Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 103<br />
Versicherungspflicht 24 Kalen<strong>de</strong>rmonate abgelaufen sind und nicht erneut<br />
Versicherungspflicht eingetreten ist.<br />
(3) Beiträge wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Höhe erstattet, in <strong>de</strong>r die Versicherten sie<br />
getragen haben. War mit <strong>de</strong>n Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt<br />
vereinbart, wird <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Arbeitgebern getragene Beitragsanteil <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20<br />
Abs. 2 <strong>de</strong>s Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit o<strong>de</strong>r freiwillige<br />
Beiträge wer<strong>de</strong>n zur Hälfte erstattet. Beiträge <strong>de</strong>r Höherversicherung<br />
wer<strong>de</strong>n in voller Höhe erstattet. Erstattet wer<strong>de</strong>n nur Beiträge, die im<br />
Bun<strong>de</strong>sgebiet für Zeiten nach <strong>de</strong>m 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten<br />
nach <strong>de</strong>m 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach <strong>de</strong>m 19. November<br />
1947 gezahlt wor<strong>de</strong>n sind. Beiträge im Beitrittsgebiet wer<strong>de</strong>n nur<br />
erstattet, wenn sie für Zeiten nach <strong>de</strong>m 30. Juni 1990 gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(4) Ist zugunsten o<strong>de</strong>r zulasten <strong>de</strong>r Versicherten ein Versorgungsausgleich<br />
durchgeführt, wird <strong>de</strong>r zu erstatten<strong>de</strong> Betrag um die Hälfte <strong>de</strong>s Betrages<br />
erhöht o<strong>de</strong>r gemin<strong>de</strong>rt, <strong>de</strong>r bei En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Ehezeit o<strong>de</strong>r<br />
Lebenspartnerschaftszeit <strong>als</strong> Beitrag für <strong>de</strong>n Zuschlag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beitragserstattung noch bestehen<strong>de</strong>n Abschlag zu zahlen<br />
gewesen wäre.<br />
(5) Haben Versicherte eine Sach- o<strong>de</strong>r Geldleistung aus <strong>de</strong>r Versicherung in<br />
Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung <strong>de</strong>r später gezahlten<br />
Beiträge verlangen.<br />
(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten o<strong>de</strong>r<br />
Teile <strong>de</strong>r Beiträge beschränkt wer<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>r Erstattung wird das<br />
bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus <strong>de</strong>n bis zur<br />
Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen<br />
nicht mehr.<br />
SGB 6 § 211 Son<strong>de</strong>rregelung bei <strong>de</strong>r Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge<br />
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt<br />
abweichend von <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Dritten Kapitels durch<br />
1. die zuständige Einzugsstelle, wenn <strong>de</strong>r Erstattungsanspruch noch nicht<br />
verjährt ist und die Beiträge vom Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> noch nicht<br />
beanstan<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind,<br />
2. <strong>de</strong>n Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht<br />
wegen <strong>de</strong>s Bezugs einer Sozialleistung beruht,<br />
wenn die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> dies mit <strong>de</strong>n Einzugsstellen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Leistungsträgern vereinbart haben. Maßgebend für die Berechnung <strong>de</strong>s<br />
Erstattungsbetrags ist die <strong>de</strong>m Beitrag zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong> bescheinigte<br />
Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ist über<br />
die Erstattung zu benachrichtigen.<br />
SGB 6 § 212 Beitragsüberwachung<br />
Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> überwachen die rechtzeitige und vollständige<br />
Zahlung <strong>de</strong>r Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger<br />
<strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> sind zur Prüfung <strong>de</strong>r Beitragszahlung berechtigt.<br />
SGB 6 § 212a Prüfung <strong>de</strong>r Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte und Nachversicherte<br />
(1) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> prüfen bei <strong>de</strong>n Stellen, die die Pflichtbeiträge<br />
für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben<br />
(Zahlungspflichtige), ob diese ihre Mel<strong>de</strong>pflichten und ihre sonstigen Pflichten nach<br />
diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß<br />
erfüllen. Sie prüfen insbeson<strong>de</strong>re die Richtigkeit <strong>de</strong>r Beitragszahlungen und <strong>de</strong>r<br />
Meldungen. Eine Prüfung erfolgt min<strong>de</strong>stens alle vier Jahre; die Prüfung soll in<br />
kürzeren Zeitabstän<strong>de</strong>n erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Zahlungspflichtige dies verlangt.<br />
(2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>