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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 106<br />

SGB 6 § 214 Liquiditätssicherung<br />

(1) Reichen in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> die liqui<strong>de</strong>n Mittel <strong>de</strong>r<br />

Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet<br />

<strong>de</strong>r Bund <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> eine Liquiditätshilfe in Höhe<br />

<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Mittel (Bun<strong>de</strong>sgarantie).<br />

(2) Die vom Bund <strong>als</strong> Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind<br />

zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr zur Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt wer<strong>de</strong>n, spätestens bis zum 31. Dezember<br />

<strong>de</strong>s auf die Vergabe folgen<strong>de</strong>n Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.<br />

SGB 6 § 215 Beteiligung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

In <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> trägt <strong>de</strong>r Bund <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>n Einnahmen und <strong>de</strong>n Ausgaben eines Kalen<strong>de</strong>rjahres; er stellt hiermit<br />

zugleich <strong>de</strong>ren dauern<strong>de</strong> Leistungsfähigkeit sicher.<br />

Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich<br />

SGB 6 § 216 Nachhaltigkeitsrücklage<br />

Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r Angestellten halten eine<br />

Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), <strong>de</strong>r die Überschüsse <strong>de</strong>r<br />

Einnahmen über die Ausgaben zugeführt wer<strong>de</strong>n und aus <strong>de</strong>r Defizite zu <strong>de</strong>cken sind. Das<br />

Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Nachhaltigkeitsrücklage.<br />

SGB 6 § 217 Anlage <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsrücklage<br />

(1) Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liqui<strong>de</strong> anzulegen. Als liqui<strong>de</strong> gelten alle<br />

Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist o<strong>de</strong>r Restlaufzeit bis zu zwölf<br />

Monaten, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer<br />

angemessenen Verzinsung ein Rückfluss min<strong>de</strong>stens in Höhe <strong>de</strong>s angelegten Betrages<br />

gewährleistet ist. Soweit ein Rückfluss min<strong>de</strong>stens in Höhe <strong>de</strong>s angelegten Betrages<br />

nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu<br />

zwölf Monaten auch dann <strong>als</strong> liqui<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag durch eine<br />

entsprechend höhere Verzinsung min<strong>de</strong>stens ausgeglichen wird. Als liqui<strong>de</strong> gelten auch<br />

Vermögensanlagen mit einer Laufzeit o<strong>de</strong>r Restlaufzeit von mehr <strong>als</strong> zwölf Monaten,<br />

wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen<br />

innerhalb von zwölf Monaten min<strong>de</strong>stens zu einem Preis in Höhe <strong>de</strong>r Anschaffungskosten<br />

veräußert wer<strong>de</strong>n können o<strong>de</strong>r ein Unterschiedsbetrag zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten durch<br />

eine höhere Verzinsung min<strong>de</strong>stens ausgeglichen wird.<br />

(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an Son<strong>de</strong>rvermögen gelten <strong>als</strong> liqui<strong>de</strong>, wenn das<br />

Son<strong>de</strong>rvermögen nur aus Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n besteht, die die Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.<br />

SGB 6 § 218 Finanzausgleich zwischen <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r<br />

Angestellten<br />

(1) Unterschreitet die Nachhaltigkeitsrücklage <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r<br />

Arbeiter insgesamt am En<strong>de</strong> eines Jahres das 0,1fache <strong>de</strong>r durchschnittlichen<br />

Aufwendungen für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat zu eigenen Lasten, zahlt die<br />

Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte <strong>de</strong>n fehlen<strong>de</strong>n Betrag, soweit ihre<br />

Nachhaltigkeitsrücklage das 0,25fache einer entsprechend berechneten Monatsausgabe<br />

übersteigt (Finanzausgleich). Auf <strong>de</strong>n Finanzausgleich wer<strong>de</strong>n monatlich Vorschüsse<br />

gezahlt.<br />

(2) Absatz 1 gilt für die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter entsprechend,<br />

wenn die Nachhaltigkeitsrücklage <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte <strong>de</strong>n<br />

in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.<br />

(3) Reichen die liqui<strong>de</strong>n Mittel <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsrücklage <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

<strong>de</strong>r Arbeiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu<br />

erfüllen, stellen die <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angestellten sich die<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen liqui<strong>de</strong>n Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine<br />

Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, soweit durch <strong>de</strong>n Ausgleich die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

eigenen Zahlungsverpflichtungen <strong>de</strong>s ausgleichspflichtigen Trägers <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> gefähr<strong>de</strong>t wür<strong>de</strong>.<br />

(4) Die jährliche Abrechnung führt das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt entsprechend § 227 Abs.

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