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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 101<br />

Arbeitsentgelt abgezogen wor<strong>de</strong>n ist, so gilt <strong>de</strong>r Beitrag <strong>als</strong> gezahlt.<br />

Vierter Titel Nachzahlung<br />

SGB 6 § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausschei<strong>de</strong>n aus einer internationalen Organisation<br />

(1) Deutsche, die aus <strong>de</strong>n Diensten einer zwischenstaatlichen o<strong>de</strong>r überstaatlichen<br />

Organisation ausschei<strong>de</strong>n, können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige<br />

Beiträge nachzahlen, wenn<br />

1. <strong>de</strong>r Dienst auf Veranlassung o<strong>de</strong>r im Interesse <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland geleistet wur<strong>de</strong> und<br />

2. ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung o<strong>de</strong>r Anwartschaft auf<br />

eine lebenslange Versorgung für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Alters und auf<br />

Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re<br />

öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.<br />

Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit<br />

freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.<br />

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>n Diensten<br />

<strong>de</strong>r Organisation gestellt wer<strong>de</strong>n. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist<br />

ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung o<strong>de</strong>r Anwartschaft auf eine<br />

lebenslange Versorgung für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Alters und auf Hinterbliebenenversorgung<br />

durch eine an<strong>de</strong>re öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist, kann<br />

<strong>de</strong>r Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausschei<strong>de</strong>ns aus einer<br />

versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Nachversicherung gestellt wer<strong>de</strong>n; diese Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember<br />

1992 ab. Die Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bezug einer Rente innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Antragsfrist steht <strong>de</strong>r Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs<br />

Monate nach Eintritt <strong>de</strong>r Bindungswirkung <strong>de</strong>s Nachzahlungsbeschei<strong>de</strong>s nachzuzahlen.<br />

SGB 6 § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen<br />

(1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von<br />

Strafverfolgungsmaßnahmen nach <strong>de</strong>m Gesetz über die Entschädigung für<br />

Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag<br />

freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für Zeiten <strong>de</strong>r<br />

Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von<br />

freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge <strong>de</strong>njenigen zu<br />

erstatten, die sie getragen haben. Wur<strong>de</strong> durch die entschädigungspflichtige<br />

Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge <strong>als</strong> Pflichtbeiträge. Die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Bezug einer Rente steht <strong>de</strong>r Nachzahlung nicht entgegen.<br />

(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats <strong>de</strong>s<br />

Eintritts <strong>de</strong>r Rechtskraft <strong>de</strong>r die Entschädigungspflicht <strong>de</strong>r Staatskasse<br />

feststellen<strong>de</strong>n Entscheidung gestellt wer<strong>de</strong>n. Die Beiträge sind innerhalb einer von<br />

<strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> zu bestimmen<strong>de</strong>n angemessenen Frist zu zahlen.<br />

SGB 6 § 206 Nachzahlung für Geistliche und Or<strong>de</strong>nsleute<br />

(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte <strong>de</strong>r <strong>als</strong> öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />

anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglie<strong>de</strong>r geistlicher Genossenschaften,<br />

Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die <strong>als</strong><br />

Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />

Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 o<strong>de</strong>r Nr. 3 ausgeübt haben, können,<br />

sofern sie eine gleichartige Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit im Inland nicht wie<strong>de</strong>r<br />

aufgenommen haben, auf Antrag für die Zeiten <strong>de</strong>r Versicherungsfreiheit, längstens<br />

jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese<br />

Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.<br />

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

einer Versorgung aus einem<br />

soweit die Zeiten <strong>de</strong>r Versicherungsfreiheit bei<br />

1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis o<strong>de</strong>r<br />

2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften o<strong>de</strong>r Grundsätzen o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n kirchenrechtlichen<br />

Regelungen

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