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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 105<br />

3. <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Datei nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich <strong>de</strong>r für die Planung<br />

und für die Speicherung <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfungen bei<br />

Zahlungspflichtigen erfor<strong>de</strong>rlichen Daten sowie über <strong>de</strong>n Aufbau und die<br />

Aktualisierung dieser Datei<br />

bestimmen.<br />

SGB 6 § 212b Prüfung <strong>de</strong>r Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen<br />

Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> sind berechtigt, Prüfungen bei <strong>de</strong>n<br />

versicherungspflichtigen Selbständigen durchzuführen. § 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3,<br />

Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. § 212a Abs. 4 gilt<br />

entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von <strong>de</strong>n<br />

versicherungspflichtigen Selbständigen beauftragten steuerberaten<strong>de</strong>n Stellen<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n darf. § 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und<br />

Satz 2 <strong>de</strong>s Zehnten Buches gilt entsprechend.<br />

Dritter Abschnitt Beteiligung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, Finanzbeziehungen und Erstattungen<br />

Erster Unterabschnitt Beteiligung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

SGB 6 § 213 Zuschüsse <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

(1) Der Bund leistet zu <strong>de</strong>n Ausgaben <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> Zuschüsse.<br />

(2) Der Bun<strong>de</strong>szuschuss zu <strong>de</strong>n Ausgaben <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> än<strong>de</strong>rt sich<br />

im jeweils folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr in <strong>de</strong>m Verhältnis, in <strong>de</strong>m die Bruttolohn- und<br />

-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr zur entsprechen<strong>de</strong>n Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr steht. Bei Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Beitragssatzes än<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>szuschuss zusätzlich in <strong>de</strong>m Verhältnis, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beitragssatz <strong>de</strong>s Jahres, für<br />

das er bestimmt wird, zum Beitragssatz <strong>de</strong>s Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2<br />

ist jeweils <strong>de</strong>r Beitragssatz zugrun<strong>de</strong> zu legen, <strong>de</strong>r sich ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s<br />

zusätzlichen Bun<strong>de</strong>szuschusses nach Absatz 3 und <strong>de</strong>s Erhöhungsbetrags nach Absatz 4<br />

ergeben wür<strong>de</strong>.<br />

(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsge<strong>de</strong>ckter Leistungen an die<br />

allgemeine <strong>Rentenversicherung</strong> in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr einen zusätzlichen<br />

Bun<strong>de</strong>szuschuss. Der zusätzliche Bun<strong>de</strong>szuschuss beträgt für die Monate April bis<br />

Dezember <strong>de</strong>s Jahres 1998 9,6 Milliar<strong>de</strong>n Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6<br />

Milliar<strong>de</strong>n Deutsche Mark. Für die Kalen<strong>de</strong>rjahre ab 2000 verän<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r<br />

zusätzliche Bun<strong>de</strong>szuschuss jährlich entsprechend <strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rungsrate <strong>de</strong>r Steuern vom<br />

Umsatz; hierbei bleiben Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwer<strong>de</strong>ns<br />

unberücksichtigt. Der sich nach Satz 3 ergeben<strong>de</strong> Betrag <strong>de</strong>s zusätzlichen<br />

Bun<strong>de</strong>szuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliar<strong>de</strong>n Deutsche Mark, für das Jahr<br />

2001 um 1,1 Milliar<strong>de</strong>n Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und<br />

für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf <strong>de</strong>n zusätzlichen<br />

Bun<strong>de</strong>szuschuss wer<strong>de</strong>n die Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung,<br />

Aufteilung und Abrechnung <strong>de</strong>s zusätzlichen Bun<strong>de</strong>szuschusses sind die Vorschriften<br />

über <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>szuschuss anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(4) Der zusätzliche Bun<strong>de</strong>szuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s aus<br />

<strong>de</strong>m Gesetz zur Fortführung <strong>de</strong>r ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von<br />

2,5 Milliar<strong>de</strong>n Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliar<strong>de</strong>n<br />

Deutsche Mark ab <strong>de</strong>m Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach<br />

Satz 1 wer<strong>de</strong>n für das Jahr 2000 2,6 Milliar<strong>de</strong>n Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14<br />

Milliar<strong>de</strong>n Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliar<strong>de</strong>n Euro und für das Jahr<br />

2003 9,51002 Milliar<strong>de</strong>n Euro festgesetzt. Für die Kalen<strong>de</strong>rjahre nach 2003 verän<strong>de</strong>rn<br />

sich die Erhöhungsbeträge in <strong>de</strong>m Verhältnis, in <strong>de</strong>m die Bruttolohn- und -gehaltssumme<br />

im vergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr zur entsprechen<strong>de</strong>n Bruttolohn- und -gehaltssumme im<br />

vorvergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr steht. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung <strong>de</strong>s<br />

Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>szuschuss anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(5) Ab <strong>de</strong>m Jahr 2003 verringert sich <strong>de</strong>r Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei<br />

<strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist <strong>de</strong>r<br />

Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.<br />

(6) Die Festsetzung und Auszahlung <strong>de</strong>r Monatsraten sowie die Abrechnung führt das<br />

Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt durch.

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