Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 102<br />
ruhegehaltfähig sind o<strong>de</strong>r bei Eintritt <strong>de</strong>s Versorgungsfalls <strong>als</strong> ruhegehaltfähig<br />
anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist o<strong>de</strong>r<br />
wenn nach Wohnsitznahme im Inland für min<strong>de</strong>stens 24 Kalen<strong>de</strong>rmonate Pflichtbeiträge<br />
gezahlt sind.<br />
SGB 6 § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten<br />
(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 16. Lebensjahr, die<br />
nicht <strong>als</strong> Anrechnungszeiten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, können Versicherte auf Antrag<br />
freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen<br />
belegt sind.<br />
(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres gestellt wer<strong>de</strong>n. Bis<br />
zum 31. Dezember 2004 kann <strong>de</strong>r Antrag auch nach Vollendung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres<br />
gestellt wer<strong>de</strong>n. Personen, die aus einer Beschäftigung ausschei<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r sie<br />
versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert wer<strong>de</strong>n, sowie Personen, die<br />
aus einer Beschäftigung ausschei<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r sie von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit<br />
waren, können <strong>de</strong>n Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Nachversicherung o<strong>de</strong>r nach Wegfall <strong>de</strong>r Befreiung stellen. Die Träger <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren<br />
zulassen.<br />
(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt wor<strong>de</strong>n<br />
sind, <strong>als</strong> Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich <strong>de</strong>r Versicherte die Beiträge<br />
erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
SGB 6 § 208<br />
(weggefallen)<br />
SGB 6 § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung<br />
(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die<br />
1. versicherungspflichtig o<strong>de</strong>r<br />
2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt<br />
sind, sofern sich aus <strong>de</strong>n einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas<br />
an<strong>de</strong>res ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 16.<br />
Lebensjahres an zulässig.<br />
(2) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge sind<br />
1. die Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage,<br />
2. die Beitragsbemessungsgrenze und<br />
3. <strong>de</strong>r Beitragssatz<br />
maßgebend, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Nachzahlung gelten.<br />
Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung<br />
SGB 6 § 210 Beitragserstattung<br />
(1) Beiträge wer<strong>de</strong>n auf Antrag erstattet<br />
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht<br />
zur freiwilligen Versicherung haben,<br />
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und die allgemeine<br />
Wartezeit nicht erfüllt haben,<br />
3. Witwen, Witwern, überleben<strong>de</strong>n Lebenspartnern o<strong>de</strong>r Waisen, wenn wegen nicht<br />
erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen To<strong>de</strong>s nicht<br />
besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer o<strong>de</strong>r ein<br />
überleben<strong>de</strong>r Lebenspartner nicht vorhan<strong>de</strong>n ist. Mehreren Waisen steht <strong>de</strong>r<br />
Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine<br />
Beitragserstattung für einen überleben<strong>de</strong>n Lebenspartner besteht nicht,<br />
wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe o<strong>de</strong>r einen Witwer<br />
besteht.<br />
(2) Beiträge wer<strong>de</strong>n nur erstattet, wenn seit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r