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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 104<br />

zu prüfen. Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> stimmen sich darüber ab, welche<br />

Zahlungspflichtigen sie prüfen. Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n, ist örtlich <strong>de</strong>r Regionalträger zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bereich <strong>de</strong>r<br />

Zahlungspflichtige seinen Sitz o<strong>de</strong>r Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach<br />

§ 28p <strong>de</strong>s Vierten Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei <strong>de</strong>n Zahlungspflichtigen<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n; eine entsprechen<strong>de</strong> Kennzeichnung <strong>de</strong>s Arbeitgebers in <strong>de</strong>r Datei<br />

nach § 28p Abs. 8 Satz 1 <strong>de</strong>s Vierten Buches ist zulässig.<br />

(3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. Automatisierte<br />

Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Zahlungspflichtigen und<br />

die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> treffen entsprechen<strong>de</strong> Vereinbarungen.<br />

(4) Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im<br />

Auftrag <strong>de</strong>r Zahlungspflichtigen o<strong>de</strong>r einer von ihnen beauftragten Stelle die<br />

Pflichtbeiträge berechnen, zahlen o<strong>de</strong>r Meldungen erstatten. Soweit die Prüfungen<br />

durch die Regionalträger durchgeführt wer<strong>de</strong>n, richtet sich die örtliche Zuständigkeit<br />

nach <strong>de</strong>m Sitz <strong>de</strong>r Stelle. Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

(5) Die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund führt für die Prüfung<br />

Zahlungspflichtigen eine Datei, in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong> Daten gespeichert wer<strong>de</strong>n:<br />

bei <strong>de</strong>n<br />

1. <strong>de</strong>r Name,<br />

2. die Anschrift,<br />

3. die Betriebsnummer und, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, ein weiteres<br />

I<strong>de</strong>ntifikationsmerkmal <strong>de</strong>r Zahlungspflichtigen,<br />

4. die für die Planung <strong>de</strong>r Prüfung erfor<strong>de</strong>rlichen Daten <strong>de</strong>r<br />

Zahlungspflichtigen und<br />

5. die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung.<br />

Sie darf die in dieser Datei gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei <strong>de</strong>n<br />

Zahlungspflichtigen und bei <strong>de</strong>n Arbeitgebern verwen<strong>de</strong>n. Die Datenstelle <strong>de</strong>r Träger<br />

<strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> führt für die Prüfung <strong>de</strong>r Zahlungspflichtigen eine Datei, in<br />

<strong>de</strong>r<br />

1. die Betriebsnummern und, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, ein weiteres<br />

I<strong>de</strong>ntifikationsmerkmal <strong>de</strong>r Zahlungspflichtigen,<br />

2. die Versicherungsnummern <strong>de</strong>r Versicherten, für welche die<br />

Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und<br />

3. <strong>de</strong>r Beginn und das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zahlungspflicht<br />

gespeichert wer<strong>de</strong>n; im Falle <strong>de</strong>s Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten <strong>de</strong>r<br />

Stammsatzdatei (§ 150) und <strong>de</strong>r Dateien nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 2 <strong>de</strong>s Vierten<br />

Buches für die Prüfung bei <strong>de</strong>n Zahlungspflichtigen verwen<strong>de</strong>n. Die Datenstelle <strong>de</strong>r<br />

Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ist verpflichtet, auf Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s prüfen<strong>de</strong>n Trägers<br />

<strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

1. die in <strong>de</strong>n Dateien nach <strong>de</strong>n Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,<br />

2. die in <strong>de</strong>n Versicherungskonten <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

gespeicherten, auf <strong>de</strong>n Prüfungszeitraum entfallen<strong>de</strong>n Daten <strong>de</strong>r<br />

Versicherten, für die von <strong>de</strong>n Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu<br />

zahlen waren o<strong>de</strong>r zu zahlen sind, und<br />

3. die bei <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> gespeicherten Daten über die<br />

Nachweise <strong>de</strong>r unmittelbar an sie zu zahlen<strong>de</strong>n Pflichtbeiträge<br />

zu erheben und zu verwen<strong>de</strong>n, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist. Die <strong>de</strong>m prüfen<strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> übermittelten Daten sind<br />

unverzüglich nach Abschluss <strong>de</strong>r Prüfung bei <strong>de</strong>r Datenstelle <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> und beim prüfen<strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> zu löschen. Die<br />

Zahlungspflichtigen und die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> sind verpflichtet, <strong>de</strong>r<br />

Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Bund und <strong>de</strong>r Datenstelle <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> die für die Prüfung nach Absatz 1 erfor<strong>de</strong>rlichen Daten zu<br />

übermitteln. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren<br />

erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 <strong>de</strong>s Zehnten Buches bedarf.<br />

(6) Die Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

das Nähere über<br />

kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

1. die Pflichten <strong>de</strong>r Zahlungspflichtigen und <strong>de</strong>r in Absatz 4 genannten<br />

Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren,<br />

2. die Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei <strong>de</strong>r<br />

Prüfung festgestellt wor<strong>de</strong>n sind, und

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