglichen wird. Als liqui<strong>de</strong> gelten auch<br />
Vermögensanlagen mit einer Laufzeit o<strong>de</strong>r Restlaufzeit von mehr <strong>als</strong> zwölf Monaten,<br />
wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen<br />
innerhalb von zwölf Monaten min<strong>de</strong>stens zu einem Preis in Höhe <strong>de</strong>r Anschaffungskosten<br />
veräußert wer<strong>de</strong>n können o<strong>de</strong>r ein Unterschiedsbetrag zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten durch<br />
eine höhere Verzinsung min<strong>de</strong>stens ausgeglichen wird.<br />
(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an Son<strong>de</strong>rvermögen gelten <strong>als</strong> liqui<strong>de</strong>, wenn das<br />
Son<strong>de</strong>rvermögen nur aus Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n besteht, die die Träger <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.<br />
SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r<br />
Angestellten<br />
(1) Unterschreitet die Nachhaltigkeitsrücklage <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r<br />
Arbeiter insgesamt am En<strong>de</strong> eines Jahres das 0,1fache <strong>de</strong>r durchschnittlichen<br />
Aufwendungen für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat zu eigenen Lasten, zahlt die<br />
Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte <strong>de</strong>n fehlen<strong>de</strong>n Betrag, soweit ihre<br />
Nachhaltigkeitsrücklage das 0,25fache einer entsprechend berechneten Monatsausgabe<br />
übersteigt (Finanzausgleich). Auf <strong>de</strong>n Finanzausgleich wer<strong>de</strong>n monatlich Vorschüsse<br />
gezahlt.<br />
(2) Absatz 1 gilt für die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter entsprechend,<br />
wenn die Nachhaltigkeitsrücklage <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte <strong>de</strong>n<br />
in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.<br />
(3) Reichen die liqui<strong>de</strong>n Mittel <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsrücklage <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />
<strong>de</strong>r Arbeiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu<br />
erfüllen, stellen die <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellten sich die<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen liqui<strong>de</strong>n Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine<br />
Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, soweit durch <strong>de</strong>n Ausgleich die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
eigenen Zahlungsverpflichtungen <strong>de</strong>s ausgleichspflichtigen Trägers <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> gefähr<strong>de</strong>t wür<strong>de</strong>.<br />
(4) Die jährliche Abrechnung führt das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt entsprechend § 227 Abs.