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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 102<br />

ruhegehaltfähig sind o<strong>de</strong>r bei Eintritt <strong>de</strong>s Versorgungsfalls <strong>als</strong> ruhegehaltfähig<br />

anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist o<strong>de</strong>r<br />

wenn nach Wohnsitznahme im Inland für min<strong>de</strong>stens 24 Kalen<strong>de</strong>rmonate Pflichtbeiträge<br />

gezahlt sind.<br />

SGB 6 § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten<br />

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 16. Lebensjahr, die<br />

nicht <strong>als</strong> Anrechnungszeiten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, können Versicherte auf Antrag<br />

freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen<br />

belegt sind.<br />

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres gestellt wer<strong>de</strong>n. Bis<br />

zum 31. Dezember 2004 kann <strong>de</strong>r Antrag auch nach Vollendung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n. Personen, die aus einer Beschäftigung ausschei<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r sie<br />

versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert wer<strong>de</strong>n, sowie Personen, die<br />

aus einer Beschäftigung ausschei<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r sie von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit<br />

waren, können <strong>de</strong>n Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Nachversicherung o<strong>de</strong>r nach Wegfall <strong>de</strong>r Befreiung stellen. Die Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren<br />

zulassen.<br />

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt wor<strong>de</strong>n<br />

sind, <strong>als</strong> Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich <strong>de</strong>r Versicherte die Beiträge<br />

erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

SGB 6 § 208<br />

(weggefallen)<br />

SGB 6 § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung<br />

(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die<br />

1. versicherungspflichtig o<strong>de</strong>r<br />

2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt<br />

sind, sofern sich aus <strong>de</strong>n einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas<br />

an<strong>de</strong>res ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 16.<br />

Lebensjahres an zulässig.<br />

(2) Für die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge sind<br />

1. die Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage,<br />

2. die Beitragsbemessungsgrenze und<br />

3. <strong>de</strong>r Beitragssatz<br />

maßgebend, die zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Nachzahlung gelten.<br />

Fünfter Titel Beitragserstattung und Beitragsüberwachung<br />

SGB 6 § 210 Beitragserstattung<br />

(1) Beiträge wer<strong>de</strong>n auf Antrag erstattet<br />

1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht<br />

zur freiwilligen Versicherung haben,<br />

2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und die allgemeine<br />

Wartezeit nicht erfüllt haben,<br />

3. Witwen, Witwern, überleben<strong>de</strong>n Lebenspartnern o<strong>de</strong>r Waisen, wenn wegen nicht<br />

erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen To<strong>de</strong>s nicht<br />

besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer o<strong>de</strong>r ein<br />

überleben<strong>de</strong>r Lebenspartner nicht vorhan<strong>de</strong>n ist. Mehreren Waisen steht <strong>de</strong>r<br />

Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine<br />

Beitragserstattung für einen überleben<strong>de</strong>n Lebenspartner besteht nicht,<br />

wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe o<strong>de</strong>r einen Witwer<br />

besteht.<br />

(2) Beiträge wer<strong>de</strong>n nur erstattet, wenn seit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r

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